Beschluss
12 A 3058/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.12A3058.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts - der Kläger zu 1. sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, dass ihm die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei, sei nicht auf seine Sprachbehinderung zurück zu führen, er beherrsche zumindest die russische Sprache - werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich insbesondere nicht aus der sinngemäßen Behauptung der Kläger, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG könne dem an einer Sprachbehinderung leidenden Kläger zu 1. im Aufnahmeverfahren nicht entgegen gehalten werden, dass ihm die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. Nach den nicht erschütterten erstinstanzlichen Feststellungen konnte dem Kläger zu 1. zumindest die russische Sprache vermittelt werden. Angesichts dessen hätte es zur substantiierten Darlegung eines Sachverhalts, der die Annahme einer Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rechtfertigt, zumindest einer detaillierten, durch eine fachärztliche Stellungnahme untermauerten Darstellung eines Sachverhalts bedurft, nach dem gerade behinderungsbedingte Beeinträchtigungen des Klägers zu 1. ursächlich dafür waren, dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache als einer weiteren Sprache nicht möglich war. Nur dann wäre auch ein Verzicht auf zumindest rudimentäre deutsche Sprachkenntnisse überhaupt als Voraussetzung auch für eine Eingliederung des Spätaussiedlers in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht zu ziehen. Eine solche substantiierte Darlegung ist dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Auch das in Bezug genommene Gutachten des Dr. Hötger enthält in diesem Zusammenhang lediglich die Aussage, der Erwerb der deutschen Sprache habe sich durch die tonisch-klonische Sprachstörung mit all ihren negativen Folgen erschwert. Dass ein familiär vermittelter Erwerb der deutschen Sprache als weiterer Sprache behinderungsbedingt ausgeschlossen war, folgt daraus nicht. In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen nicht entscheidend darauf an, ob dem Kläger zu 1. neben der russischen Sprache auch die kasachische Sprache vermittelt worden ist. 6 Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, mit der die Kläger geltend machen, der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 VwGO sei verletzt worden. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung, dass Entsprechendes vor dem Verwaltungsgericht durch die anwaltlich vertretenen Kläger rechtzeitig gerügt worden und die von ihnen für erforderlich gehaltene Sachaufklärung gleichwohl unterblieben ist. 7 Vgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 - . 8 Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 11