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Urteil

16 A 176/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.16A176.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Berufung der Klägerin und des Beklagten zurückgenommen worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen. Von den bis zum 15. März 2005 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Beklagte. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten noch über die Frage, ob der Klägerin in der Zeit vom 15. September 2003 bis 30. Juni 2004 gewährtes Ausbildungsgeld als Einkommen auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz angerechnet werden darf. 3 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben mit der Begründung, bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen dürfe der Sozialhilfeträger weder das den Eltern des antragsberechtigten Kindes zufließende Kindergeld noch das der Klägerin seit dem 15. September 2003 von der vormaligen Bundesanstalt für Arbeit bewilligte Ausbildungsgeld als Einkommen der Klägerin anspruchsmindernd anrechnen. 5 Hiergegen haben sowohl die Klägerin wie der Beklagte in vollem Umfang Berufung eingelegt. 6 Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 15. März 2005 zurückgenommen. 7 Der Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 insoweit zurückgenommen, als es um die Anrechnung von Kindergeld auf den Grundsicherungsanspruch geht. Hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungsgeld im Rahmen der Berechnung der Grundsicherungsleistungen bleibt die Berufung aufrecht erhalten. 8 Der Beklagte wiederholt und vertieft seine Auffassung, das der Klägerin bewilligte Ausbildungsgeld sei Einkommen im Sinne von § 76 BSHG und daher auf den Anspruch nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG - anspruchsmindernd anzurechnen. Das Ausbildungsgeld bezwecke sowohl die Sicherung des Lebensunterhaltes als auch die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Es sei zumindest teilweise identisch mit den Leistungen nach dem GSiG und seine Berücksichtigung als Einkommen der Klägerin gemäß § 77 Abs. 1 BSHG daher nicht ausgeschlossen. Auch aus der Neuregelung in § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII ergebe sich die Anrechenbarkeit des Ausbildungsgeldes als Einkommen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 das angefochtene Urteil, soweit es um die Anrechnung des Ausbildungsgeldes geht, zu ändern und die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Berufung seitens der Klägerin und des Beklagten zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 1 VwGO). 16 Die zulässige Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. 17 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, das der Klägerin seit dem 15. September 2003 von der vormaligen Bundesanstalt für Arbeit bewilligte Ausbildungsgeld dürfe nicht als Einkommen der Klägerin anspruchsmindernd angerechnet werden. 18 Das der Klägerin gemäß §§ 104 Abs. 1 Nr. 2, 107 SGB III gewährte Ausbildungsgeld dient nicht demselben Zweck wie die Grundsicherung und ist deshalb gemäß § 3 Abs. 2 GSiG iVm § 77 Abs. 1 BSHG von der Anrechnung als Einkommen ausgeschlossen. Der Senat teilt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls im Falle der Klägerin das Ausbildungsgeld nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes dient. Der Klägerin wird für die Teilnahme an einem Arbeitstraining in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen seit 15. September 2003 im ersten Jahr ein Betrag von 57 EUR monatlich, danach ein Betrag von 67 EUR monatlich gewährt. Schon aus der geringen Höhe der Geldbeträge ergibt sich ohne weiteres, dass jedenfalls bei dieser Form des Ausbildungsgeldes - insoweit möglicherweise anders als bei den anderen Ausbildungsmaßnahmen (vgl. §§ 105, 106 SGB III) - eine unterhaltssichernde Funktion kaum angenommen werden kann. Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur - zu Recht davon ausgegangen, das Ausbildungsgeld solle jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden die Motivation des behinderten Menschen zur Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen dadurch fördern, dass die frei verfügbaren Mittel erhöht werden. Dem nach §§ 104, 107 SGB III gewährten Ausbildungsgeld kommt zweckgerichtet die Funktion einer Prämie für die Teilnahme an einem in einer Werkstatt für Behinderte durchgeführten Arbeitstraining zu. 19 So vor allem OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2001 - 12 L 3923/00 -, FEVS 52, 508 ff. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BSG und BVerwG; Schleswig- Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2004 - 13 A 176/03 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 7. Juli 2000 - 3 A 2065/99 -, juris; Brühl in LPK-BSHG, Kommentar, 6. Aufl., § 77 Rdn. 17; derselbe, ZfF 1999, 105 ff. 20 Liegt aber Sinn und Zweck des Ausbildungsgeldes gemäß § 107 SGB III alleine darin, die Motivation des behinderten Menschen für eine bestimmte Ausbildungsmaßnahme in einer Werkstatt zu fördern und zu erhöhen, würde dieser Zweck bei einer Anrechnung auf die Grundsicherungsleistung unterlaufen. Zu Unrecht hat daher der Beklagte das der Klägerin gewährte Ausbildungsgeld als Einkommen angerechnet. 21 Soweit die Klägerin und der Beklagte die Berufung zurückgenommen haben, sind ihnen hierfür die Kosten aufzuerlegen (§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO). Im übrigen beruht die Kostenentscheidung für die Kosten des Berufungsverfahrens auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO und verbleibt es sonst bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 23 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 24