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Beschluss

12 A 114/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0223.12A114.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. 4 Mit der Zulassungsbegründung vermögen die Kläger die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG schon deshalb nicht, weil sie sich nicht nachweislich nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht zu erschüttern. Die Klägerin zu 1. hat nämlich auch mit der Zulassungsschrift keine plausible Erklärung dafür liefern können, wie es in den Geburtsregisterseiten ihrer Kinder U. und N. zu der anfänglichen Eintragung ihrer eigenen Volkszugehörigkeit mit "russisch" gekommen ist und warum diese Nationalitätsangabe laut beglaubigter Übersetzung einer der vom Außenministerium der Republik Kasachstan zur Verfügung gestellten Abschriften des Geburtsregisters erst durch Eintragung vom 14. Februar 1996 in "deutsch" geändert worden sein soll. Nicht zuletzt deswegen, weil die Klägerseite demgegenüber im Verwaltungsverfahren beglaubigte Kopien von Neuausstellungen der entsprechenden Geburtsurkunden aus November 1996 sowie von - durch zusätzliche Bescheinigungen des Standesbeamten bestätigten - Abschriften der Geburtsregisterauszüge aus Mai 2000 vorgelegt hat, aus denen eine Änderung der Eintragung zur Nationalität der Mutter nicht hervorgeht, kann die Klägerin zu 1. nicht einfach vorgeben, nicht zu wissen, weshalb es zur Nationalitätseintragung "deutsch" in den standesamtlichen Unterlagen gekommen sei und behaupten, der Vater mit der Nationalitätseintragung "russisch" in seinem Inlandspass habe die Anmeldungen vorgenommen und möglicherweise sei es die Behörde, die wissentlich oder irrtümlich die Volkszugehörigkeit falsch eingetragen habe. Leugnet die Klägerin zu 1. das Faktum eines ursprüngliche Geburtsregistereintrags "russisch" als solches und dessen erst spätere Veränderung in "deutsch" nicht, hätte es vielmehr substantiierter Angaben zumindest zum rechtmäßigen Zustandekommen der klägerseits eingereichten Unterlagen bedurft, die eine solche Nationalitätsänderung auch nicht andeutungsweise angeben. Vor dem Hintergrund, dass jedoch zur Rechtfertigung der - wenn nicht falschen, so jedenfalls unvollständigen -Nationalitätsangaben in den von der Klägerin zu 1. eingereichten Papieren als einem für die Aufnahmeentscheidung nach dem BVFG erkanntermaßen maßgeblichen Gesichtspunkt weder etwas plausibel vorgetragen noch sonst wie erkennbar geworden ist, vermag - ungeachtet der Frage, ob in der früheren Sowjetunion die Eintragung der Nationalität der Eltern in Geburtsurkunden ihrer Kinder anhand von Inlandspässen vorgenommen worden ist - die von der Klägerin zu 1. eingereichte Kopie einer angeblichen Bescheinigung des stellvertretenden Leiters der Passabteilung V. in B. vom 11. Juni 1996, dass bei der Ausstellung ihres Per- sonalausweises auf Grund des allgemeinen Passumtausches die Nationalität "Deutsche" nicht geändert worden sei, keinen hinreichenden Nachweis mehr für die durchgängige Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit in den Inlandspässen der Klägerin zu 1. zu erbringen. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die Klägerin zu 1. die Behauptung, in ihrem ersten Inlandspass als Deutsche eingetragen gewesen zu sein, nicht schlüssig zu belegen vermochte. Für diesen Schluss mangelnder Glaubhaftmachung durfte auch durchaus an die Eintragung der russischen Nationalität in den Geburtsurkunden der Kinder angeknüpft werden. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu 1. auch im übrigen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Namentlich begegnet es keine Bedenken, dass es dabei - anders als die Zulassungsbegründung - gerade nicht von einer antragsgemäßen Eintragung der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass der Klägerin zu 1. ausgegangen ist, sondern das Vorliegen einer solchen Eintragung außen vor gelassen hat. 5 Schon aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 und 5 C 40.03 - zugelassen werden kann. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N. 7 Schon diesem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Eine Divergenz liegt im Übrigen nicht schon dann vor, wenn - wie hier lediglich sinngemäß behauptet wird - in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz übersehen, übergangen, oder sonst wie nicht richtig angewandt worden ist. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG. 11 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12