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Beschluss

12 E 1259/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0223.12E1259.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es für die Klage an hinreichenden Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO) fehlt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auch im zweiten Wiederaufnahmeverfahren sei ein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 VwVfG nicht dargelegt worden, über den Aufnahmeantrag sei auch mit Blick auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG zum 7. September 2001 nicht ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu entscheiden. Diese Würdigung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Klageverfahrens ist nicht zu beanstanden und wird auch durch die Begründung der Beschwerde nicht erschüttert. 4 Der Bevollmächtigte der Klägerinnen macht zunächst geltend, die Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung könne mit Blick auf die Gesetzesänderung einem neuen Antrag nicht entgegengehalten werden und verweist dazu auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich indes kein Anspruch auf eine Sachentscheidung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG. Dies hat der Senat bereits in dem dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen bekannten, bereits erstinstanzlich in Bezug genommenen Beschluss vom 23. August 2005 5 - 12 A 1988/05 - im Einzelnen ausgeführt. 6 Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach Maßgabe des § 51 VwVfG ist auch nicht mit der Behauptung der Beschwerdebegründung hinreichend substantiiert dargelegt, die Klägerin zu 1. habe nicht angegeben, sie habe die deutsche Sprache vergessen, das Protokoll sei ihr vom Gericht nicht zur Kenntnis gebracht worden, eine solche Erklärung habe sie auch nicht unterschrieben. Der Namenszug unter dem Vermerk vom 14. Juli 1994 (Bl. 36 der Beiakte) stimmt offensichtlich mit der Unterschrift unter der Verfahrensvollmacht der Klägerin zu 1. vom 15. September 1997 (Bl. 73 der Beiakte) überein. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Klägerin zu 1. im Beisein eines Dolmetschers die erstinstanzlich genannte Erklärung unterschrieben hat und sich des Inhalts dieser Erklärung bewusst war. 7 Die pauschale Behauptung, die Klägerin zu 1. besitze deutsche Sprachkenntnisse im Sinne einfacher Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch notwendig seien und die sie im familiären Bereich erworben habe, vermag gleichfalls nicht die Annahme eines Sachverhalts zu rechtfertigen, bei dem ein Anspruch auf Wiederaufgreifen und Erteilung eines Aufnahmebescheids in Betracht gezogen werden könnte. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 9