Beschluss
19 A 3253/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0301.19A3253.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 355,30 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 3 Es kann dahinstehen, ob die Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das streitgegenständliche Fernsehgerät in der Zeit von Januar 2002 bis Oktober 2003 bereits unzulässig ist. Dafür spricht, dass auf der Grundlage des Vortrags des Klägers im Zulassungsverfahren, das Fernsehgerät sei (auch) in dem genannten Zeitraum nicht zum Empfang bereitgehalten worden, für den Kläger keine Rundfunkgebührenpflicht bestand und deshalb für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kein Raum ist. 4 Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fernsehgerät in der Zeit von Januar 2002 bis Oktober 2003 im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV in der vom Verwaltungsgericht zitierten Fassung zum Empfang bereitgehalten worden ist. Das Bereithalten zum Empfang setzt entgegen der Auffassung des Klägers kein subjektives Moment" in dem Sinne voraus, dass der Besitzer des Fernsehgerätes dieses auch tatsächlich zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereithalten will. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Rundfunkgebührenpflicht besteht, wenn das Rundfunkempfangsgerät objektiv zum Empfang von Rundfunkdarbietungen geeignet ist. Auf einen entsprechenden Nutzungswillen des Rundfunkgebührenpflichtigen kommt es nicht an. 5 OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1986 - 4 A 2692/83 -, m. w. N.; VG Saarlouis, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 6 K 191/04 -, jurisweb, Rdn. 17; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 116 f.; vgl. ferner dazu, dass es auf die Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkgebührenpflichtigen nicht ankommt: BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (91), und Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 und 487/92 -, BVerfGE 87, 181 (201), sowie BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, DVBl 1999, 620. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG). 9