OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 819/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0303.12A819.04.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger zu 1. habe sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar habe er im Jahre 1997 auch eine Erklärung zur deutschen Nationalität abgegeben, die im Antrag auf Änderung der Nationalität im Inlandspass von „Russe" in „Deutscher" zu sehen sei, er habe aber durch die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit in einem früheren Inlandspass auch ein Bekenntnis zu einem anderen als dem deutschen Volkstum abgegeben. Darin liege ein vertriebenenrechtlich beachtliches und seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum ausschließendes Bekenntnis zu einem nicht deutschen Volkstum. 4 Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Der Kläger zu 1. hat nämlich selbst dann kein ausreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben, wenn man entsprechend der Antragsbegründung unterstellt, dass er zunächst mit deutscher Volkszugehörigkeit im Inlandspass eingetragen war und eine Ausstellung eines Inlandspasses mit russischer Volkszugehörigkeit erst Anfang der 80er Jahre im Zusammenhang mit dem Armeedienst des Klägers zu 1. erfolgte, und wenn man weiter unterstellt, dass er damit ein zurechenbares - und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum grundsätzlich ausschließendes - Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum nicht abgegeben haben sollte. 6 Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 ist ein positives Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum erforderlich. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum allein im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung klar gestellt, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges positives Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum erfordert und zwar vom Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete. 7 Vgl. Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. 8 Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist insoweit ausgeschlossen, wobei die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht über die Zeit hinauswirkt, in der ein solches Bekenntnis für den Betroffenen mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, a. a.O. 10 Auch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Eintragung deutscher Volkszugehörigkeit im Inlandspass - sollte sie denn vorgelegen haben - wirkt hier nicht über den Zeitpunkt der Erteilung eines neuen Inlandspasses mit der Eintrag „Russe" fort. 11 Vgl. zur Fortwirkung eines früheren 12 Bekenntnisses BVerwG, Urteil vom 13 13. November 2003 - 5 C 40.03, a.a.O. 14 Die Annahme und Nutzung eines Passes, in dem eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen ist, heben die aus einem ursprünglichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum folgende Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses auch dann auf, wenn es sich nicht um ein beachtliches Bekenntnis gegen das ursprüngliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum unter wirksamem Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum handelt, das schon deswegen einer Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. entgegensteht. Die Durchbrechungswirkung kommt auch einer solchen äußerlichen Hinwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum, wie sie in der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität liegt, zu, die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG an sich unschädlich ist. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 16 2005 - 5 B 128.04 -, juris. 17 Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht danach die Notwendig-keit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum für einen bestimmten Zeitraum hinweggesehen wird, alsbald nach Wegfall der Zwangslage durch ein nach Außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss. Die bloß innerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit der Ausreise auch nach Außen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis nicht. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris. 19 Kommt danach einem etwaigen früheren Bekenntnis zum deutschen Volkstum wegen der eingeräumten Entgegennahme und Nutzung eines Passes mit der Eintragung russischer Nationalität nicht mehr die genannte Vermutungswirkung zu, lässt sich für die Zeit nach dem Armeedienst des Klägers zu 1. ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht feststellen. 20 Um ein solches Bekenntnis auszufüllen, müssen, wie das Bundesverwaltungsgericht fordert, die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach Außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. 21 Die Kläger hätten mithin nachprüfbare Umstände darlegen müssen, die den Willen des Klägers zu 1., trotz der russischen Nationalitätseintragung der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach Außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zutage treten lassen. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, a.a.O., und - 5 C 41.03 -, a.a.O. 23 An dieser erforderlichen Darlegung von Anhaltspunkten für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe, die in vergleichbarer Weise wie eine Nationalitätenerklärung nach Außen hervorgetreten sind, fehlt es völlig. Insbesondere sind auch frühzeitige Änderungsbemühungen hinsichtlich der Änderung des Nationalitäteneintrags nicht aufgezeigt worden. Dass eine frühere Änderung als die 1997 erfolgte Änderung nicht möglich war, ist lediglich pauschal behauptet worden und im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich. Dass frühere Bemühungen um eine solche Änderung deshalb unzumutbar gewesen sein könnten, weil dabei angebliche Unregelmäßigkeiten bei der behaupteten Änderung des Eintrags der Volkszugehörigkeit von „deutsch" in „russisch" aufgefallen wären, ist schon deshalb nicht plausibel, weil auch die Änderung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag erwirkt wurde, ohne dass Schwierigkeiten wegen der behaupteten Unregelmäßigkeiten auch nur ansatzweise Erwähnung gefunden hätten. 24 Letztendlich können sich die Kläger auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einen Verfahrensmangel berufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf einen Verstoß gegen Denkgesetze kann in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht abgestellt werden, weil ein solcher Verstoß ersichtlich nicht vorliegt. Der Senat vermag den von Klägerseite bezeichneten Passagen auf Seite 4 und 5 des Urteilsabdrucks keine Tatsachenfeststellung zu entnehmen, die der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf S. 13 des Abdrucks widerspricht, wo es zusammenfassend heißt, es sei davon auszugehen, dass vor der 1997 erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität im Inlandspass schon immer die russische Nationalität eingetragen gewesen sei. Soweit die Beweiswürdigung gerügt wird, ist damit ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Ungeachtet dessen betreffen die betreffenden Rügen Tatsachenfragen, auf die es nach den vorstehenden Ausführungen für das Entscheidungsergebnis gar nicht ankommt. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.). 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO. 28