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Beschluss

12 A 244/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0310.12A244.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 4 Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. 5 Dabei kann der Senat offen lassen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht hinsichtlich des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 4. Juli 1996 eine Verwirkung des Klagerechts angenommen hat. Die Kläger vermögen nämlich zumindest in der Sache nicht durchzudringen, weil sich mangels Bekenntnisses "nur" zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. nicht feststellen lässt. 6 § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der - hier in allen in Betracht zu ziehenden Konstellationen anzuwendenden - Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I 7 S. 2266) - BVFG - setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat und dementsprechend bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellbar sein muss. 8 Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, DVBl. 2004, 899, - 5 C 14.03 -, DVBl. 2004, 898 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. 9 Dabei führt § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, wonach ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahren für Leib oder Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, zu keiner anderen Bewertung. Durch diese Regelung soll berücksichtigt werden, dass die Betroffenen i. d. R. aus Gebieten kommen, in denen es zeitweise gefährlich oder mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden war, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen und dass deshalb bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ein solches Bekenntnis mit Außenwirkung nicht erwartet und nicht verlangt werden kann. 10 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 11 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210. 12 Auch wenn man dem Kläger zu 1. eine solche Ausgangssituation für die Zeit zwischen der Erteilung des ersten Inlandspasses bei Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1952 bis zur Entlassung aus der Armee im Jahre 1957 zu Gute halten und - vor diesem Hintergrund - in der von seiner Mutter initiierten Eintragung der russischen Nationalität in diesen Pass kein - vom freien Willen des Klägers zu 1. getragenes - Gegenbekenntnis erblicken will, 13 vgl. zum Gegenbekenntnis etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris, m.w.N., 14 Wirkt die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum dennoch nicht über die Zeit hinaus, in der ein solches Bekenntnis für den Betreffenden mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 16 - 5 C 13.04 - a.a.O., m.w.N. 17 Derjenige, zu dessen zu Gunsten für die Dauer der Gefährdungslage über das Unterbleiben eines ausdrücklichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines äußerlichen Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum hinweggesehen wird, muss vielmehr jedenfalls alsbald nach deren Ende durch ein nach Außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur der deutschen Volksgruppe zuzugehören zum Ausdruck bringen. Eine Änderung des Passeintrages mag nach dem einschlägigen Passrecht mangels einer - die deutsche Nationalität des Vaters ausweisenden - Geburtsurkunde bis 1992 zwar insoweit nicht möglich gewesen sein. So gesehen hätte der Kläger zu 1. ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aber zumindest auf vergleichbare Weise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeben müssen. 18 Um ein solches Bekenntnis auszufüllen, haben, wie das Bundesverwaltungsgericht fordert, die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung zu entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach Außen hin hervorzutreten, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Die Kläger hätten mithin nachprüfbare Umstände darlegen müssen, die den Willen des Klägers zu 1., trotz der russischen Nationalitätseintragung der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen. 19 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 20 - 5 C 40.03 -, a.a.O. und - 5 C 41.03 - a.a.O. 21 Das ist jedoch auch mit der Zulassungsbegründung nicht geschehen. Namentlich reicht nicht der schlichte Vortrag aus, sich nach der Entlassung aus der Armee anlässlich des Erhalts eines neuen Inlandspasses im Jahre 1957 und ein weiteres Mal in den Jahren 1978 oder 1979 anlässlich eines allgemeinen Passumtausches wegen des neuen Passrechtes bei der zuständigen Passbehörde um die Eintragung der deutschen Nationalität bemüht zu haben. Schon mangels nachgewiesener Schriftlichkeit der Gesuche lässt sich deren Gleichwertigkeit mit einer Nationalitätseintragung in einem Personalpapier nicht feststellen. Einem formlosen Antrag würde die erforderliche Nachhaltigkeit fehlen. Das gilt gleichermaßen in Hinblick auf die zeitlichen Abstände, die zwischen den behaupteten Änderungsversuchen liegen. Immerhin hat sich der Kläger zu 1. seinen Angaben zufolge zwischen 1957 und 1978 über 20 Jahre lang und zwischen 1979 und 1993 weitere 13 Jahre lang im amtlichen Verkehr mit den Behörden als russischer Volkszugehöriger behandeln lassen, ohne zwischenzeitlich in der Öffentlichkeit "Farbe zu bekennen". Dies ist nicht etwa dadurch erfolgt, dass der Kläger zu 1. fortlaufend - auf Grund seiner besonderen Sprachprägung, seines Benehmens und seiner Lebensgewohnheiten - in seiner privaten und beruflichen Umgebung als Deutscher identifizierbar geblieben ist. Wenn sich jemand durch seinen deutschen Akzent und die Art seiner Lebensführung notgedrungen als Volksdeutscher offenbaren muss, bedeutet das noch lange kein aktives Eintreten für die deutsche Herkunft und lässt deshalb nicht zwingend darauf schließen, dass der Betreffende positiv hinter seiner Abstammung steht. Ein solches Erkennenlassen der deutchen Herkunft bietet noch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die nach Außen hin den unbedingten Willen, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft zu Tage treten lassen. Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache und das gemeinsame Feiern religiöser Feste im - ebenfalls deutschstämmigen - Familien- und Freundeskreis, eingeschlossen die häufigen Besuche und Urlaube des Klägers zu 1. in seinem kasachischen Heimatdorf S. von Usbekistan aus, können ebensowenig die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ausfüllen. Beide Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Ihre Außenwirkung ist von vornherein auf die deutschen Kreise beschränkt. 22 Mangelt es dem Kläger zu 1. mithin an einer feststellbaren deutschen Volkszugehörigkeit, entfällt auch die Grundlage für eine Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. 23 Aus dem Vorstehenden kommt eine Zulassung der Berufung wegen der behaupteten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in Betracht. 24 Danach liegt ferner keine eine Zulassung rechtfertigende Divergenz in Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2003 - 2 A 2690/02 - vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 25 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht zugelassen werden kann, weil das Verwaltungsgericht - wie die Kläger meinen - in verfahrensfehlerhafter Weise nicht die Frage einer Bevollmächtigung der Frau P. N. von der Gesellschaft "Wiedergeburt" weiter aufgeklärt habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 86 Abs. 1 VwGO). Auf den entsprechenden Fragenkomplex kommt es für das Entscheidungsergebnis letztlich nicht an. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG. 28 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 29