Beschluss
6 A 2346/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.6A2346.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.727,16 Euro (26.848,00 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Septem-ber 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 09. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 6 Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zur Recht abgewiesen hat, soweit sich der Kläger - mit Ausnahme des angeforderten Nutzungsausfalls - gegen den mit den angefochtenen Bescheiden und der Erklärung vom 24. März 2004 geltend gemachten Betrag in Höhe von 13.727,16 Euro wendet. 7 Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung) im Dienste des beklagten Landes und ist inzwischen bei der Kreispolizeibehörde D. beschäftigt. Das beklagte Land zieht ihn aus Anlass eines Verkehrsunfalls am 00.00.0000 zu Schadensersatz auf Grund einer Dienstpflichtverletzung heran. Zu dieser Zeit war der Kläger als Wachdienstführer beim Polizeipräsidium E. - Polizeiinspektion Nord - beschäftigt. Am Abend des 00.00.0000 (Rosenmontag) verrichtete er ab ca. 21.00 Uhr vertretungsweise Dienst als Dienstgruppenleiter. Auf der Dienststelle erhielt er einen Anruf seiner Ehefrau, welche ihn darüber informierte, dass zwischen seinen Schwiegereltern, die im selben Haus lebten, ein erheblicher Ehestreit stattfinde. Der Kläger verließ daraufhin gegen 21.45 Uhr die Dienststelle und fuhr mit einem Funkstreifenwagen Typ Opel Vectra B - amtliches Kennzeichen - 3276 - in Begleitung eines Kollegen zu seiner außerhalb des Dienstbezirks gelegenen Wohnung nach T. -C. . Dort schlichtete er den Streit seiner Schwiegereltern und begab sich mit dem Dienstfahrzeug auf die Rückfahrt zu seiner Dienststelle. Gegen 22.05 Uhr erlitt er in M. einen Unfall. Nach seiner Schilderung will er in M. die C1.------straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h befahren haben, als plötzlich im rechten Lichtkegelbereich ein größeres Tier, vermutlich - auch nach Aussage des Beifahrers - ein Reh auftauchte. Aufgrund eines sofortigen Ausweichmanövers habe er einen Zusammenstoß mit dem Tier vermeiden können. Obwohl das Fahrzeug nach diesem Manöver scheinbar wieder Spurstabilität erlangt habe, sei dieses plötzlich und für ihn nicht mehr beherrschbar ausgebrochen. Es kam zu einer Kollision mit einem Baum und einer Begrenzungsmauer. Dabei erlitt der Funkstreifenwagen Schäden im Front- und Heckbereich. 8 Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums E. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 und der Erklärung des beklagten Landes vom 00.00.0000 gerichtete Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt, indem er mit einem Dienstkraftwagen den Inspektionsbereich der Polizeiinspektion Nord des Polizeipräsidiums E. verlassen habe, um der Schlichtung eines Streits zwischen seinen Schweigereltern und damit privaten Angelegenheiten nachzugehen. Dabei habe er auch vorsätzlich gehandelt, da ihm bekannt gewesen sei, dass die der Dienststelle zugewiesenen Kraftfahrzeuge nur für die Durchführung von Dienstfahrten bestimmt seien und der Inspektionsbereich grundsätzlich nicht verlassen werden dürfe. Nach seinen Angaben sei ihm auch bewusst gewesen, dass er dienstpflichtwidrig gehandelt habe. Danach habe der Kläger dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrzunehmen gehabt habe, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Dienstpflichtverletzung sei ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr berge immer die Gefahr, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Insbesondere das plötzliche Auftauchen eines großen Tieres im Verkehrsbereich sei nicht völlig unwahrscheinlich. Dass das Fahrzeug auf Grund des Ausweichmanövers, auch nachdem es bereits wieder Spurstabilität erlangt habe, plötzlich ausgebrochen und nicht mehr lenkbar gewesen sei, liege im Bereich adäquater Kausalität und lasse nicht etwa auf einen konstruktionsbedingten Mangel des Funkstreifenwagens des Typs Vectra schließen. 9 Der Kläger macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er sich vor Antritt der Fahrt nach C. durchaus Gedanken darüber gemacht habe, wie er die Fahrt bewerkstelligen könne. Er habe abgewogen, ob eine Fahrt mit einem privaten Pkw oder mit dem Dienstfahrzeug seine Einsatzfähigkeit weniger beeinträchtige. Bei einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug wäre er jedoch im Falle des Auftretens einer Einsatznotwendigkeit bei der Rückfahrt wesentlich schneller wieder einsatzbereit gewesen als bei Verwendung seines privaten Pkw. Angesichts der besonderen Ausnahmesituation habe er nicht grob fahrlässig, geschweige denn vorsätzlich gehandelt. Er habe seinem unmittelbaren Kollegen seine Entscheidung mitgeteilt, um seine Erreichbarkeit sicher zu stellen. Die handgreifliche Situation zu Hause und der Hilferuf seiner Frau hätten sich für ihn als Notfallsituation, im Übrigen auch als Gefahrensituation im Sinne des Polizeigesetzes dargestellt; insoweit dürften ihm nicht die örtlichen Zuständigkeitsregeln entgegen gehalten werden. Zudem habe es sich lediglich um einen kurzfristigen Einsatz in geringer Entfernung außerhalb des zugewiesenen Schutzbereiches gehandelt. Andere Einsatzkräfte hätten nicht zur Verfügung gestanden. 10 Zur Frage der Schadenskausalität sei darauf hinzuweisen, dass die von dem beklagten Land zur Verfügung gestellten Streifenwagen technische Mängel aufgewiesen hätten. Das Fahrzeug habe zur Unkontrollierbarkeit geneigt, gerade nach schnellen Fahrstreifenwechseln oder Ausweichbewegungen. Es hätten sich diverse Unfälle mit Streifenwagen des Typs Opel Vectra B ereignet. Noch 1998 seien 612 Streifenwagen dieses Typs stillgelegt worden. Die erhöhte Unfallgefährdung des Streifenwagens durch Konstruktionsmängel sei ihm nicht anzulasten. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen eine gefahrgeneigte Tätigkeit sei. Die sich daraus ergebenden Risiken habe das beklagte Land über entsprechende Versicherungen abdecken müssen. Darüber hinaus habe es sich um einen Wildunfall gehandelt, der im Rahmen einer üblichen Teilkaskoversicherung abgedeckt gewesen wäre. Soweit entsprechende Versicherungen nicht abgeschlossen worden seien, könne er nicht mit den Schadenskosten belastet werden. 11 Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt hat. Sein Vorbringen, er habe bei seiner Dienstpflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig falsch gehandelt, führt nicht zu der Annahme einer Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils. 12 Auf Grund des Anrufes seiner Ehefrau auf der Dienststelle wegen einer familiären Auseinandersetzung hat der Kläger bewusst und gewollt das dienstliche Einsatzfahrzeug in Begleitung eines Kollegen zu einer über den Inspektionsbereich hinausgehenden Privatfahrt zu seiner Wohnanschrift genutzt und damit vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Seinen Angaben zufolge hatte er erkannt, dass er sich bei dem zuständigen Beamten hätte abmelden und sein Privatfahrzeug in Anspruch nehmen müssen. Entgegen seinen Ausführungen stand ihm für die Benutzung des Dienstfahrzeuges kein Grund zur Seite. Gerade wenn die Situation wegen einer möglichen handgreiflichen Auseinandersetzung vom ihm kritisch eingeschätzt worden war, war er - insbesondere unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen als Polizeibeamter - gehalten, eine gesicherte Hilfeleistung zu veranlassen und die zuständigen Kollegen zu alarmieren, die ggf. unter Einsatz von Sonderrechten zu seiner Wohnanschrift gelangt wären. Die Behauptung, diese Möglichkeit habe nicht bestanden, ist unsubstantiiert; das beklagte Land hat zutreffend auf die örtlich zuständige und einsatzbereite Wache X. hingewiesen. Ebenso wenig vermag sich der Kläger auf eine Notfall- bzw. Gefahrensituation im Sinne des § 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu berufen. Eine solche hätte allein ein offizielles Einschreiten der zuständigen Kollegen gerechtfertigt, nicht jedoch eine dienstpflichtwidrige Privatfahrt des Klägers, bei der ein Dienstfahrzeug und zwei Polizeibeamte dem normalen Dienstbetrieb einer nicht zuständigen Polizeiinspektion entzogen wurden. 13 Der Kläger kann ebenso wenig darauf verweisen, das Dienstfahrzeug in Anspruch genommen zu haben, um im Falle der Einsatznotwendigkeit bei der Rückfahrt schneller wieder im Einsatz zu sein. Denn abgesehen von allen Unwägbarkeiten während einer dienstpflichtwidrigen Fahrt (z.B. Zwischenfall auf Hin- bzw. Rückfahrt, unabsehbare Dauer der Streitschlichtung) ändert dies nichts an der vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung, in deren Folge dem Dienstherrn ein Dienstfahrzeug und zwei Polizeibeamte nicht zur Verfügung standen und das Dienstfahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat. 14 Fehl geht auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Kausalität der Dienstpflichtverletzung für den Schaden angenommen, der Unfall sei durch einen technischen Mangel an dem Dienstfahrzeug, das zur Unkontrollierbarkeit in extremen Fahrsituationen geneigt habe, herbeigeführt worden. Denn zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass letztlich die durch die Privatfahrt begangene vorsätzliche Dienstpflichtverletzung ursächlich für den Unfall und den Schaden an dem Dienstfahrzeug war. Hätte der Kläger die Fahrt nicht unternommen, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Diese Dienstpflichtverletzung allein war die maßgebliche Ursache für die extreme Verkehrs- und Fahrsituation und die daraus entstandenen Folgen. Im Übrigen - ohne dass dies entscheidungserheblich wäre - hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein technischer Mangel des Dienstfahrzeuges maßgeblich den Unfall verursacht hätte. Denn das nachträgliche Ausbrechen eines Kraftfahrzeuges aus der Spur Bruchteile von Sekunden" nach einem scharfen Ausweichmanöver bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h liegt - auch unter Berücksichtigung gleichwohl weiter wirkender Fliehkräfte - im Bereich adäquater Kausalität. 15 Sofern der Kläger darauf hinweist, das beklagte Land hätte entsprechende Versicherungen gegen Wildschaden und die Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen abschließen und so die Schadenskosten vermeiden können, weist das beklagte Land zu Recht darauf hin, dass - abgesehen von Regressmöglichkeiten gegenüber dem Kläger - derartige Überlegungen im Falle der hier vorliegenden vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung den Schadenverursacher nicht entlasten können. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n. F.). 18 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 19