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Beschluss

20 B 31/06.AK

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0327.20B31.06AK.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 20. Juni 2001 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt 7.500,- EUR. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Er ist allerdings zulässig. Insbesondere führt der Zeitpunkt des Anbringens des Begehrens des Antragstellers zu keinen Bedenken. Eine gesetzliche Frist ist nicht vorgesehen und für eine Verwirkung fehlt jeder tragfähige Anhaltspunkt. Insbesondere hat die Beigeladene nichts aufgezeigt, was für ein Vertrauen auf das Ausbleiben eines Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO sowie für die Berechtigung und Betätigung eines solchen Vertrauens sprechen könnte. Dies erscheint auch ausgeschlossen, weil bis wenige Monate vor Ergehen des Urteils des Senats im Hauptsacheverfahren noch ein von anderer Seite eingeleitetes Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anhängig war, das letztlich nur im Hinblick auf die sich in Grenzen haltende Entwicklung des Flugverkehrs nicht stärker gefördert worden war. Dass die "Teilweise Aussetzung der sofortigen Vollziehung", die die Antragsgegnerin unter dem 6. März 2006 verfügt hat, angesichts ihres recht begrenzten Wirkungsumfangs das vorliegend verfolgte Interesse des Antragstellers nicht entfallen lässt, bedarf keiner weiteren Begründung. 4 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung ist angesichts des gegenwärtigen und in etwa konkret abzusehenden künftigen Flugbetriebs sowie bei Einstellen der Möglichkeit einer Abhilfe nach § 80 Abs. 7 VwGO gemäß der jeweils aktuellen Entwicklung des Verkehrsgeschehens sowie des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens Schutz für die Interessen des Antragstellers nicht - auch nicht durch teilweise Stattgabe - in einem Grade erforderlich, der schon für die Zeit der höchstrichterlichen Befassung mit dem stattgebenden Urteil des Senats vom 3. Januar 2006 durchgreifende Beschränkungen der Ausnutzung der streitigen Genehmigung rechtfertigt. Denn den Belangen des Antragstellers steht das nachvollziehbare und gewichtige Interesse der Beigeladenen gegenüber, dass ihr nicht durch umgehenden völligen oder weitgehenden Stillstand des Betriebs ihres Flughafens von vornherein jeder Vorteil aus einer - hier wegen mangelnder Rechtskraft des Urteils des Senats als Möglichkeit einzustellenden - gerichtlichen Anerkennung der Rechtmäßigkeit der ihr erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung zunichte gemacht oder wesentlich erschwert wird. 5 In der Interessenabwägung schlägt der Umstand, dass der Senat auf Rechtswidrigkeit der Konversionsgenehmigung und Rechtsverletzung des Antragstellers erkannt hat, nicht maßgeblich zugunsten des Antragstellers durch. Zwar ist nach allgemeiner Ansicht die Einbeziehung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sachgerecht und geboten. Das kann aber bei einem erlassenen Urteil, dessen Rechtskraft noch nicht eingetreten ist, nicht zu einem Automatismus dahin führen, die Erfolgsaussichten als abschließend geklärt und demgemäß die Interessen des Unterlegenen als von vornherein nicht schutzwürdig zu werten, mithin einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne weiteren Blick auf die sachliche Interessenlage zu entsprechen. Insofern zeigt schon der Ausschluss der Möglichkeit, Urteile in Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen über die Kosten hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO, dass einer noch offenstehenden Überprüfung eines verkündeten Urteils Gewicht zukommt. Der Senat sieht sich daher - ohne dass darin eine Relativierung seines Urteils liegt - nach Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerden der dortigen Beklagten, jetzigen Antragsgegnerin, und der Beigeladenen gehindert, in der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eindeutige Aussage zum Erfolg in der Hauptsache zugrunde zu legen, und entscheidet losgelöst von der Frage der Erfolgsaussichten. 6 Dies schließt es freilich nicht aus, in der von den Erfolgsaussichten gelösten Abwägung auf Erkenntnisse aus dem Urteil zurückzugreifen. Denn es besteht kein Anlass, bei der Interessenbewertung im vorliegenden Verfahren erneut in maßgebliche Erwägungen aus dem Urteil einzusteigen, zumal auch tatsächliche Entwicklungen oder Feststellungen kein tragfähiges Bild für eine anderweitige Betrachtung bieten. Letzteres gilt insbesondere für den Hinweis auf das Gefährdungspotential des Luftverkehrs im Bereich des Anwesens des Antragstellers und für die weiteren Ausführungen zu Umfang und Belästigungswirkung des militärischen Flugbetriebs. Auf eine im Urteil des Senats verneinte Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie Sachgütern in der Flughafenumgebung, die über das mit jedem Flugbetrieb zwangsläufig verbundene Maß hinausgeht, kann auch jetzt nicht zwingend oder nur mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, sodass kein Grund besteht, die Ausnutzung der Genehmigung umgehend und vollständig - zumindest was den Flugverkehr über das Grundstück des Antragstellers betrifft - zu unterbinden. Dass dem militärischen Flugbetrieb nur eine relative Bedeutung im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung zukommt, ist im Urteil aufgezeigt und vom Senat schon in seinem Beschluss vom 31. März 2003 (20 B 1260/01.AK) maßgeblich betont worden. Daher kann sich aus neuen Aspekten zum militärischen Geschehen nichts Wesentliches für die Interessengewichtung ergeben. 7 Auf der Basis der Feststellungen im Senatsurteil ist im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Interessen des Antragstellers wesentlich, dass durchgreifende Bedenken gegen die Hinnehmbarkeit des Lärms infolge des Flugverkehrs im gegenwärtigen Umfang nicht bestehen und auch eine gewisse Verkehrserweiterung nicht schon und allein wegen der Lärmauswirkungen zur Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung führen muss. Der Senat hat Fragen des Lärms infolge des mit der Genehmigung erlaubten Verkehrsgeschehens (nur) deshalb zum Anlass einer Beanstandung der Konversionsgenehmigung genommen, weil die Erwägungen der Beklagten/Antragsgegnerin, aus denen heraus sie die Beeinträchtigung von Belangen der Umgebung für gerechtfertigt gehalten hat, unzureichend waren und insbesondere die Reichweite des zugelassenen Verkehrs nicht abdeckten. Demgemäß ist im Urteil des Senats auch nicht zugrunde gelegt, es sei ausgeschlossen, mit anderen Erwägungen und insbesondere in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen die planerische Abwägung mit dem Ergebnis einer Zulassung der Konversion auch mit den derzeit in Rede stehenden Lärmwirkungen rechtlich fehlerfrei zu gestalten - wozu bei genauer Beachtung des Urteils freilich das, was die Antragsgegnerin in ihrer Teilweisen Aussetzung der sofortigen Vollziehung verlautbart hat, in seiner nach erster Durchsicht festzustellenden Vordergründigkeit und Substanzlosigkeit schwerlich ausreichen dürfte. Keine maßgebliche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der im Urteil des Senats weiterhin angeführten Gesichtspunkt unzureichender Beachtung der Erfordernisse im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung. Konkrete Nachteile, denen umgehend zu begegnen wäre, drohen dem Antragsteller dadurch nicht. 8 Nach alldem ist der gegenwärtigen Situation kein schützenswertes Interesse des Antragstellers von beachtlichem Gewicht zu entnehmen. Seine Befürchtung, in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könnte sich der Betrieb nachhaltig verstärken und verfestigen, ist ohne fundierte Grundlage. Die derzeitige, höchst unsichere Genehmigungssituation des Flughafens der Beigeladenen dürfte einer nennenswerten Verstärkung des Engagements von Fluggesellschaften, insbesondere aber der Bindung neuer Fluggesellschaften entgegenstehen, wie sich schon durch den Abbruch der Vorbereitungen für den Einstieg eines weiteren Unternehmens erwiesen hat. Was an sonstigen Möglichkeiten der Betriebserweiterung aufgezeigt ist, hält sich in einem fast zu vernachlässigenden Umfang. Ein Interesse, nicht umsonst ein obsiegendes Urteil erstritten zu haben, ist zwar verständlich, findet aber seine Grenze an dem oben angesprochenen Aspekt der grundsätzlichen Zumutbarkeit, die Rechtskraft einer Entscheidung abzuwarten. 9 Was schließlich ein Interesse des Antragstellers daran betrifft, durch sofortige Unterbindung jeglicher fliegerischer Nutzung wegen geringer Chance eines Neuanfangs im Falle einer ausbleibenden Rechtskraft des Urteils des Senats auf Dauer vollendete Verhältnisse zu schaffen, so kollidiert das unmittelbar mit dem oben schon skizzierten Interesse der Beigeladenen. Dass deren Chance, ihr Unternehmen im - hier einzustellenden - Fall eines vom Senatsurteil abweichenden Abschlusses des Hauptsacheverfahrens fortzuführen, recht fraglich, jedenfalls nachhaltig gemindert wird, wenn sich die am Flughafen derzeit engagierten Fluggesellschaften wegen Schließung oder weitgehender Beschränkung des Betriebs auf andere Flughäfen hin haben ausrichten und die damit verbundenen vielfältigen Folgen für ihre Beziehungen zu den Kunden, insbesondere den Reiseunternehmen, haben bewältigen müssen, ist leicht nachzuvollziehen und von erheblichem Gewicht. Dieses Gewicht wird nicht deshalb entscheidend gemindert, weil die Beigeladene ihren Betrieb aufgenommen hat und geschäftliche Verbindungen eingegangen ist, bevor ihre genehmigungsrechtliche Position gesichert war. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deren langfristige Ausnutzbarkeit führen im Hinblick auf die tatsächlichen Folgen der - befugten - Ausnutzung zu einem gewissen anzuerkennenden Schutzbedarf. Hingegen verdient ein gegenläufiges Interesse der beschriebenen Art von vornherein keinen rechtlichen Schutz, da es auf Wirkungen zielt, die über die vorläufige Rechtswahrung hinausgehen. Angesichts des der Beigeladenen drohenden Nachteils bedarf es keiner abschließenden Befassung mit der Frage, ob auch ein öffentliches Interesse im engeren Sinne mit der Eignung, die Belange des Antragstellers zu überwinden, festzustellen ist. Dies erscheint freilich vor dem Hintergrund der Ausführungen im Senatsurteil zur Wirtschaftsförderung und zum Arbeitsplatzargument fraglich, zumal sich das, was insoweit im vorliegenden Verfahren nachgetragen worden ist, im Wesentlichen in plakativen Bekundungen erschöpft. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. 11