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Beschluss

12 A 4739/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.12A4739.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Die Begründung des Zulassungsantrags vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht zu erschüttern. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266, muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist diese nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 5 Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter und ähnliches) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. Erforderlich ist zum Einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Zum anderen ist ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede im Sinne einer mündlichen Interaktion erforderlich. 6 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 7 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff., - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448 ff.; Beschluss vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -. 8 Ausweislich der Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht sich in seiner durch das Ergebnis des Sprachtests in der Deutschen Botschaft in Moskau am 26. Juli 2000 begründeten Auffassung, die Klägerin zu 1. sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, durch das Ergebnis des gerichtlichen Erörterungstermins vom 23. Oktober 2002 bestätigt gesehen; es hat auf den aus dem Protokoll des Erörterungstermins zwar nicht ersichtlichen, gleichwohl tatrichterlich festgestellten und damit nach § 108 Abs. 1 VwGO zur Urteilsgrundlage gehörenden Umstand abgestellt, dass die einzelnen Fragen an die Klägerin zu 1. regelmäßig wiederholt und zudem häufig durch den Berichterstatter und/oder durch die damalige Unterbevollmächtigte der Kläger erläutert werden mussten und darüber hinaus die Antworten regelmäßig nur stockend mit einzelnen Worten zustandekamen, und deshalb die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen Gedankenaustausch in Rede und Gegenrede - zutreffend - verneint. 9 Dass diese auf einem unmittelbaren Eindruck beruhende Feststellung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen unzutreffend ist, ist der Begründung des Zulassungsantrages nicht zu entnehmen. Um etwa die gerichtliche Feststellung der regelmäßigen Wiederholung und häufig notwendigen Erläuterung der gestellten und im Einzelnen im Protokoll wiedergegebenen Fragen zu entkräften, hätte dargelegt werden müssen, welche konkrete Frage ohne Wiederholung und ohne Erläuterung sofort verstanden und ohne Zögern beantwortet worden ist. Dies ist jedoch im Zulassungsantrag nicht erfolgt. Ebenso wenig gibt die Dauer des Erörterungstermins von 55 Minuten angesichts der kurzen Fragen, der vielfach zusammenhängende Fragenkomplexe, die auch unter Berücksichtigung der Fragenwiederholung im Rahmen einer straffen Terminsdurchführung in kurzer Abfolge abgearbeitet werden können, und der - fast durchweg - auf einen Satz beschränkten Antworten auf die verstandenen Fragen keinen Anlass, die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. 10 Eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003, jeweils a.a.O., im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den nach dieser Rechtsprechung erforderlichen einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede im Sinne einer mündlichen Interaktion nicht in Abrede gestellt, sondern diese Voraussetzungen gerade mit Blick auf die regelmäßig erforderlichen Wiederholungen und häufig notwendigen Erläuterungen sowie die zum Teil stockenden Antworten als im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben erachtet. Ob insoweit unzulässige Fragen gestellt worden sind, kann schon deshalb dahinstehen, weil der Anteil dieser Fragen am Gesamtergebnis gegenüber dem auch ansonsten deutlich zu Tage getretenen Defiziten zurücktritt, so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierauf nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beruhen kann. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 13