Beschluss
12 A 4693/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0406.12A4693.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des - allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen dazu, dass der verstorbene Hilfesuchende in den beiden Hilfezeiträumen in ausreichendem Maße über verwertbares Vermögen bzw. Bargeld zur Begleichung der Unterkunftskosten verfügt hat und zu Lasten des Klägers zumindest von einer unklaren Vermögenslage des verstorbenen Hilfeempfängers in den seinerzeitigen Zeiträumen auszugehen ist, werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, lassen sich unschwer aus der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten. Dass dem Hilfesuchenden schon zu Beginn des ersten Unterbringungszeitraumes möglich und zuzumuten war, sein Haus als verwertbares Vermögen durch Verkauf oder Beleihung einzusetzen, wird mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei unklar, ob dem Verstorbenen während des zweiten Aufenthaltes ausreichende Geldmittel zur Deckung des von ihm geltend gemachten Bedarfs zur Verfügung ge-standen hätten und dies zu Lasten des Klägers gehe, ernstlichen Zweifeln begegnet. Hierzu reicht das Vorbringen, auf Grund der Lebensumstände des seinerzeitigen Hil- feempfängers - insbesondere seiner Alkoholerkrankung - sei zu vermuten, dass er das Geld aus dem späteren Hausverkauf zu Beginn des zweiten Unterbringungszeit- raumes bereits ausgegeben gehabt habe, nicht aus; vielmehr steht es in der Darle- gungs- und Beweislast des Klägers als Rechtsnachfolger des Hilfeempfängers nach § 28 Abs. 2 BSHG im Einzelnen darzulegen, dass Letzterer nicht über die notwendi- gen Mittel zur Kostentragung verfügt hat. Ansprüche des Rechtsnachfolgers gehen gemäß § 28 Abs. 2 BSGH nicht weiter als die diejenigen des verstorbenen Hilfe- empfängers; dieses wird durch die Wendung "soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre" klargestellt. 5 So auch VG Oldenburg, Urteil vom 14. Septem- 6 ber 2001 - 13 A 3784/98 -, ZfF 2003, 161. 7 Dementsprechend muss sich der Rechtsnachfolger alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfeberechtigten und dem Träger der Sozialhilfe ergebenden Einwendungen entgegenhalten lassen. 8 Vgl. Armborst in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 28 Rdnr. 9 m. w. N. 9 Dazu gehört auch, dass es zu seinen Lasten geht, wenn nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran verbleiben, dass der Hilfe-suchende den in Frage stehenden Bedarf nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann. 10 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 11 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 m. w. N. 12 Mit den schlüssigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass ein Anspruch aus § 43 Abs. 1 BSHG nicht in Betracht kommt, setzt sich die Zulassungsschrift ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Es kommt nicht darauf an, dass im Zeitraum des ersten Aufenthaltes des verstorbenen Hilfeempfängers in der Einrichtung das Hausgrundstück noch nicht verkauft war, weil es zu Beginn des besagten Zeitraumes jedenfalls als verwertbares Vermögen Berücksichtigung finden konnte. 13 Soweit darüber hinaus gerügt wird, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, den Sachverhalt weiter zu erforschen, um festzustellen, wo die Vermögensbeträge verblieben sind, und damit sinngemäß das Vorliegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, führt auch dies nicht zur Zulas-sung der Berufung. Es hätte insoweit der Darlegung bedurft, dass das Verwaltungs-gericht auf Grund konkreter Tatsachen Veranlassung gehabt hätte, die Hilfebedürftig-keit des Verstorbenen während des zweiten Aufenthaltes einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Solche Tatsachen hat der Kläger, den auch insoweit die Darlegungs-last trifft, in seinem Zulassungsvorbringen nicht benannt. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 15 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 16 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 17