Beschluss
6 A 325/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0413.6A325.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 6 Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. 7 Der Kläger ist Gewerbeamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO mittlerer Dienst) im Dienst des beklagten Landes. Er versah während des Beurteilungszeitraums, um den es geht, seinen Dienst bei der Landesanstalt für Arbeitsschutz. Deren Leiterin erteilte ihm mit Datum vom 21. Juni 2002 eine dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 31. März 2002 mit einem auf 3 Punkte ("entspricht voll den Anforderungen") lautenden Gesamturteil. Mit der Klage verfolgt der Kläger eine Verurteilung des Dienstherrn, die Beurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die dienstliche Beurteilung sei rechtlich einwandfrei zustande gekommen. Die Leiterin der Landesanstalt habe als Endbeurteilerin nicht gegen die Form- und Verfahrensvorschriften der "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie vom 1. März 2002 - 132/133- 5723 - (BRL) verstoßen. Der "Zwischenbeurteiler" (Nr. 4.7 BRL), der als Zeuge gehörte Abteilungsleiter Prof. Dr. F. , habe in seinem Votum zu der Erstbeurteilung durch die Dezernatsleiterin, die ein Gesamturteil von 4 Punkten ("übertrifft die Anforderungen") vorgeschlagen habe, beanstandungsfrei ein abweichendes (von der Endbeurteilerin übernommenes) Gesamturteil von 3 Punkten für den Kläger vorgeschlagen. Die Beurteilung vom 21. Juni 2002 begegne auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es könne dahinstehen, ob die vorgenommene Bildung einer lediglich aus dem Kläger und vier weiteren Beamten des mittleren Dienstes in den statusrechtlichen Ämtern eines Gewerbehauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) und eines Gewerbeamtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) bestehenden Vergleichsgruppe mit den BRL zu vereinbaren sei. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage erscheine es als ausgeschlossen, dass der Kläger bei der Festlegung des Gesamturteils in seinen Rechten verletzt worden sei. Denn ein Verstoß dagegen, dass die Richtsätze im Einzelfall die Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern dürften (Nr. 5.4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRL), sei nicht ersichtlich: Die Endbeurteilerin habe zusätzlich zu der auf der Bildung der Vergleichsgruppe beruhenden vergleichenden Betrachtung eine individuelle Prüfung anhand der auf einer "Maßstabskonferenz" (Nr. 4.4 BRL) vom 14. Mai 2002 aufgestellten abstrakten Beurteilungskriterien vorgenommen. Dabei sei sie rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine überdurchschnittliche Beurteilung nicht erfülle. Auch sei nicht zu beanstanden, dass sie sich an den in Nr. 5.4 BRL für überdurchschnittliche Gesamturteile vorgesehenen Richtsätzen orientiert habe. Der Dienstherr habe zwar, wie der Zeuge Prof. Dr. F. verdeutlicht habe, den Richtsätzen einen hohen Stellenwert beigemessen. Jedoch sei nicht erkennbar, dass er sie zu Lasten des Klägers strikt angewendet habe. Vielmehr sei bei der Vergabe der Gesamturteile in Übereinstimmung mit Nr. 5.4 Abs. 4 und Nr. 5.5 Abs. 1 Satz 2 BRL entsprechend differenziert worden. Der Umstand, dass der Zeuge Prof. Dr. F. als Zwischenbeurteiler dem Kläger ein Gesamturteil von 4 Punkten zugebilligt hätte, wenn nicht die Richtsätze zu beachten gewesen seien, sei unbeachtlich. Zum einen sei es gerade Sinn der Richtsätze, eine Beurteilung mit einem Gesamturteil von 3 Punkten wieder ihrer ursprünglichen Bedeutung als einer "normalen" Beurteilung ("entspricht voll den Anforderungen") zuzuführen. Zum anderen stehe die Festsetzung des Gesamturteils allein dem Endbeurteiler, hier der Leiterin der Landesanstalt, zu. Es fehle auch nicht an einer hinreichenden Begründung der Endbeurteilerin für die Absenkung des Gesamturteils gegenüber dem Vorschlag der Erstbeurteilerin (Nr. 4.8 Abs. 3 BRL). Die Begründung "Berücksichtigung der gebildeten Beurteilungsmaßstäbe und Beachtung der Richtsätze" sei einzelfallübergreifend und stelle in zulässiger Weise auf die in der Maßstabskonferenz vom 14. Mai 2002 vereinbarten abstrakten Beurteilungsmaßstäbe ab. Der Hinweis auf die Beachtung der Richtsätze sei nicht zu beanstanden, da die Endbeurteilerin sich an sie, wie ausgeführt, lediglich angelehnt habe. Darüber hinaus habe der Dienstherr die Herabstufung des Gesamturteils auf 3 Punkte zulässigerweise im Widerspruchsverfahren und auch im Klageverfahren mit auf den Einzelfall bezogenen Erkenntnissen weiter und nachvollziehbar mit dem Hinweis darauf begründet, dass der Kläger gemäß der Bewertung der Endbeurteilerin das in der Maßstabskonferenz aufgestellte Anforderungsprofil für die Zuerkennung eines überdurchschnittlichen Gesamturteils nicht erfüllt habe. Diese "Doppelbegründung" reiche jedenfalls aus. 8 Der Kläger macht geltend: Der Zeuge Prof. Dr. F. habe als Zwischenbeurteiler gegen Nr. 5.4 BRL (betreffend die Beachtung von Richtsätzen bei der Vergabe überdurchschnittlicher Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen) verstoßen. Denn er habe bekundet, dass er in Kenntnis seiner, des Klägers, Leistung und Befähigung und unter Berücksichtigung der in der Maßstabskonferenz festgelegten Beurteilungsmaßstäbe dem auf ein Gesamturteil von 4 Punkten lautenden Vorschlag der Erstbeurteilerin gefolgt wäre, wenn er sich nicht durch die "Quotierung" zu einer Herabsenkung gezwungen gesehen hätte. Außerdem habe keine Vergleichsgruppe gebildet werden dürfen; sein Aufgabenbereich und die Aufgabenbereiche der anderen einbezogenen vier Beamten des mittleren Dienstes seien zu unterschiedlich gewesen. Die ihm erteilte Beurteilung habe sich deshalb jeder vergleichenden Betrachtung enthalten müssen. Als zulässige Beurteilungsmaßstäbe könnten nur die "Befähigungsmerkmale gemäß Beurteilung" in Betracht kommen. Diesen Befähigungsmerkmalen habe er unwidersprochen im Sinne von "übertrifft die Anforderungen" genügt. Auch sei die Absenkung des Gesamturteils von 4 Punkten auf 3 Punkte nicht gemäß Nr. 4.8 BRL hinreichend begründet worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei keine "Doppelbegründung" erfolgt, und die von der Endbeurteilerin gegebene Begründung "Beachtung der Richtsätze" sei unzulässig. Denn er habe nicht in eine Vergleichsgruppe einbezogen werden dürfen, und somit habe eine Differenzierung unter Anlehnung an die Richtsätze mangels der Möglichkeit eines plausiblen Quervergleichs nicht vorgenommen werden dürfen. Die weitere von der Endbeurteilerin für die Absenkung des Gesamturteils gegebene Begründung "Berücksichtigung der gebildeten Beurteilungsmaßstäbe" könne ebenfalls nicht ausreichen. Denn sowohl die Erstbeurteilerin als auch der Zeuge Prof. Dr. F. als Zwischenbeurteiler hätten diese Beurteilungsmaßstäbe (gemäß der Maßstabskonferenz vom 14. Mai 2002) bei ihren Vorschlägen bereits berücksichtigt. Auch gehe aus der von der Endbeurteilerin gegebenen Begründung nicht hervor, wieso sie im Gegensatz zu der Erstbeurteilerin und dem Zeugen Prof. Dr. F. davon ausgegangen sei, er, der Kläger, genüge nach den in der Maßstabskonferenz aufgestellten Vorgaben nicht den Anforderungen für ein Gesamturteil von 4 Punkten. Dafür habe die Endbeurteilerin auch keine Anhaltspunkte gehabt. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nicht offen lassen dürfen, ob die Bildung einer Vergleichsgruppe den BRL entsprochen habe. Denn die Absenkungsbegründung der Endbeurteilerin stelle (auch) auf den vorgenommenen und nach seinen obigen Ausführungen unzulässigen Quervergleich in der gebildeten Vergleichsgruppe ab. Der Beklagte sei seinem Vorbringen, dass die Beamten des mittleren Dienstes im Geschäftsbereich der Landesanstalt zu unterschiedliche Aufgaben wahrnähmen, um auf einer Funktionsebene zusammengefasst werden zu können, nicht entgegengetreten. Die in der Maßstabskonferenz aufgestellten Kriterien zur Bildung von Vergleichsmaßstäben seien ungeeignet, die Absenkung des Gesamturteils bei ihm zu begründen. Denn die Richtsätze seien nicht anwendbar gewesen, eine Anlehnung an sie also nicht zulässig gewesen und jede vergleichende Betrachtung somit ausgeschieden. 9 Diese Argumente rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. 10 Der Zeuge Prof. Dr. F. hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Dezember 2004 bekundet, er habe als Zwischenbeurteiler entgegen dem Vorschlag der Erstbeurteilerin ein Gesamturteil von lediglich 3 Punkten allein "wegen der vorgegebenen Quotierung" befürwortet, wenn es die Quotierung nicht gegeben hätte, hätte er sich wohl dem auf 4 Punkte lautenden Vorschlag der Erstbeurteilerin angeschlossen. Das besagt aber nur, dass er die in den BRL enthaltene Regelung zu den Richtsätzen (Nr. 5.4 BRL) berücksichtigte. Daraus lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein rechtlich erheblicher Fehler beim Zustandekommen der für den Kläger erstellten Beurteilung nicht herleiten. Die Vergabe des Gesamturteils war allein Sache des Erstbeurteilers, hier der Leiterin der Landesanstalt (vgl. Nr. 4.2 BRL). Der nach den BRL außerdem vorgesehene Zwischenbeurteiler gibt lediglich eine Stellungnahme bzw. ein Votum zu der Erstbeurteilung ab (vgl. Nr. 4.7 BRL), die ihrerseits nur einen Beurteilungsvorschlag beinhaltet (vgl. Nr. 4.5.3 BRL). 11 Des Weiteren zieht der Kläger nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel, bei der Vergabe der Gesamturteile seien die Richtsätze nicht unbesehen auf die einschließlich des Klägers nur fünf Beamte umfassende Vergleichsgruppe übertragen worden, es sei vielmehr lediglich eine Anlehnung an die Richtsätze gemäß Nr. 5.4 Abs. 4 BRL erfolgt. Er vertritt vielmehr die Auffassung, er habe von vornherein keiner Vergleichsgruppe (Nr. 5.5 BRL) zugeordnet werden dürfen, weil sein Aufgabenbereich bei der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle sich mit den Aufgabenbereichen dieser anderen vier zu beurteilenden Beamten des mittleren Dienstes nicht habe vergleichen lassen; demnach habe auch nicht nach Nr. 5.4 Abs. 4 BRL differenziert werden dürfen. Dass sein Aufgabenbereich so einzigartig war, dass seine Einbeziehung in eine Vergleichsgruppe nach den Maßgaben der Nr. 5.5 BRL nicht möglich war, hat er jedoch in dem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Im Übrigen hat er hierzu in erster Instanz unter Bezugnahme auf seine Widerspruchsbegründung vom 5. August 2002 lediglich darauf verwiesen, "die zu beurteilenden Mitarbeiter seien mit unterschiedlichen Aufgaben betraut". Dass diese Unterschiede, die insbesondere auch durch die unterschiedlichen Fachrichtungen im nachgeordneten Bereich bedingt sind (vgl. Nr. 5.5 BRL, die bestimmt, dass deshalb im Ausnahmefall auch ein "einzelner Beschäftigter eine Vergleichsgruppe bilden" kann), bezogen auf den Aufgabenbereich des Klägers seine Einbeziehung in eine aus mehreren zu beurteilenden Beamten bestehende Vergleichsgruppe ausnahmsweise zwingend ausschlossen, ist damit jedoch nicht dargelegt. Schon deshalb ist dem Kläger nicht darin zu folgen, mangels der Möglichkeit eines plausiblen Quervergleichs in einer Vergleichsgruppe habe die vorgenommene Differenzierung bei der Vergabe der Gesamturteile unter Anlehnung an die Richtsätze nicht erfolgen dürfen. Im Übrigen erschließt sich nicht, warum, wie der Kläger meint, die prozentuale Staffelung für die Gesamturteile (gemäß Nr. 5.4 BRL Richtsatz für 5 Punkte: 10 v.H., für 4 Punkte: 20 v.H.) von der Durchführung eines Quervergleichs im Wege der Bildung einer aus mehreren Beamten bestehenden Vergleichsgruppe abhängen soll. 12 Des Weiteren ist dem Kläger nicht darin zu folgen, das Verwaltungsgericht habe die in Nr. 4.8 BRL vorgesehene Begründung ("Stimmen Beurteilungsvorschlag und Beurteilung nicht überein, so hat die Endbeurteilerin/ der Endbeurteiler die abweichende Beurteilung zu begründen") fälschlich als zureichend erachtet. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die von der Endbeurteilerin für die Abweichung vom Vorschlag der Erstbeurteilerin gegebene Begründung "Berücksichtigung der gebildeten Beurteilungsmaßstäbe und Beachtung der Richtsätze" reiche jedenfalls unter Einbeziehung der von dem beklagten Land im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren gegebenen weiteren Begründung aus, nach welcher der Kläger die in der Maßstabskonferenz vom 14. Mai 2002 aufgestellten Anforderungen für die Vergabe eines Gesamturteils von 4 Punkten nicht erfüllt habe. Die Richtigkeit dessen wird durch die Argumente des Klägers nicht ernstlich in Frage gestellt. Wieso er die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gewählte Bezeichnung "Doppelbegründung" für unzutreffend hält, wird nicht klar. Des Weiteren führt sein Vorbringen, die Endbeurteilerin habe nicht auf eine "Beachtung der Richtsätze" verweisen dürfen, nicht zu seinen Gunsten weiter. Die von ihm hierzu gegebene Begründung, die Richtsätze hätten nicht auf ihn angewendet werden dürfen, weil er nicht in eine Vergleichsgruppe habe einbezogen werden dürfen, überzeugt nicht, wie ausgeführt worden ist. Soweit er zu der weiteren Abweichungsbegründung der Endbeurteilerin "Berücksichtigung der gebildeten Beurteilungsmaßstäbe" geltend macht, damit habe sich die Endbeurteilerin unzulässigerweise in Widerspruch zu der Bewertung der Erstbeurteilerin und des Zwischenbeurteilers gesetzt, leuchtet dies ebenfalls nicht ein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf oben hingewiesen worden ist, erstellt der Erstbeurteiler lediglich einen Beurteilungsvorschlag und der Zwischenbeurteiler nur eine Stellungnahme bzw. ein Votum zu dem Vorschlag des Erstbeurteilers. Der Endbeurteiler - der sich pflichtgemäß eine eigene Meinung über die Qualifikation des von ihm zu beurteilenden Beamten zu bilden hat - ist nicht an die Auffassung des Erstbeurteilers und des Zwischenbeurteilers gebunden. Außerdem wich das Votum des Zwischenbeurteilers ohnehin - übereinstimmend mit der anschließenden Meinungsbildung der Endbeurteilerin - von dem Vorschlag der Erstbeurteilerin ab. 13 Dass die Endbeurteilerin keine Anhaltspunkte für die von ihr gegenüber dem Vorschlag der Erstbeurteilerin vorgenommene Herabstufung des Gesamturteils gehabt habe, ist eine reine und nicht näher erläuterte Vermutung des Klägers. Sein weiteres Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die Vergleichsgruppe, in die er einbezogen worden sei, gemäß den Vorgaben der BRL gebildet worden sei, ergibt schon deshalb nichts zu seinen Gunsten, weil er sich auch hierzu darauf stützt, die Absenkungsbegründung der Endbeurteilerin stelle auf den nach seiner Meinung unzulässigen Quervergleich ab. Dass dieser nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschieden sei, hat der Kläger nach den obigen Ausführungen nicht dargelegt. Entsprechendes gilt hiernach für sein Vorbringen, die in der Maßstabskonferenz aufgestellten Kriterien zur Bildung von Vergleichsmaßstäben seien ungeeignet, die Absenkung des Gesamturteils bei ihm zu begründen, weil jede vergleichende Betrachtung in einer Vergleichsgruppe in seinem Falle unzulässig gewesen sei. 14 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. 15 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht dargelegt. Der Kläger führt hierzu an, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt bezüglich der Bildung von Vergleichsgruppen nicht hinreichend aufgeklärt, in dem erstinstanzlichen Urteil habe nicht offen gelassen werden dürfen, ob mit ihm, dem Kläger, vergleichbare Beamte zur Beurteilung angestanden hätten, denn davon habe abgehangen, ob ein plausibler Quervergleich unter Heranziehung der gebildeten Vergleichsmaßstäbe überhaupt möglich gewesen sei. Damit ist ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts jedoch nicht bezeichnet worden. Es wird bereits nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht sich bei dem von ihm gefundenen Lösungsweg insoweit hätte festlegen müssen. Außerdem wird nicht deutlich, worin eine unzureichende Erforschung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht gesehen wird. Dass der Kläger in eine Vergleichsgruppe einbezogen wurde, steht fest und wird von ihm gerade beanstandet. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). 18 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 19