Beschluss
12 A 613/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.12A613.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage - selbständig tragend - neben der Verneinung von Benachteiligungen i. S. v. § 4 Abs. 2 BVFG alternativ darauf gestützt, dass der Aufnahmeantrag entgegen § 27 Abs. 1 BVFG vom Bundesgebiet aus gestellt" worden sei, dass es also an einem Wohnsitz des Klägers zu 1 (und der Klägerinnen) in den Aussiedlungsgebieten im Sinne der seinerzeit noch anzuwendenden, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelungen des § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG (BVFG a. F.) fehle, und ferner ausgeführt, dass auch eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG BVFG a. F. nicht gegeben sei. Diese Feststellungen erweisen sich nach der heutigen, vorliegend maßgeblichen Rechtslage 5 - dazu, dass Verpflichtungsbegehren nach der Rechtsprechung des für Vertriebenenrecht zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen sind, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27/02 -, NVwZ-RR 2005, 67 - 6 gleichermaßen als zutreffend und werden auch nicht durch das - insoweit allein auf die Frage des Wohnsitzes beschränkte - Zulassungsvorbringen der Kläger erschüttert. Ein Aufnahmebescheid wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung (BVFG) auf Antrag Personen mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dabei dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1989 8 - 9 B 356/88 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 41; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 4582/96 -. 9 Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an diesem Orte seinen Wohnsitz, und nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Die Wohn 10 sitzbegründung setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinn voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltsnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Die Wohnsitzaufhebung verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N.; ferner Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, BGB § 7 Rn 6 bis 12. 12 In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht zweifelhaft sein, dass die bis heute im Bundesgebiet lebenden Kläger zu 1. und 2., für die allein die Erteilung eines Aufnahmebescheides in Betracht gezogen werden kann, spätestens mit ihrer auf einen Daueraufenthalt in Deutschland abzielenden Übersiedlung in das Bundesgebiet im Juli 1997 (Kläger zu 1.) bzw. im Mai 1998 (Klägerin zu 2.) ihren Wohnsitz in Rumänien aufgegeben und einen solchen im Bundesgebiet begründet haben. Nach der dem Verwaltungsgericht schriftlich erteilten Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde vom 16. September 2003 ist der Kläger zu 1. - nach einem Voraufenthalt in Deutschland - im Juli 1997 mit einem Visum zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist, hat zunächst Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und wird seit dem Jahre 2000 geduldet. Die Klägerin zu 2., die sich bereits von 1996 bis Mai 1998 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und hier gearbeitet hatte, reiste nach erfolgter kurzzeitiger Ausreise noch im Mai 1998 mit einem Visum im Wege der Familienzusammenführung erneut in das Bundesgebiet ein, und ihr Aufenthaltsstatus folgte sodann dem des Klägers zu 1. Bereits diese Umstände belegen den - betätigten - Willen der Kläger, den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse von Großau/Rumänien nach Rüsselsheim und damit in das Bundesgebiet zu verlegen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Vortrag der Kläger selbst. Denn diese haben schon in der Klageschrift vorgebracht, dass sie seit 1997 ununterbrochen in Deutschland lebten und im Bundesgebiet voll integriert seien; die Kläger zu 1. und 2. stünden in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen, und die Klägerin zu 3. habe mit Erfolg den Kindergarten und die erste Klasse der Schule besucht. Dies vertiefend haben sie im Schriftsatz vom 27. Oktober 2003 sodann ausgeführt, dass nach ihrem mehr als sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet von einer Wohnsitznahme im Bundesgebiet auszugehen sei. 13 Soweit die Kläger sich mit Blick auf die Hinweisverfügung des beschließenden Gerichts vom 17. Februar 2004 mit Schriftsatz vom 18. März 2004 auf § 7 Abs. 2 BGB berufen und geltend machen, sie hätten in Rumänien mit ihrer nach wie vor zur Verfügung stehenden früheren Wohnung weiterhin einen zweiten Wohnsitz und seien auch im dortigen Einwohnerregister eingetragen, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Denn dieser Vortrag belegt ungeachtet dessen, dass er nicht innerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist, nicht einmal ansatzweise, dass § 7 Abs. 2 BGB zugunsten der Kläger eingreifen könnte. Nach dieser Vorschrift kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Die Annahme eines Doppelwohnsitzes in diesem Sinne setzt indes voraus, dass an zwei Orten dauernd Wohnungen unterhalten werden und beide gleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellen. 14 Vgl. Heinrichs, in: Palandt, a. a. O., BGB § 7 Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 4582/96 -a. 15 Dass die Kläger seit ihrer endgültigen, mit Wohnungs- und Arbeitsaufnahme verbundenen Übersiedlung in das Bundesgebiet in Rumänien noch einen gleichermaßen gewichtigen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse beibehalten haben wie denjenigen in Deutschland, haben die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 18. März 2004 selbst nicht geltend gemacht. Sie haben verbunden mit dem - insoweit nicht hinreichenden - Hinweis auf die nach wie vor vorhandene Wohnung und auf die melderechtlichen Verhältnisse nämlich selbst vorgetragen, dass sie den Lebensmittelpunkt in Deutschland seit mehr als 7 Jahren" hätten; den zweiten Wohnsitz in Rumänien hätten sie (lediglich) nicht vollständig aufgegeben". 16 Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Denn die von den Klägern sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht § 4 Abs. 2 BVFG zu Unrecht zu eng ausgelegt und deshalb die geltend gemachten Benachteiligungen als nicht hinreichend bewertet hat, ist jedenfalls aufgrund der selbständig tragenden Alternativbegründung nicht klärungsbedürftig. 17 Gleichermaßen rechtfertigt die von den Klägern erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht die Zulassung der Berufung. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 19 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N. 20 Schon diesem Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das Zulassungsvorbringen, das sich auf die bloße Angabe einiger ober- bzw. höchstgerichtlicher Entscheidungen und die bloße Behauptung der Divergenz beschränkt, ersichtlich nicht. 21 Die Berufung kann schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Denn die mit der Zulassungsschrift behaupteten Verfahrensmängel, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. und des Vorliegens von Benachteiligungen im Sinne von § 4 Abs. 2 BVFG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und sei Beweisangeboten - Beweisanträge" haben die Kläger entgegen ihrer Behauptung ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt - zu Unrecht nicht nachgegangen, können sich ungeachtet der Frage ihres Vorliegens mit Blick auf die vorgenannte, selbständig tragende und nicht (erfolgreich) mit Zulassungsgründen angegriffenen Alternativbegründung jedenfalls nicht auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt haben. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a. F.). 24 Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. unanfechtbar. 25 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 26