OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 B 610/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.14B610.06.00
8mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. 4 Die Antragstellerin hat mit dem Hauptantrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, die von ihr im Rahmen ihres Studiums im Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der C. Universität - Gesamthochschule X. - erbrachten Prüfungsleistungen im Prüfungsfach Betriebswirtschaftslehre als Fachprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement) vorläufig anzuerkennen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht dargetan. Es könne offen bleiben, ob die erbrachten Prüfungsleistungen gemäß § 19 der Diplomprüfungsordnung (PO) für die Studiengänge Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule E. bzw. § 92 Abs. 3 des Hochschulgesetzes (HG) nur nach Überprüfung ihrer Gleichwertigkeit anzurechnen sind. Desgleichen könne unentschieden bleiben, ob die Anrechnung nur auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen zu erfolgen habe, weil auch die Pflicht zur Anrechnung von Amts wegen ein Tätigwerden der Studierenden - durch Mitteilung und Vorlage von Nachweisen - erfordere. Schließlich könne offen bleiben, ob der Anrechnungsanspruch dadurch erloschen ist, dass die Antragstellerin ins Prüfungsverfahren beim Antragsgegner eingetreten ist. Eine Anrechnung sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn alle Prüfungsversuche in dem in Rede stehenden Fach bei der neuen Hochschule "verbraucht" seien. 5 Dem tritt die Antragstellerin mit der Behauptung entgegen, sie habe zunächst keinen förmlichen Antrag auf Anrechnung ihrer Prüfungsleistungen gestellt, weil unter den Kommilitonen allgemein bekannt gewesen sei, dass Betriebswirtschaftslehre- Prüfungsleistungen von anderen Universitäten nicht anerkannt würden, und dies ihr auf Nachfrage im Prüfungsamt und von Prof. Dr. B. bestätigt worden sei. Allein deshalb habe sie sich der Prüfung beim Antragsgegner gestellt. 6 Der Senat lässt offen, ob mit dieser Einlassung die Begründung des Verwaltungsgerichts widerlegt wird. Denn selbst wenn das der Fall wäre: Es ist im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Prüfungsleistungen im übrigen vorliegen. Es ist weder offensichtlich noch ergibt es sich aus den vorgelegten Unterlagen, u. a. den Studien- und Prüfungsordnungen, dass der Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der C. Universität ein "entsprechender" (§ 19 Abs. 1 PO) oder "derselbe" (§ 92 Abs. 3 Satz 1 HG) Studiengang ist. Universitäten und Fachhochschulen haben unterschiedliche Aufgaben, vgl. § 3 Absätze 1 und 2 HG. Dies spiegelt sich in den Beschreibungen der Studienziele in den einschlägigen Studienordnungen wieder, § 2 der Studienordnung der C. Universität vom 20. Oktober 2000 und § 3 Abs. 1 der Studienordnung (StO) der Fachhochschule E. vom 18. Juli 1997. Das Studium an einer Fachhochschule stellt nicht gewissermaßen ein "Minus" gegenüber einem Studium des gleichen Fachs an einer Universität dar. Die Prüfungsleistungen der Antragstellerin im Fach Betriebswirtschaftslehre (Organisation-Personal-Produktion) an der C. Universität könnten also nur angerechnet werden, wenn sie Prüfungsleistungen im Fach Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement) an der Fachhochschule E. gleichwertig sind. Die Fächerbezeichnungen lassen zwar Überschneidungen als möglich erscheinen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfordert jedoch eine Analyse und Bewertung der konkreten Studien- und Prüfungsinhalte des jeweiligen Faches. Die Antragstellerin hat nichts dargelegt, was eine solche konkrete Gleichwertigkeitsüberprüfung mit einem für sie günstigen Ergebnis im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ermöglichen könnte. Dass sie bisher von dem dafür zuständigen Organ der Fachhochschule, dem Antragsgegner, nicht durchgeführt worden ist, beruht darauf, dass die Antragstellerin mit ihrem Anrechnungsbegehren erst mit Schreiben vom 6. März diesen Jahres an ihn herangetreten ist und die Prüfungsnachweise vorgelegt hat. 7 Hilfsweise hat die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, sie vorläufig zu einer Wiederholung der Fachprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement) zuzulassen. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil die Klausur durch zwei Prüfer habe gestellt werden dürfen und das Prüfungsverfahren auch sonst keine Rechtsmängel aufweise. Dem ist die Antragstellerin durch Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Dieses greift nicht durch. 8 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung (S. 7 bis 9 des Beschlussabdrucks) davon ausgegangen, dass die Klausur durch zwei Prüfer gestellt werden durfte. Prüfungsfach im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 PO ist, wie sich aus § 28 Abs. 2 Nr. 1 PO und § 7 Abs. 4 StO ergibt, das Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)". Der Begriff "Fachgebiet" als Teil eines Prüfungsfachs im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 PO ist weder in der Prüfungsordnung noch in der Studienordnung zusätzlich definiert. Es erscheint dem Senat jedoch sowohl sprachlich naheliegend als auch sinnhaft, diejenigen Teilgebiete als Fachgebiete anzusehen, die in Studien- und Prüfungsordnung konkretisierend als Inhalt eines Prüfungsfachs aufgeführt sind. Die semantischen Überlegungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung wirken demgegenüber willkürlich. Ihre Überlegung zum - dann nicht eingehaltenen - Ausnahmecharakter der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 PO sind abwegig. Diese Vorschrift befasst sich nicht nur mit Klausuren im Fach Betriebswirtschaftslehre, sondern generell mit den Klausuren nach dieser Prüfungsordnung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen auch nicht die von ihr schon erstinstanzlich gerügten Regelungsdefizite in der Prüfungsordnung und Verfahrensmängel bei der Bewertung ihrer Klausur. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (S. 9 bis 11 des Beschlussabdrucks). 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 11