Beschluss
12 A 2494/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0609.12A2494.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulas- sungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 4 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des Verwal- tungsgerichts, die unzulässige Klage habe auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1. sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht zu erschüttern. 5 Unabhängig von der Frage eines wirksamen Gegenbekenntnisses durch die Eintragung der ukrainischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. in ihrem ersten Inlandspass sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. sich in dem maßgebenden Zeitraum vom Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit, 6 vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 ff. und Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -, juris, 7 auf eine dem Nationalitäteneintrag im Inlandspass vergleichbare Art und Weise durchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, 8 vgl. zum Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses: BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 9 - 5 C 40.03 -, a.a.O., - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, und - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188 ff., sowie vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 ff., 10 jedenfalls für die Zeit von 1962 bis 1988 weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 11 Das Bemühen um eine Änderung des Nationalitäteneintrags ist nicht näher konkretisiert worden; aus dem diesbezüglichen Vortrag ergibt sich insbesondere nicht, ob sich die Klägerin zu 1. in einer der ursprünglichen Nationalitätenerklärung vergleichbaren förmlichen und nach außen gerichteten Erklärung gegenüber den zuständigen Behörden zum deutschen Volkstum bekannt, mithin unter Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit auf einen entsprechenden Eintrag hingewirkt hat. Zwar steht einem Bekenntnis grundsätzlich nicht entgegen, dass es aufgrund des Passrechts nicht zu einer Passausstellung mit dem Nationalitäteneintrag "deutsch" gekommen ist, 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a.a.O.; 13 jedoch genügt zur Annahme eines Bekenntnisses nicht jedes Bemühen um die Änderung des Eintrags, sondern nur solche Aktivitäten, die in ihrem Gewicht der Nationalitätenerklärung, die auf die Aufnahme der deutschen Volkszugehörigkeit in ein amtliches Dokument abzielt, gleichkommen. 14 Auch die Behauptung, die Klägerin zu 1. habe bei den Volkszählungen 1970 und 1979 die deutsche Nationalität angegeben, begründet nicht die Annahme einer der entsprechenden Nationalitätenerklärung vergleichbaren Aktivität. Denn dieser Vortrag ist ohne jegliche Substanz, stellt sich als erstmalig im Zulassungsverfahren aufgestellte Behauptung als gesteigert und damit nicht glaubhaft dar und ist in keiner Weise belegt worden. So haben die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten nicht einmal die angebliche schriftliche Mitteilung der Klägerin zu 1. vom 17. Mai 2004 vorgelegt, aus der sich der behauptete Umstand ergeben soll. 15 Aus dem (Zulassungs-)Vorbringen ergibt sich auch sonst nicht, dass die Klägerin zu 1. sich im fraglichen Zeitraum auf eine einer Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. 16 Der Lebensstil, der durch die deutsche Kultur und die deutsche Erziehung geprägt gewesen sein soll, die Weihnachts-, Ostern- und Pfingstfeiern, die Teilnahme an Hochzeiten nach deutschen Sitten (1972 und 1976), die Kenntnis deutscher Märchen, Gedichte, Erzählungen und Lieder, der Besuch des Deutschen Theaters in L. und die Teilnahme an Begräbnissen, die nach mennonitischem Brauch stattfanden (1959, 1979 und 1983), sind als im wesentlichen im privaten Bereich verhaftete Geschehnisse unbeachtlich. Bekenntnischarakter kommt für sich allein auch der Konfessionszugehörigkeit nicht zu. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a.a.O. 18 Der Vermerk über die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. im Wirtschafts-buch des Dorfes Q. aus den Jahren 1955 bis 1957 rechtfertigt keine andere Bewertung, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass diese Eintragung auf der Grundlage einer Erklärung der - zu dieser Zeit ohnehin noch nicht erklärungsfähigen - Klägerin zu 1. erfolgt ist. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.). 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 21