Urteil
14 A 4139/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0626.14A4139.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Oktober 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Dezember 2002 verpflichtet, für Frau F. T. für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Juli 2003 Wohngeld in Höhe von 50,-- EUR monatlich zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 1923 geborene und 2003 verstorbene Frau F. T. lebte seit dem 8. Dezember 1994 im Langzeitbereich der Klinik L. in L1. . Frau T. war im Behindertenbereich untergebracht, der keinen Krankenhausstatus hatte. Der Kläger gewährte Frau T. Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG in Form der Übernahme der Kosten einer vollstationären Betreuung. Seit dem 1. Juli 1996 erhielt Frau T. Leistungen aus der Pflegeversicherung. 3 Am 21. Mai 2001 beantragte der Kläger für Frau T. bei dem Beklagten unter Berufung auf § 91 a BSHG die Gewährung von Wohngeld. Die Renteneinkünfte von Frau T. gab er für den Zeitpunkt der Antragstellung auf Wohngeld mit 1.306,38 DM an. 4 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, Frau T. sei nicht antragsberechtigt, weil sie sich im Langzeitbereich eines Krankenhauses befinde. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 zurück. 5 Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Langzeitbereich der Klinik L. sei als Heim i.S. des Heimgesetzes anzusehen. Die Unterbringung im Langzeitbereich diene dazu, Frau T. aufzunehmen, ihr Wohnraum zu überlassen und sie zu betreuen und zu verpflegen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Heimgesetz für Krankenhäuser keine Anwendung finde, weil ein Krankenhausaufenthalt auf eine vorübergehende Dauer angelegt sei und die ärztliche Betreuung im Vordergrund stehe. Dies sei bei Frau T. nicht der Fall gewesen. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Oktober 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Dezember 2002 zu verpflichten, für Frau F. T. für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Juli 2003 Wohngeld in gesetzlich festgelegter Höhe zu bewilligen. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hat vorgetragen, die Antragsberechtigung für Frau T. fehle, weil sie sich in einem Krankenhaus befunden habe. Ziel dieser Unterbringung sei die Heilung der Rentnerin gewesen. 11 Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, Frau T. habe sich in einem Krankenhaus und nicht in einem Heim befunden. Bei der Klinik L. handele es sich um ein Krankenhaus nach dem Krankenhausplan. 12 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 19. Januar 2006 die Berufung zugelassen. Der Kläger trägt zu deren Begründung vor: Bei dem Langzeitbereich der Klinik L. in L1. , in der sich Frau T. aufgehalten habe, handele es sich um ein Heim i.S. des Heimgesetzes und nicht um ein Krankenhaus i.S. des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Maßgebend für das Vorliegen eines Heimes sei, ob alten, pflegebedürftigen oder behinderten Menschen Unterkunft und Betreuung im Rahmen einer auf gewisse Dauer angelegten vom einzelnen Bewohner weitgehend unabhängigen Kombination sächlicher und personeller Mittel angeboten und gewährt werde. Dies sei bei der Unterbringung von Frau T. im Langzeitbereich der Fall gewesen. Nach den ärztlichen Berichten sei Frau T. auf Grund der Ausprägung ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, ein selbständiges Leben zu führen. Von einer Verbesserung des Krankheitsbildes habe nicht ausgegangen werden könne, vielmehr sei mit einer langsam zunehmenden Verschlechterung zu rechnen gewesen. Auf den formalen Gesichtspunkt, dass die Klinik L. nach dem Krankenhausplan ein Krankenhaus sei, sei nicht abzustellen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht zwischen förderungsfähigen und nicht förderungsfähigen Betten differenziert. Er - der Kläger - habe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau T. regelmäßig überprüft und ihre Rente in voller Höhe als Kostenbeitrag vereinnahmt. 13 Der Kläger beantragt, 14 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, aus der Dauer eines Krankenhausaufenthalts könne kein Rückschluss darauf gezogen werden, ob die medizinische oder die pflegerische Komponente im Vordergrund stehe. Die Klinik L. habe angegeben, dass Frau T. "stationär behandelt" werde. Frau T. sei im Haus N. der Klinik untergebracht gewesen, das nicht der Heimaufsicht unterliege. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Berufung des Klägers ist begründet. 21 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Dezember 2002 ist rechtswidrig und aufzuheben. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für Frau T. Wohngeld zu gewähren (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 22 Der Kläger ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X für den Wohngeldanspruch erstattungsberechtigt. Frau T. hatte gegen den Beklagten nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG einen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld. Danach ist für einen Mietzuschuss antragsberechtigt der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. Heime sind nach § 1 Abs. 1 HeimG Einrichtungen, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen. Sie müssen zum Zweck der Unterbringung solcher Personen entgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig sein. Unterbringung in diesem Sinne umfasst neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung. Diese Voraussetzungen waren bei Frau T. erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten lebte Frau T. nicht in einem Krankenhaus im Sinne des § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz, auf das das Heimgesetz nach § 1 Abs. 2 HeimG keine Anwendung findet. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz sind Einrichtungen, in denen - soweit es hier von Bedeutung ist - durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen. Aus den vom Kläger vorgelegen ärztlichen Gutachten und den sonstigen Berichten folgt, dass Frau T. nicht in der Klinik L. untergebracht war, um ihre Erkrankung oder ihr Leiden zu heilen oder zu lindern. Im Vordergrund stand keine Arztbehandlung, sondern ihre pflegerische Betreuung. Sie hielt sich dort auf, weil sie ohne umfassende Betreuung nicht in der Lage war, sich in der "Außenwelt" zurechtzufinden. Indiz hierfür ist auch, dass sie seit dem Jahr 1996 Leistungen aus der Pflegeversicherung erhielt. Da sie sich seit 1994 in der Klinik befand, war ihr Aufenthalt nicht nur vorübergehend. 23 Frau T. war auch nicht trotz der Aussichtslosigkeit einer Heilbehandlung in Art einer "Fehlbelegung" in einem Krankenhaus im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes untergebracht. Aus der vom Senat eingeholten Auskunft der Klinik L. vom 9. Mai 2006 ergibt sich eindeutig, dass Frau T. im Behindertenbereich untergebracht war, der nicht den Krankenhausstatus hatte. Für die Antragsbefugnis auf Wohngeld ist ohne Bedeutung, dass sich Frau T. in einem Bereich der Klinik aufhielt, in dem keine Heimaufsicht ausgeübt wurde. Die Eigenschaft eines Heimes, auf die § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG abstellt, hängt nicht von der Wahrnehmung der Heimaufsicht ab. Umgekehrt setzt das Unterworfensein unter die heimgesetzlichen Verpflichtungen ein Heim im Sinne des Heimgesetzes voraus. Der Umstand, dass die Klinik L. in der Anlage zum Wohngeldantrag nicht bestätigt hat, dass es sich um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt, sondern nur angegeben hat, Frau T. befinde sich im Langzeitbereich der Klinik, ist ebenfalls ohne Einfluss auf den Wohngeldanspruch. Für die Klinik mag es Gründe geben, den Langzeitbereich nicht "förmlich" als Heim zu bezeichnen. Dies ist aber für die materielle Antragsbefugnis nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG ohne Bedeutung. So kann es auch zwischen einer Krankenbehandlung und einer (auch ärztlichen) Betreuung Pflegebedürftiger Übergänge geben, die eine genaue Abgrenzung erschweren. Dies kann auch zu Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage führen, ob eine Einrichtung - und gegebenenfalls mit welchen Bereichen - der Heimaufsicht unterliegt. 24 Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2000 - 7 L 3691/95 -. 25 Für den vorliegenden Fall kann - wie ausgeführt wurde - festgestellt werden, dass sich Frau T. in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes befand und dort pflegerisch und nicht im Vordergrund stehend ärztlich zur Besserung oder Linderung eines Krankheitsbildes betreut wurde. Ob hierbei zwischen Frau T. und der Klinik L. ein Heimvertrag geschlossen worden war, ist für die Gewährung des Wohngeldes ohne Belang. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 5 C 7.03 -, NJW 2006, 390. 27 Die Höhe des Wohngeldes haben die Parteien übereinstimmend mit 50,-- EUR monatlich angegeben. 28 Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ermessensfehlerhaft sein könnte. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 30 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen. 31