Beschluss
6 B 884/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0713.6B884.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde X. vom 17. Januar 2006 eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen. 4 Soweit in dem angegriffenen Bescheid die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt wird, geht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung, ob dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs oder dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Vorrang gebührt, zu Lasten des Antragstellers aus. 5 Der auf ein polizeiärztliches Gutachten gestützten Annahme des Antragsgegners, dass er wegen der bei ihm festgestellten Störungen der psychischen Gesundheit, des Stütz- und Bewegungsapparates sowie des Herz- und Kreislaufsystems polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 LBG NRW sei, ist er ebenso wenig substanziiert entgegengetreten wie den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Vielmehr hat er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine Polizeidienstunfähigkeit eingeräumt. 6 Soweit sich der angegriffene Bescheid darüber hinaus zu der im zweiten Halbsatz des § 194 Abs. 1 LBG NRW enthaltenen Rechtsfolgeneinschränkung 7 - vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2005 - 2 C 4.04 -, DÖD 2006, 79 und OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl 2004, 58 - 8 verhält, hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Antragsgegner habe damit insgesamt abschließend entschieden, dass der Antragsteller aus dem Polizeivollzugsdienst ausscheide. Der Bescheid regele verbindlich die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. 9 Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, braucht hier nicht geprüft zu werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller auch insoweit den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu versagen, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst wenn man die Feststellungen zur Rechtsfolgeneinschränkung des § 194 Abs. 1 zweiter Halbsatz LBG NRW formal als belastenden Verwaltungsakt ansehen würde, den der Antragsteller zum Gegenstand einer Anfechtungsklage machen könnte, bedürfte es insoweit auf jeden Fall nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antragsgegner kann den von ihm angestrebten Laufbahnwechsel des Antragstellers auch ohne eine förmliche Feststellung zur Rechtsfolgeneinschränkung des § 194 Abs. 1 zweiter Halbsatz LBG NRW betreiben. Wenn er Maßnahmen ergreift, die auf einen solchen Laufbahnwechsel gerichtet sind, gibt er zu erkennen, dass er den Antragsteller nicht für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen will. Diese Entscheidung kann der Antragsteller sodann im Rahmen einer gegen derartige Maßnahmen zur Herbeiführung des Laufbahnwechsels gerichteten Klage inzidenter überprüfen lassen. Bevor es zu entsprechenden Maßnahmen kommt, kann er sein eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich trotz seiner Polizeidienstunfähigkeit im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben und dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet zu werden, der keine besonderen Anforderungen an die Gesundheit des Dienstposteninhabers stellt, im Hauptsacheverfahren nur im Wege der Leistungs- oder Verpflichtungsklage erreichen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ließe sich ein möglicher Anspruch auf eine solche Verwendung somit allenfalls durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sichern. 10 Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens kommt es daher nicht darauf an, ob der Antragsgegner - was der Antragsteller mit der Beschwerde bestreitet - sein ihm im Rahmen des § 194 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGO zustehendes Organisationsermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. 11 Eine Umdeutung des Rechtsschutzantrages in einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung würde der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da der derzeit vom Dienst freigestellte Antragsteller weder einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat noch ein solcher ersichtlich ist. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. 14