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Beschluss

11 B 9/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.11B9.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde mit dem Antrag, 3 „1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2005 - 3 L 2106/05 - abzuändern, 4 2. die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin vom 30. September 2005, durch die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegnerin vom 3. August 2005 gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans „Abbaueinwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände" Bauhöhe 249, 250 in Flöz Albert 1 vom 26. Juli 2005 ... hinsichtlich der Bauhöhe 249 und 250 nicht mehr erreicht wird, aufzuheben, soweit aufgrund dessen der untertägige Abbau der Steinkohle innerhalb des Gebietes der Antragstellerin erfolgen kann," 5 hat in Würdigung der von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von Gesetzes wegen beschränkt ist, keinen Erfolg. 6 Soweit die Antragstellerin „eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs für beide Bauhöhen", also auch für die Bauhöhe 250, begehrt, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die ausdrückliche Klarstellung der Antragsgegnerin hingewiesen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 30. September 2005 allein für den Abbau der Bauhöhe 249 gilt. Dass sich die Anordnung nur auf die Bauhöhe 249 erstreckt, hat die Antragsgegnerin zudem noch einmal in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 2. März 2006 bestätigt. Eine Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin durch einen vorzeitigen Beginn des Abbaus der Bauhöhe 250 droht damit ersichtlich nicht. 7 Im Übrigen hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Unbeschadet der Frage, ob die Antragstellerin - so das Verwaltungsgericht - mit ihren Einwendungen gegen den Sonderbetriebsplan nicht ohnehin gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen ist, überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Fortführung des Abbaus das Interesse der Antragstellerin daran, den Abbau vorerst - bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache - verhindern zu können. Aufgrund des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin lässt sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nämlich nicht feststellen, dass der angefochtene Sonderbetriebsplan sie in ihren Rechten verletzt. 8 Die Antragstellerin hat insoweit im Wesentlichen geltend gemacht, der Schutzzweck des Sonderbetriebsplanverfahrens sei nicht erfüllt. Der Sonderbetriebsplan sei inhaltsleer. Ihr seien „keine Angaben zur Verfügung gestellt worden, die sie in die Lage versetzt hätten, die Funktionsfähigkeit ihrer Einrichtungen zu prüfen und darauf bezogen eine Stellungnahme abzugeben". Hinsichtlich der Behauptung der Antragsgegnerin, der Bergbau werde nicht zu relevanten Beeinträchtigungen führen, werde der geschuldete Nachweis verlangt. Die der Beigeladenen im Planfeststellungsbeschluss zum Rahmenbetriebsplan Bergwerk West aufgegebenen Informationsgespräche könnten einen Sonderbetriebsplan nicht ersetzen, sondern seien geboten, um sich so über die Funktionen und Funktionszusammenhänge der Einrichtungen in den Gemeinden zu informieren. 9 Mit diesem Vortrag lässt sich eine Verletzung dem Schutz der Antragstellerin dienender Rechte nicht begründen. Zwar kann sich die Antragstellerin als kommunale Gebietskörperschaft im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts neben der Planungshoheit auch auf ihr Eigentum berufen. Inhaltlich vermittelt die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis allerdings nur ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch das Vorhaben in die bauliche Anlage von Einrichtungen selbst eingegriffen der ob diese nur in ihrer Funktionsfähigkeit zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden. Allerdings gilt im Bergrecht die Besonderheit, dass zunächst die Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Oberflächenschäden festgestellt werden muss. Bei kleinen oder mittleren Bergschäden verbleibt es hingegen beim Vorrang des Bergrechts, das die Betroffenen auf den späteren Ersatz von Bergschäden über §§ 110 ff. und §§ 114 ff. BBergG verweist. Deshalb setzt der Erfolg eines Rechtsmittels jedenfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit voraus, dass an den kommunalen Einrichtungen der Kommune senkungsbedingt Oberflächenschäden entstehen, die das typische Maß überschreiten, deren Funktionsfähigkeit erheblich einschränken und in der Summe an der Schwelle zum Gemeinschaden liegen. 10 Vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -, ZfB 2006, 32 (56 ff.). 11 Eine solche Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Beeinträchtigungen, die über das übliche Maß deutlich hinausgehen und erhebliche Einschränkungen der Funktionsfähigkeit ihrer kommunalen Einrichtungen hervorrufen, hat die Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht nicht dargetan. Hinderungsgründe sind angesichts des Umfangs der von der Beigeladenen im Sonderbetriebsplanverfahren vorgelegten, der Antragstellerin im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zugänglich gemachten Unterlagen (siehe Anlagenverzeichnis zum zugelassenen Sonderbetriebsplan) und des Inhalts der protokollierten Abstimmungsgespräche nicht ersichtlich. 12 Aber selbst wenn das von der Antragstellerin behauptete Informationsdefizit vorgelegen hätte, ist eine Verletzung drittschützender Rechts nicht dargetan. Die kommunalen Belange werden jedenfalls durch die Nebenbestimmung 1.3.9 des dem Sonderbetriebsplan vorgelagerten Planfeststellungsbeschlusses hinreichend gewahrt. Mit dieser Bestimmung wird der Beigeladenen aufgegeben, die Benutzbarkeit aller öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen im Bereich bergbaulicher Einwirkungen zu gewährleisten und gegebenenfalls durch geeignete Ersatzmaßnahmen sicherzustellen. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung wird hinreichend deutlich, dass die Beigeladene in erster Linie durch geeignete Maßnahmen eine störungsfreie Benutzbarkeit der gefährdeten kommunalen Einrichtungen an ihrem gegebenen Standort gewährleisten muss und - sollte der Standort nicht gesichert werden können - geeignete Ersatzmaßnahmen zu ergreifen hat. Zudem regelt der Planfeststellungsbeschluss in den Nebenbestimmungen unter „1.3.12 Sonstige Einrichtungen" regelmäßige Abstimmungsverpflichtungen zwischen den Trägern bzw. Betreibern der Infrastruktureinrichtungen und der Bergwerksunternehmerin, um unverhältnismäßige und unzumutbare Rückwirkungen des Bergbaus auf diese Einrichtungen zu vermeiden. Da die Protokolle dieser Gespräche der Antragsgegnerin und den Überwachungsbehörden jeweils kurzfristig einzureichen sind, besteht überdies genügend Gelegenheit, gegebenenfalls notwendig werdende zusätzliche Vorsorgemaßnahmen rechtzeitig zu ermitteln und umzusetzen (siehe auch Seite 179 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Damit wird die Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtungen der Antragstellerin mit Blick auf zukünftige Schäden durch Bergsenkungen schon im Planfeststellungsbeschluss angemessen gesichert. Dass der hier streitgegenständliche Sonderbetriebsplan die dort getroffenen verbindlichen Regelungen zum Schutz kommunaler Einrichtungen zulasten der Antragstellerin verändert oder dass besondere tatsächliche Umstände eine Sicherung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen entgegen der bisherigen Prognose nunmehr ausnahmsweise ausschließen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 15