Beschluss
18 B 1324/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.18B1324.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der mit der Beschwerdebegründung gestellte Antrag, 3 1. den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs dem Antragsteller die Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen und ihn bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden, 4 2. den Antragsgegner zu verpflichten, hierzu die erforderlichen Erklärungen an die Deutsche Botschaft in Belgrad abzugeben, damit der Antragsteller ein Visum zur Familienzusammenführung für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhält, 5 ist unzulässig, weil ein solcher Antrag zulässigerweise nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, wenn im erstinstanzlichen Verfahren – wie hier ausschließlich die Gewährung von Abschiebungsschutz begehrt worden ist. In der Senatsrechtsrechung ist geklärt, dass das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. 6 Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - 18 B 694/04 -, vom 14. Januar 2005 - 18 B 2452/04 -, und vom 4. April 2006 – 18 B 252/06 - jeweils mit weiteren Nachweisen. 7 Deshalb ist im Beschwerdeverfahren für - wie hier - in erster Instanz nicht gestellte, im Wege einer Antragsänderung erstmals verfolgte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der ständigen Senatsrechtsprechung kein Raum. 8 Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2004 - 18 B 443/04 -, vom 24. September 2004 - 18 B 1733/04 -, vom 11. November 2004 - 18 B 290/04 -, vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, vom 13. Januar 2005 - 18 B 2763/04 -, vom 11. Mai 2005 - 18 B 753/05 – und vom 4. April 2006 – 18 B 252/06 -. 9 Mit Blick auf die Beschwerdebegründung merkt der Senat zur Vermeidung eines weitereren verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzend an, dass in seiner Rechtsprechung im Übrigen auch bereits geklärt ist, dass der vom Antragsteller geltend gemachte (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil einer Wiedereinreise des Antragstellers die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegensteht, wonach ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. 10 Vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 30. November 1999 - 18 B 1293/99 -, vom 18. Mai 2004 - 18 B 822/04 -, vom 5. April 2005 - 18 B 443/05 – und vom 4. April 2006 – 18 B 252/06 -. 11 Die Beseitigung dieser Sperrwirkung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erreichbar. 12 Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 8. September 1999 - 18 B 2347/98 -, vom 25. März 2003 - 18 B 564/03 -, vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/04 – und vom 4. April 2006 – 18 B 252/06 – m.w.N. 13 Nach der gesetzlichen Systematik erfolgt der Rechtsschutz gegen ein durch eine Abschiebung bedingtes Einreiseverbot allein im Wege der nachträglichen Befristung der Wirkungen dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - vormals § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). 14 Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 – 18 B 2044/05 – m.w.N. und vom 4. April 2006 – 18 B 252/06 -. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Die im Beschwerdeverfahren geänderte auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtete Antragstellung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.