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Beschluss

12 A 1452/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0803.12A1452.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dass für den streitbefangenen Leistungszeitraum (Februar bis Mai 2003) kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, ist vielmehr nicht zu beanstanden. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin bestanden schon deshalb, weil die Schwester und die Tochter der Klägerin dieser nach deren eigenem Vortrag (Angaben in den Schriftsätzen vom 30. April 2003 und vom 18. Juli 2003 im Eilverfahren, in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2005 und in der Zulassungsbegründungsschrift) und damit unstreitig während des Streitzeitraumes Geldbeträge und sonstige geldwerte Leistungen in im einzelnen nicht angegebener Höhe zugewendet haben und die Klägerin deshalb sozialhilferechtlich über ein Einkommen (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG) in ungeklärter Höhe verfügt hat. Diese Zweifel hat die Klägerin mit ihrem diesbezüglicher Zulassungsvorbringen, ihre Hilfebedürftigkeit sei deshalb nicht durch die - eingeräumten, aber nicht bezifferten - Leistungen der Schwester und der Tochter beseitigt worden, weil beide ihr nicht zum Unterhalt verpflichtet seien, nicht ausräumen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind grundsätzlich alle Zuflüsse an Geld oder geldwerten Leistungen als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG zu werten, das einen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken geeignet ist. 4 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, BVerwGE 108, 296 = FEVS 51, 1 = NJW 1999, 3649. 5 Für eine bedarfsdeckende Hilfe Dritter gilt lediglich dann (ausnahmsweise) etwas anderes, wenn der Dritte die Hilfe nicht endgültig (als "verlorenen Zuschuss") leistet, sondern - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26/92 -, BVerwGE 96, 152 = FEVS 45, 138 = NVwZ 1995, 276. 7 Um das Vorliegen eines solchen Sachverhalts aufzuzeigen und damit ernstliche Zweifel am Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils hervorzurufen, hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, in welchem Umfang die Schwester und die Tochter während des Streitzeitraums tatsächlich Leistungen erbracht haben und mit welcher Motivation und Zweckbestimmung dies im einzelnen geschehen ist. Die pauschale Behauptung, es bestehe keine Unterhaltsverpflichtung, genügt insoweit nicht, weil auch ohne Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung gegebene Zuwendungen - etwa in Form einer Schenkung - nach der vorzitierten Rechtsprechung ohne weiteres geeignet sind, einen Sozialhilfebedarf in anspruchsvernichtender Weise zu decken. 8 In Anbetracht dessen, dass Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin schon aus den vorstehenden Gründen fortbestehen, sind auch die in der Zulassungsbegründungsschrift weiter angesprochenen Fragen des Bestehen eines Untermietverhältnisses mit Frau C. und insoweit erfolgter Zahlungen an die Klägerin von vornherein nicht geeignet, das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen und können deshalb eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen. 9 Die Gehörsrüge sowie die - sinngemäß - erhobene Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greifen ebenfalls nicht durch. Denn auch sie sind nur auf die Frage des Untermietverhältnisses und insoweit geflossener Leistungen bezogen und betreffen damit nach dem Vorstehenden nicht die weiteren das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbständig tragenden Begründungselemente. 10 Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12