Beschluss
5 A 2976/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0804.5A2976.05.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.478,55 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Leistungsbescheid des Grenzschutzpräsidiums X. vom 14. Juli 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 sind hinsichtlich der unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Kostenpositionen rechtswidrig. Zur Begründung wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils, die durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert werden. 4 Entgegen der Antragsschrift widersprechen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht der Gesetzessystematik des § 19 BGSG (nunmehr § 19 BPolG). Zwar ist der Verantwortliche zum Ersatz der Kosten einer Maßnahme verpflichtet, die ein Beauftragter ausführt, und hat der Bundesgrenzschutz (die Bundespolizei) die Wahl, eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten auszuführen. Einer daraus abgeleiteten Kostenerstattungspflicht auch für selbst ausgeführte Maßnahmen steht indes der Wortlaut der Norm entgegen. Angesichts der danach vorausgesetzten Kausalität zwischen Gefahrenabwehrmaßnahme und Kosten entbehrt die Auslegung der Beklagten einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Grundlage in § 19 Abs. 2 BGSG (§ 19 Abs. 2 BPolG). 5 Vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10619/05 - juris, Rn. 18 (betreffend die § 19 Abs. 2 BGSG/§ 19 Abs. 2 BPolG entsprechende Regelung in § 6 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes). 6 Der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe bei der Definition der Mehrkosten im Sinne von § 19 Abs. 2 BGSG (§ 19 Abs. 2 BPolG) nicht ausreichend zwischen den Kosten für Einsätze von Regeldiensten und von Spezialdiensten wie dem U. F. unterschieden, greift nicht durch. Die Beklagte benennt keine Gesichtspunkte, die eine solche Differenzierung nahe legen, noch ergeben sich dafür sonst Anhaltspunkte. Dem Gesetz lässt sich eine Differenzierung weder im Hinblick auf eine unterschiedliche Höhe von Personalkosten für Spezialdienste und für Regeldienste noch im Hinblick auf eine auf besondere Gefahreneinsätze zugeschnittene Sachkompetenz der Spezialdienste entnehmen. 7 Die Rechtssache wirft danach auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 8 Ebenso wenig kommt der Rechtsache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Es fehlt bereits an der Formulierung einer allgemeinen Rechts- oder Tatsachenfrage. Der pauschale Hinweis auf die "hier zu klärende Rechtsfrage der Kostenerstattung nach § 19 Abs. 2 BGSG" und die "Frage des Umfangs des Kostenersatzes nach § 19 Abs. 2 BGSG" genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 12