Beschluss
19 B 1513/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0810.19B1513.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller zu 1. (W. ) als noch nicht schulpflichtiges Kind auf Antrag seiner Eltern vorläufig in die vom Antragsgegner geleitete Grundschule aufzunehmen. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass der am 9. Juli 2000 geborene W. im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW schulfähig ist. Auf seine Schulfähigkeit kommt es auch nach dem In-Kraft-Treten der neuen Stichtagsregelung in § 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW in der Fassung des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) zum 1. August 2006 weiter an. Denn aus der Übergangsvorschrift in Art. 7 Abs. 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes ist zu entnehmen, dass diese Stichtagsregelung auf die Einschulung zum Schuljahr 2006/2007 noch nicht angewendet werden soll. Für den Antragsteller zu 1., der das sechste Lebensjahr nach dem 30. Juni 2006 vollendet hat, verbleibt es also auch nach neuem Recht bei dem Eintritt der gesetzlichen Schulpflicht erst zum 1. August 2007. 3 Die Entscheidung über die vorzeitige Einschulung trifft nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die Schulleiterin oder der Schulleiter der Grundschule unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Bei der Prüfung und Feststellung der Schulfähigkeit, die in § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben ist, steht ihr oder ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ein gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt in Betracht, wenn eine komplexe Bewertung auf der Grundlage von Kriterien getroffen werden muss, die durch persönliche Erfahrungen geprägt und weder rechtlich zu steuern noch durch das Verwaltungsgericht, auch nicht durch Hinzuziehung von Sachverständigen, zu ersetzen sind. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443 (443); OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 19 A 5051/05 -; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage, 2004, Rdn. 642 und 847, m. w. N. 5 Das ist bei der Entscheidung über die Schulfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW der Fall. Die Schulleiterin oder der Schulleiter haben zu prüfen, ob das Kind im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die für den Schulbesuch erfor-derlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist, um in der Schule erfolgreich erzogen und gebildet werden zu können. Dabei hat sie oder er die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Das erfordert die pädagogische Prognose, ob das Kind bei der gebotenen und möglichen Förderung der Grundschule die Erziehungs- und Bildungsziele gemäß § 2 SchulG NRW erreichen kann. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine vorzeitige Einschulung die für eine erfolgreiche Erziehung und Bildung in der Schule unerlässliche Erhaltung und Förderung der Lernfreude des Kindes (§ 2 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW) möglicherweise beeinträchtigt. Für die Anwendung und Prüfung dieser Beurteilungskriterien ist neben der schulärztlichen Begutachtung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW) ganz wesentlich die persönliche Erfahrung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die sie aufgrund ihrer Unterrichtstätigkeit in der Schule gewonnen haben. Diese persönlichen Erfahrungen kann das Verwaltungsgericht auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen ersetzen. 6 Vgl. zum Beurteilungsspielraum bei der Prognose erfolgreicher Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 - 19 B 2561/03 - und 22. April 2002 - 19 B 575/02 - sowie bei Anwendung und Auswahl von Schulordnungsmaßnahmen OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2006 - 19 E 799/06 - . 7 Die gerichtliche Überprüfung der Beurteilung der Schulfähigkeit durch den Schulleiter beschränkt sich nach allgemeinen Grundsätzen dem gemäß darauf, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Schulleiter von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungs-grundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 8 Dies zugrunde gelegt ist die Beurteilung des Antragsgegners, dass W. nicht schulfähig ist, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller nicht zu beanstanden. 9 Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Abgesehen von der Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens geben schulrechtliche Rechtsvorschriften dem Schulleiter weiter nicht vor, wie er den für die Beurteilung der Schulfähigkeit erheblichen Sachverhalt zu ermitteln hat. Die Sachverhaltsermittlung richtet sich daher nach den - gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW für den Bereich der Schule anwendbaren - allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 24, 26 VwVfG NRW. Danach ermittelt die Behörde - hier der Schulleiter - den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 VwVfG NRW); sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Darin liegt die - von den Antragstellern zu Unrecht vermisste - gesetzliche Grundlage dafür, dass der Antragsgegner den Schulreifetest am 1. März 2006 nach dem "Kieler Einschulungsverfahren" durchgeführt hat. Daran war der Antragsgegner nicht durch die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegte Publikation des Ministeriums für Schule und Weiterbildung für das Land Nordrhein-Westfalen im "Bildungsportal. NRW" gehindert; diese enthält lediglich Hinweise auf Entscheidungs- und Orientie-rungshilfen und entfaltet als Empfehlung so schon aus sich heraus für den Antragsgegner keine Bindung. Es ist auch nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass das dort als Handreichung angesprochene Schulfähigkeitsprofil eine dem vom Antrags-gegner herangezogenen "Kieler Einschulungsverfahren" derart überlegene und diesem gegenüber eindeutig tauglichere Grundlage für die Beurteilung der Schulfähigkeit ist, dass die Prüfung der Schulfähigkeit im vorliegenden Fall nicht mehr ermessensgerecht ist. Die Prüfung der Schulfähigkeit anhand des "Kieler Einschulungsverfahrens" ist im Übrigen auch nicht wegen Ermessensunterschreitung deshalb ermessensfehlerhaft, weil es, wie der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung anführt, vom Schulamt für den S. - F. -Kreis "angeordnet" worden ist. Es kann dahinstehen, ob das Schulamt die Verwendung dieses Verfahrens verbindlich angeordnet hat und ob dies bejahendenfalls zulässig wäre. Der Antragsgegner hat jedenfalls, wie seine Beschwerdeerwiderung zeigt, das "Kieler Einschulungsverfahren" verwendet, weil es ihm aufgrund seiner eigenen pädagogischen Einschätzung und Erfahrung die erforderlichen Erkenntnisse verschafft, um seinen Beurteilungsspielraum gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW fehlerfrei ausüben zu können. Das Verfahren biete nachweislich gesicherte Erkenntnisse und sei als Gruppentest, in dem die Kinder in einer die Situation in einer Schulklasse möglichst vergleichbar simulierenden Gruppensituation getestet würden, dem Einzeltest überlegen, indem der Gruppentest nicht nur kognitive Funktionen prüfe, vielmehr das Sozial- und Gruppenverhalten in den Vordergrund rücke. 10 Diese durch die Verwaltungsgerichte eingeschränkt überprüfbare Einschätzung, dass das "Kieler Einschulungsverfahren" eine taugliche Grundlage für die Prüfung der Schulfähigkeit sei, ist weder willkürlich noch sonst zu beanstanden. Nach dem im - auszugsweise vorgelegten - Beiheft zum "Kieler Einschulungsverfahren" wiedergegebenen Konzept fußt das Verfahren auf in der pädagogischen Wissenschaft anerkannten Erkenntnissen zur Schuleingangsdiagnostik und deckt es die für die Schulfähigkeit (auch) im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW wesentlichen Bereiche ab wie Wahrnehmung, Denkfähigkeit, Gedächtnis, Sprache (Sprach- und Sprechverhalten, Sprach- und Anweisungsverständnis), Motorik, Leistungsmotivation und Selbstständigkeit, Arbeitsverhalten (Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer, Belastbarkeit), Sozialverhalten (Ansprechbarkeit, Kontaktaufnahme) und den emotionalen Bereich (Spannungen, Ängstlichkeit). Dass das Verfahren nicht den Testvorgaben entsprechend im vorliegenden Fall durchgeführt worden ist, machen die Antragsteller nicht geltend. 11 Ein Fehler der Sachverhaltsermittlung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, W. sei am 1. März 2006 gesundheitlich "nicht in guter Verfassung" gewesen bzw. habe sich in einem "schlechten Gesundheitszustand" befunden und die Antragstellerin zu 2. habe den Antragsgegner "wegen des damals schlechten Gesundheitszustandes" von W. gebeten, den Termin für die Durchführung des Schulreifetests zu verschieben. Hätten die Antragsteller rechtzeitig und hinreichend konkret und substantiiert unter Vorlage etwa einer aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung geltend gemacht, W. sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich dem Schulreifetest zu unterziehen, wäre der Antragsgegner allerdings gehalten gewesen, den Termin für den Gruppentest, wenn er an dieser Testform festgehalten hätte, zu verschieben oder für W. einen späteren Termin für einen Einzeltest anzusetzen; denn es liegt auf der Hand, dass bei einer krankheitsbedingten "Prüfungsunfähigkeit" der Schulreifetest seinen Zweck verfehlt hätte, Aufschluss über die Schulfähigkeit des Kindes zu geben. Die Antragsteller haben aber eine krankheitsbedingte Verhinderung W1. , an dem Gruppentest am 1. März 2006 teilzunehmen, nicht hinreichend konkret und substantiiert geltend gemacht. Sie haben lediglich vorgetragen, sie hätten den Antragsgegner "wegen des schlechten Gesundheitszustandes" W1. um Verschiebung des Termins gebeten. Nach dem - nicht bestrittenen - Vortrag des Antragsgegners hat die Antragstellerin zu 2. kurz vor dem 1. März 2006 um eine Verschiebung des Termins nur mit der Begründung gebeten, W. sei krank, ohne dies zu erläutern oder eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Angesichts dessen und mit Blick auf das schulärztliche Gutachten vom 17. Januar 2006, das nur von einem Zustand nach Mittelohrentzündung spricht, hatte der Antragsgegner bis zum 1. März 2006 keinen Anlass, von der Durchführung des Schulreifetests bei W. abzusehen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Antragsteller zu 2. und 3. durch die Äußerung des Schulleiters, der Gruppentest könne nicht verschoben werden, trotz Vorliegens einer ernsthaften Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abgehalten worden sind. Wären die Eltern selber von einer - die "Prüfungstauglichkeit" ausschließenden oder erheblich einschränkenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung ihres Sohnes ausgegangen, hätte sich aufgedrängt, rechtzeitig vor dem Testtermin eine ärztliche Bescheinigung des Kinderarztes, bei dem W. von Februar bis April 2006 in Behandlung war, vorzulegen. 12 Die Antragsteller haben weiter nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sonst bei der Beurteilung der Schulfähigkeit W1. gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Die Beurteilung des Antragsgegners, dass W. nicht die erforderliche Schulfähigkeit besitzt, ist anhand der mit "Beobachtung" überschriebenen handschriftlichen Aufzeichnung des Antragsgegners selbst nachvollziehbar; in dieser Aufzeichnung ist die Beurteilung der einzelnen Testergebnisse aus sieben Testaufgaben zu den Kriterien bzw. Beurteilungsbereichen Motorik, Emotionalität, Kontakt zu anderen Kindern in der Gruppe, Sprach- und Sprechverhalten, Deutfähigkeit/Logik, Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit, Anweisungsverständnis, Gliederungsfähigkeit und Arbeitstempo zusammengefasst worden. Diese Beurteilung hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung ebenfalls nachvollziehbar und willkürfrei dahin erläutert, dass W. lediglich zu den Merkmalen Gedächtnis und Gliederungsfähigkeit altersentsprechende Leistungen gezeigt habe; in den sonstigen Beurteilungsbereichen seien aber elementare, für das erfolgreiche Absolvieren des Schulalltags erforderliche Verhaltensmerkmale nur in unzureichendem Maße festzustellen. W. habe sich gerade in der Gruppe sehr zurückhaltend, ja fast ängstlich verhalten, sodass zu erwarten sei, dass er durch dieses Verhalten in einer größeren Gruppe wie einer Schulklasse nicht die erforderliche Präsenz im Unterricht zeigen werde. Zudem ließen seine Leistungen bei einer nur 1 1/4stündigen Testdauer erheblich nach, sodass er aus pädagogischer Sicht dem wesentlich längeren Schulalltag nicht gewachsen sein werde. Diese pädagogische Beurteilung wird nicht durch die vorgelegten tabellarischen Aufzeichnungen des Antragsgegners, die dieser nach seiner Erläuterung in der Beschwerdeerwiderung zu den einzelnen Kindern und zu den einzelnen Testaufgaben als Gedächtnishilfe stichwortartig oder mit Zeichen anfertigte, durchgreifend in Frage gestellt. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners bedeutet das wiederholt bei W. verwendete Zeichen "+0" eine zum Testende hin immer geringere Leistungsfähigkeit, die für die Schulreife nicht ausreiche. Auch sonst ist die zusammenfassende Beurteilung des Antragsgegners durch seine tabellarischen Aufzeichnungen nicht durchgreifend in Frage gestellt. 13 Die der Grundschullehrerin Frau G. zugeschriebenen Äußerungen, alle getesteten Kinder seien gut gewesen (unmittelbar nach dem Test) und W. habe den Schulreifetest positiv bestanden (am 19. Mai 2006), sind ohne Relevanz. Auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Lehrerin vom 1. August 2006 kann nicht angenommen werden, dass sie mit Äußerungen der wiedergegebenen Art gegenüber der Antragstellerin zu 2. die abschließende Beurteilung der Schulfähigkeit durch den Antragsgegner - worauf es hier allein ankommt - wiedergegeben hat und dass dieser ursprünglich die Frage der Schulfähigkeit von W. bejaht hat. Abgesehen davon wäre er nicht gehindert, eine erste Beurteilung aus sachlichen Gründen zu ändern. 14 Schließlich wird das Ergebnis des Schulreifetests vom 1. März 2006 nicht durch die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Arztes für Kinder- und Jugendmedizin vom 21. Juli 2006, bei dem W. von Februar bis April 2006 (u. a. wegen Schallleitungsstörung bei Paukenhöhlenergüssen) in Behandlung war, in seiner Aussagekraft in Frage gestellt; nach der Bescheinigung sei W1. Hörvermögen während des vorgenannten Zeitraums stark eingeschränkt und er aufgrund dieser Erkrankung erheblich in seiner Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. In der Bescheinigung ist schon nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt, wie stark W1. Hörvermögen - zumal durchgehend in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten - eingeschränkt war, wie sich die Einschränkung des Hörvermögens konkret auswirkte, wie sie sich in dem genannten Zeitraum entwickelte und welche therapeutischen Maßnahmen durchgeführt wurden, was auszuführen angesichts der angegebenen, gerade bei einem Kind langen Dauer der Erkrankung nahegelegen hätte. Ferner ist nicht nachvollziehbar aufgezeigt, wie erheblich aufgrund der Erkrankung die Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt war. Die Aussagekraft der ärztlichen Bescheinigung wird in Bezug auf den Testtermin zusätzlich gemindert durch die Aussage des Antragsgegners, W. habe während des Schulreifetests ihm in einem Abstand von etwa einem Meter gegenüber gesessen und nach seinem Eindruck alle Fragen und Aufgabenstellungen unzweifelhaft verstanden, nicht ein Mal nachgefragt und auch durch seine Antworten keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass er etwas nicht verstanden oder missverstanden habe. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner näheren Erörterung, ob der Antragsgegner - wofür Vieles spricht - auch bei einer Erkrankung des angemeldeten Kindes prinzipiell in der Lage ist, verlässlich dessen Schulfähigkeit zu beurteilen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). 18