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Beschluss

1 A 1724/05.PVL

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0825.1A1724.05PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den durch das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren entstehenden Kosten freizustellen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Beteiligte setzte am 1. März 1999 ein Qualifizierungskonzept „Führen in Zukunft" (FiZ) für die Beschäftigten seiner Verwaltung in Kraft. Dieses Konzept sah unter anderem vor, dass Bewerbungen um Beförderungsämter nur Erfolg haben konnten, wenn die Bewerber zuvor an Fortbildungsveranstaltungen des FiZ-Konzepts teilgenommen hatten (sog. „Pflichtigkeit" der „FiZ-Bausteine"). Die Einzelheiten ergeben sich aus der schriftlichen Ausarbeitung des Konzeptes „FiZ" (= Beiakte Heft 1, S. 38 ff.). 4 Mit Schreiben vom 19. März 2003 teilte der Beteiligte dem Antragsteller seine Absicht mit, mit sofortiger Wirkung die Teilnahme- bzw. Nachweispflicht von FiZ- Bausteinen als Bewerbungsvoraussetzung für Führungsnachwuchskräfte aufzuheben, und bat um Zustimmung zu dieser Maßnahme gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 15 und 17 LPVG NRW. Der Antragsteller verweigerte diese Zustimmung mit Schreiben vom 30. Juni 2003. Darauf rief der Beteiligte unter dem 10. Juli 2003 die Einigungsstelle an mit dem Ziel der Entscheidung über eine Empfehlung. Diese lehnte in ihrer Sitzung vom 7. August 2003 mit 4 : 3 Stimmen den Beschlussvorschlag des Beteiligten ab. Zur Begründung gab sie ihrer Auffassung Ausdruck, dass erst im Rahmen einer Überarbeitung des FiZ-Konzepts über die Pflichtigkeit der FiZ-Bausteine entschieden werden solle. 5 Der Beteiligte hob mit Schreiben vom 1. September 2003 die Pflichtigkeit der FiZ- Bausteine mit sofortiger Wirkung auf. In dem Schreiben heißt es, er habe so nach Würdigung des ablehnenden Beschlusses der Einigungsstelle vom 7. August 2003 „als zuständiges oberstes Organ der Stadt E. „ entschieden. 6 Der Antragsteller hat am 20. August 2004 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und namentlich die Auffassung vertreten, der Beteiligte sei in dem betreffenden personalvertretungsrechtlichen Zusammenhang nicht entscheidungsbefugt gewesen. Nicht dieser, sondern der Rat der Stadt E. sei im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ. 7 Der Beteiligte hatte bereits vor Einleitung des Beschlussverfahrens erklärt, dass er die Kosten eines solchen Verfahrens, insbesondere der anwaltlichen Vertretung, nicht gemäß § 40 LPVG NRW übernehme werde. Er hatte dies damit begründet, dass die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos sei. 8 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge des Antragstellers, 9 festzustellen, dass die Pflichtigkeit von Seminarbausteinen im Rahmen des Qualifizierungskonzeptes „Führen in Zukunft" (FiZ) nicht rechtswirksam aufgehoben wurde, 10 hilfsweise, festzustellen, dass Rechte des Antragstellers verletzt wurden, indem nicht das verfassungsgemäß oberste Organ, sondern der Beteiligte durch Schreiben vom 1. September 2003 die Pflichtigkeit der FiZ-Bausteine aufhob, 11 festzustellen, dass der Leiter der Dienststelle verpflichtet ist, den Antragsteller von den durch das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren entstandenen Kosten freizustellen. 12 im Wesentlichen mit folgender Begründung (sämtlich) abgelehnt: 13 Der Antrag zu 1. sei nicht begründet. Die Maßnahme „Aufhebung der Pflichtigkeit der FiZ-Bausteine" sei nicht deshalb unwirksam, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Antragstellers fehlen würde. Dem Mitbestimmungserfordernis sei hier durch die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens Genüge getan worden. Dieses sei zutreffend auf den Beschluss lediglich einer Empfehlung gerichtet gewesen („eingeschränkte" Mitbestimmung). Betreffend die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW ergebe sich dies aus einer mit Blick auf das demokratische Prinzip gebotenen verfassungskonformen Auslegung, betreffend die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW). Die Maßnahme sei auch nicht deswegen unwirksam, weil sie im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW nicht von dem verfassungsgemäß zuständigen obersten Organ getroffen worden wäre. Es fehle insoweit bereits die Zuständigkeit der Fachkammer, solches festzustellen. Es handele sich nämlich nicht um eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit; es sei allein eine kommunalverfassungsrechtliche Frage betroffen. Aus dem Zusammenhang mit dem Einigungsstellenverfahren ergebe sich nichts Gegenteiliges. Das Einigungsstellenverfahren sei vielmehr bereits beendet gewesen, als der Beteiligte seine Entscheidung vom 1. September 2003 getroffen habe. 14 Der zu 2. gestellte Hilfsantrag sei unzulässig. Er ziele (ebenfalls) auf die Klärung der kommunalverfassungsrechtlichen Frage ab, welches Organ der Kommunalverwaltung für die Entscheidung vom 1. September 2003 zuständig gewesen sei. Die Fachkammer sei hierüber nicht zur Entscheidung berufen. 15 Der Antrag zu 3. bleibe in der Sache erfolglos. Ein Anspruch des Personalrats gegen seinen Dienstherrn auf Kostenerstattung für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren bestehe nicht, wenn die Fachkammer mutwillig oder aus haltlosen Gründen angerufen werde. So liege es hier. Für die zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfragen eigne sich das Beschlussverfahren nicht; die maßgeblichen Gesichtspunkte könnten nicht geprüft werden. Darüber hinaus seien die zugrunde liegenden Rechtfragen - zu Ungunsten des Antragstellers - in der Rechtsprechung geklärt. 16 Gegen den den (damaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Mai 2005 zugestellten Beschluss haben diese noch am selben Tage (der Zustellung) Beschwerde eingelegt und sie am 11. Juli 2005, einem Montag, begründet. 17 Im Beschwerdeverfahren macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: 18 In Mitbestimmungsverfahren entscheide gemäß § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW in Fällen, in denen die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung ausspreche, das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder der von ihm bestimmte Ausschuss. Die Frage, an welches Organ sich eine Empfehlung der Einigungsstelle richten müsse, greife tief in die Ausgestaltung der Wirksamkeit von Mitbestimmungsrechten des Personalrats ein. Unter Mitberücksichtigung dessen sei bei Gemeinden das (personalvertretungsrechtlich) oberste Organ der Rat, nicht jedoch der Hauptverwaltungsbeamte, der zwar auch ein kommunalverfassungsrechtliches Organ sei, dem aber zugleich die Funktion des Dienststellenleiters zukomme. Dieses Ergebnis folge im Einzelnen aus einer historischen, systematischen und teleologischen Auslegung der maßgeblichen Vorschrift. 19 Zumindest seit den 70er Jahren trügen zahlreiche Vorschriften des Personalvertretungsrechts dem „Konsensprinzip" Rechnung, demzufolge Probleme und Konflikte in der Dienststelle - gestützt auf eine „vertrauensvolle Zusammenarbeit" (§ 2 Abs. 1 LPVG NRW) - möglichst einvernehmlich zu lösen seien. Dieses Prinzip werde nur dort durchbrochen, wo der Gesetzgeber ausdrücklich den Vorrang der Entscheidung der Dienststelle oder der Personalvertretung gegenüber der Position der jeweils anderen Seite anordne. § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ordne aber expressis verbis gerade nicht die Entscheidung des „Dienststellenleiters" an. Dies lege den Schluss nahe, dass der Dienststellenleiter und das in dem fraglichen Zusammenhang personalvertretungsrechtlich als entscheidungsbefugt bestimmte „verfassungsmäßig zuständige oberste Organ" zwangsläufig auseinander fallen müssten. 20 Die gesetzessystematische Auslegung bestätige dieses Verständnis. Der streitige, nicht legaldefinierte Begriff des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs sei speziell für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen angelegt. Der Gesetzgeber habe insoweit bewusst zwischen diesem Organ und dem Leiter der Dienststelle differenziert, und zwar in dem Sinne, dass in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung bei Nichteinigung des Personalrats mit dem Dienststellenleiter jenes Organ „an Stelle" des Dienststellenleiters die endgültige Entscheidung zu treffen habe. Das erschließe sich insbesondere aus § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW sowie auch aus der offenen Formulierung in § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW „endgültig entscheidende Stelle"). Demgegenüber habe der Gesetzgeber etwa in § 66 Abs. 6 LPVG NRW betreffend das Initiativrecht des Personalrats die Kompetenz „des Dienststellenleiters" zur endgültigen Entscheidung ausdrücklich bestimmt. 21 Im Rahmen der Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm habe man sich zu vergegenwärtigen, dass das Mitbestimmungsverfahren sinnentleert würde, wenn einer der Verhandlungspartner (hier: der Dienststellenleiter) am Ende die Entscheidung in eigener Machtvollkommenheit selbst treffen könnte. Das Prozedere käme dann einer bloßen Anhörung des Personalrats gleich. Dass dies vom Gesetz nicht gewollt sei, ergebe sich auch aus der Erwähnung der „Ausschüsse" in § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW. Der Bürgermeister als Dienststellenleiter könne von sich aus keine Ausschüsse bilden oder bestimmen. Dies zugrunde gelegt, habe das Gesetz offenbar bezogen auf die Gemeinden (allein) den Rat als das auch von seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung her im Verhältnis zum Bürgermeister (auch nach der neuen Kommunalverfassung) „höherrangige" Organ zu dem nach § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW personalvertretungsrechtlich zuständigen, abschließend entscheidenden Organ bestimmt. 22 Soweit in der bisherigen Rechtsprechung u.a. auch des Fachsenats und des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten worden sei, die Frage, welches das im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW zur endgültigen Entscheidung berufene „Organ" sei, könne nicht zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gemacht werden, sei dem entgegenzutreten. Zum einen habe sich die Rechtslage seit den von der Fachkammer zitierten Entscheidungen aus den Jahren 1987 und 1994 grundlegend geändert; so sei die Gemeindeordnung NRW etwa durch das System des gewählten hauptamtlichen Bürgermeisters modernen Bedürfnissen angepasst worden. Zum anderen würde eine Fortsetzung der „alten" Rechtsprechung zu einer Aushöhlung der Bedeutung des Personalrats und des gesamten LPVG NRW bei wichtigen Entscheidungen führen. Die mangelnde Justiziabilität stelle den Personalrat in verschiedentlicher Hinsicht rechtsschutzlos, wenn etwa die für die Kompetenz nach § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW in Betracht kommenden kommunalverfassungsrechtlichen Organe hinsichtlich ihrer Zuständigkeit unsicher oder uneinig wären. So bliebe nach der Empfehlung der Einigungsstelle ggf. völlig offen, ob überhaupt ein Organ tätig würde und ob dies auch das zuständig Organ wäre. Diese Folgen habe das Gesetz mit der Regelung des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW aber nicht beabsichtigt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auch noch die im Anschluss an die Empfehlung der Einigungsstelle zu treffende Entscheidung des „Organs" zwingend Bestandteil des personalvertretungsrechtlich geregelten Verfahrens sei bzw. es jedenfalls eine personalvertretungsrechtliche Frage bleibe, an wen der Vorsitzende der Einigungsstelle den Beschluss dieser Stelle zu übersenden hat. Dies sei vergleichbar der Situation zu bewerten, in welcher - bei fehlender Einvernehmlichkeit in dem Gremium - der Vorsitzende der Einigungsstelle durch ein anderes Organ wie den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt werde. Schließlich sei eine umfassende Überprüfung des Vorgehens des Beteiligten durch ihn, den Antragsteller, in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten; auf dieses Verfahrensgrundrecht könnten sich auch Gremien wie ein Personalrat berufen. In der Sache dürfe das Verfahren nicht so ausgestaltet werden, dass der gerichtliche Schutz unzumutbar erschwert werde. 23 Da auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen das Verfahren auch nicht mutwillig und aus haltlosen Gründen herbeigeführt worden sei, sei schließlich auch der die Kostenerstattung betreffende Antrag zu 3. zu Unrecht abgelehnt worden. 24 Der Antragsteller beantragt, 25 den angefochtenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entsprechen. 26 Der Beteiligte beantragt, 27 die Beschwerde zurückzuweisen. 28 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die Anträge zu 1. und 2. seien mangels Eröffnung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und fehlender Rechtsbetroffenheit des Antragstellers jeweils bereits unzulässig. Darüber hinaus hätten sie ggf. auch in der Sache keinen Erfolg. Mangels einer entsprechenden Festlegung durch das LPVG NRW selbst sei die hier in Rede stehende Frage des zuständigen „Organs" aus dem Kommunalverfassungsrecht heraus zu beantworten. Hiernach fielen alle personalrelevanten, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen grundsätzlich in die Kompetenz des (Ober-)Bürgermeisters. Auch der Antrag zu 3. könne keinen Erfolg haben. Denn dem Antragsteller habe auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung klar vor Augen stehen müssen, dass die Bestimmung des nach § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW zuständigen obersten Organs der Einflussnahme der Personalvertretung entzogen sei, weil dessen Rechtsbetroffenheit mit der im Einigungsstellenverfahren ausgesprochenen Empfehlung ende. Außerdem habe spätestens nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf aus dem Jahre 2003 Klarheit darüber geherrscht, dass in Fällen der vorliegenden Art der (Ober- )Bürgermeister einer Gemeinde das in Rede stehende „Organ" sei. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakte (Broschüre zum FiZ-Konzept) Bezug genommen. 30 II. 31 Die zulässige Beschwerde ist nur betreffend den (erstinstanzlichen) Antrag zu 3. begründet; im Übrigen bleibt sie in der Sache erfolglos. 32 1. Der im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltene erstinstanzliche Antrag zu 1. ist unzulässig. 33 Das mit ihm formulierte Begehren ist im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor den Verwaltungsgerichten nicht statthaft. Es unterfällt keiner der in § 79 Abs. 1 LPVG NRW für dieses Verfahren abschließend bestimmten Fallgruppen. Weder betrifft es die Zuständigkeit der Personalvertretungen (Nr. 3, 1. Alternative) noch richtet es sich auf die Feststellung der Rechtsstellung der Mitglieder von Personalvertretungen (Nr. 4) und es liegt auch keine Streitigkeit aus § 67 LPVG NRW (Nr. 6) vor. Die übrigen Alternativen des § 79 Abs. 1 LPVG NRW scheiden von vornherein aus. 34 Das mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Begehren knüpft schon mit Blick auf seine sprachlichen Fassung, zugleich aber auch betreffend den Inhalt des mit dem Antrag erkennbar verfolgten Rechtsschutzziels nicht an Zuständigkeiten oder Kompetenzen des Antragstellers an. Es zielt vielmehr auf die Feststellung, ob ein bestimmtes Verhalten des Beteiligten - hier die Aufhebung der Pflichtigkeit von Seminarbausteinen im Rahmen des Qualifizierungskonzepts FiZ - rechtliche Wirkungen ausgelöst hat und welche dies ggf. sind. Zwar geht es dabei um das Verhalten des Beteiligten im Anschluss an ein durchgeführtes Einigungsstellenverfahren bzw. im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren. Dieser Umstand allein vermag indes Rechte des Antragstellers schon deswegen nicht (mehr) zu berühren, weil das Einigungsstellenverfahren mit der Beschlussfassung über die in § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW vorgesehende Empfehlung an die endgültig entscheidende Stelle (§ 68) beendet ist. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, PersR 1987, 188 = PersV 1988, 131 = ZBR 1987, 249; Beschluss des Fachsenats vom 29. Juli 1994 - 1 A 979/91.PVL -, NWVBl. 1995, 63. 36 Nach dem Abschluss des Einigungsstellenverfahrens ist aber grundsätzlich kein Raum für eine weitere Mitbestimmung des Personalrats nach Maßgabe des LPVG NRW. Namentlich stellt sich die folgende Entschließung des Dienstherrn oder Verwaltungsträgers, ob er die Maßnahme ergreifen will, ebenso wie die Entscheidung selbst und ihr Vollzug als Ausübung der Organisations- und Planungshoheit dar und ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, a.a.O.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 382 und § 68 Rn. 15. 38 Dies gilt auch für die Beantwortung der (hier im Zentrum des Streits zwischen den Beteiligten stehenden) Frage, welches „Organ" in den Fällen eingeschränkter Mitbestimmung befugt ist, die endgültige Entscheidung über die Maßnahme zu treffen. § 68 LPVG NRW enthält insofern keine originär im Personalvertretungsrecht wurzelnde und systematisch jenem Rechtsgebiet zuzuordnende Kompetenzbestimmung, sondern hat die betreffenden, zumal in der Fallgruppe des Satzes 1 Nr. 2 inhaltlich recht „offen" formulierten Regelungen allein wegen des bestehenden äußeren Zusammenhangs mit der im Landespersonalvertretungsgesetz geregelten Materie in jenes Gesetz mit aufgenommen. Inhaltlich handelt es sich dagegen um Organisationsrecht des Landes bzw. der in § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW bezeichneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Welches „Organ" im Einzelfall das hiernach entscheidungsbefugte ist, bestimmt sich - in näherer Ausfüllung des § 68 Satz 1 LPVG NRW - konsequenterweise ausgehend von dem jeweils einschlägigen Organisationsrecht, im Falle von Gemeinden dem Kommunalverfassungsrecht. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, a.a.O., sowie Beschluss des Fachsenats vom 29. Juli 1994 - 1 A 979/91. PVL -, a.a.O.; ebenso auch VG E. , Beschluss vom 20. März 2003 - 34 K 5232/02.PVL - (rechtskräftig). 40 Selbst wenn man dies anderes sähe und in gewissem Umfang eine Festlegung des zuständigen Organs - ähnlich wie im Falle der Nr. 1 des § 68 Satz 1 LPVG NRW („die Landesregierung") - bereits durch das Personalvertretungsrecht selbst annehmen würde, hätte dies im Übrigen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die nähere Bestimmung des Abschlusses des Einigungsstellenverfahrens und auf die sich aus dem Mitbestimmungsrecht ergebende Rechtsstellung der Personalvertretung. 41 Ob sich die nach § 68 LPVG NRW endgültig entscheidende Stelle bei der dem Einigungsstellenverfahren nachfolgenden Entscheidung und Umsetzung betreffend eine Maßnahme, die der eingeschränkten Mitbestimmung unterlegen hat, rechtmäßig verhält und wie es sich auswirkt, wenn sie insoweit ggf. bestehende Gesetze außer Acht lässt, z.B. die eigene Entscheidungsbefugnis fehlerhaft bewertet, betrifft nach alledem keine der Feststellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zugängliche Frage des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens. Anders als etwa bei einem Streit um das Verfahren oder um die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Einigungsstelle ist hier weder die Zuständigkeit der Personalvertretungen (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW) noch die Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungen (§ 79 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW) berührt. Dem Personalrat bleibt insoweit nur sein (allgemeines) Überwachungsrecht in Richtung auf die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Dienststelle nach § 64 Nr. 2 LPVG NRW. Erhebt er insofern konkrete Beanstandungen, fehlt es allerdings auch in jenem Zusammenhang an der Möglichkeit, die Einhaltung von Regelungen gegenüber dem Dienststellenleiter im Einzelfall durchzusetzen oder auch nur eine bestimmte Rechtsauslegung von Vorschriften im Beschlussverfahren überprüfen zu lassen. 42 Vgl. etwa Beschluss des Fachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A 2762/97.PVL -, PersR 1999, 360; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 64 Rn. 38, m.w.N. 43 Eine von § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW erfasste „Streitigkeiten aus § 67" liegt ebenfalls nicht vor. Eine Eröffnung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW der Beschluss der Einigungsstelle „den Beteiligten" zuzustellen ist, auf welchen der Antragsteller im Anhörungstermin vor dem Fachsenat erneut hingewiesen hat. Die dortige Regelung verhält sich nicht dazu, wer im konkreten Fall die letztentscheidende Stelle im Sinne des § 68 LPVG NRW ist; gerade darauf konzentriert sich hier aber der dem Gericht unterbreitete Streit. „Beteiligte" des Einigungsstellenverfahrens sind vielmehr der Dienststellenleiter und die Personalvertretung (geblieben); sie sind dementsprechend auch die Zustellungsadressaten für den Beschluss der Einigungsstelle. 44 Ebenso BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, a.a.O. 45 Auch wenn das nach § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW für die Letztentscheidung zuständige „Organ" die von der Einigungsstelle beschlossene Empfehlung bei seiner abschließenden Entscheidung über die Maßnahme berücksichtigen und hierzu selbstverständlich auch Kenntnis von der Empfehlung erhalten muss, damit das Beteiligungsrecht nicht völlig „entwertet" wird, ist es nach der Konzeption des LPVG NRW und namentlich der in § 67 LPVG NRW enthaltenen Bestimmungen über das Einigungsstellenverfahren nicht Sache des Personalrats, diese Kenntnisnahme durch eigene Maßnahmen herbeizuführen oder sonst sicherzustellen; auch insofern bleibt allenfalls das allgemeine Überwachungsrecht nach § 64 Nr. 2 LPVG NRW. Die vom Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren erstrebte Klärung betrifft also auch keine Fragen, die vom Regelungsbereich des § 67 LPVG NRW erfasst werden. 46 2. Mit Blick auf den (erstinstanzlich) zu 2. vom Antragsteller gestellten Hilfsantrag hat der Fachsenat keine Veranlassung gehabt, auf eine weitere Klarstellung oder Modifizierung des in dem Antrag zu 1. enthaltenen Rechtsschutzziels hinzuwirken, da das tatsächliche Begehren jedenfalls durch diesen Hilfsantrag hinreichend klar umschrieben wird. Dem Antragsteller geht es - wie der Hilfsantrag stärker verdeutlicht - im Kern jeweils darum, eine gerichtliche Feststellung zu erhalten, aus welcher sich ergibt, dass nicht der Beteiligte (vielmehr statt dessen der Rat) das in den Fällen des § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW entscheidungsbefugte „verfassungsmäßig zuständige oberste Organ" der Stadt E. ist und dass - hiervon ausgehend - die von dem Beteiligten in der Sache der FiZ-Bausteine im Anschluss an die von der Einigungsstelle beschlossene Empfehlung kompetenzwidrig getroffene endgültige Entscheidung Rechte des Antragstellers verletzt, die sich nach dessen Auffassung aus dem LPVG NRW ergeben. 47 Auch der in diesem Sinne sachgerecht auszulegende Hilfsantrag ist indes - wie schon die Fachkammer angenommen hat - nicht zulässig; das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist insoweit nicht eröffnet. 48 Dies ergibt sich unter Mitberücksichtigung der den Antrag zu 1. betreffenden Ausführungen des Fachsenats und der dort zitierten Rechtsprechung namentlich aus dem Umstand, dass die Bestimmung des im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW zuständigen obersten (Gemeinde-)Organs nicht mehr Bestandteil des Einigungsstellenverfahrens - wie auch überhaupt des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (hier in Form der Mitbestimmung) - ist. Sie vermag schon aus diesem Grunde und weil es auch im Übrigen an einem Bezug zu den durch das LPVG NRW der Personalvertretung grundsätzlich abschließend eingeräumten Zuständigkeiten und/oder Rechten fehlt, die personalvertretungsrechtliche Rechtsstellung des Antragstellers nicht zu berühren und damit zugleich den Weg in das Beschlussverfahren nach § 79 Abs. 1 Nrn. 3 bzw. 4 - Entsprechendes gilt nach dem oben Ausgeführten auch hier für die Nr. 6 - LPVG NRW nicht zu eröffnen. Eine Klärung der für das Begehren des Antragstellers vorgreiflichen organisationsrechtlichen (hier: kommunalverfassungsrechtlichen) Frage in der Sache kann infolgedessen im Rahmen des Beschlussverfahrens nicht herbeigeführt werden. 49 Die Argumente des Antragstellers, mit denen dieser das vorstehende, mit der bisherigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des beschließenden Fachsenats in Einklang stehende Ergebnis in Zweifel zu ziehen versucht, vermögen letztlich allesamt nicht zu überzeugen. Weder aus der Historie, noch aus der Systematik des LPVG NRW und auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Mitbestimmung erschließen sich durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung der für die Letztentscheidung zuständigen Stelle im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW zwingend noch zum personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren zu zählen ist oder ansonsten die der Personalvertretung durch das LPVG NRW eingeräumten Rechtsstellung konkret betrifft. Dies zugrunde gelegt, vermag auch der Gesichtspunkt der mangelnden Justiziabilität in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. 50 Zwar spiegelt sich das vom Antragsteller so bezeichnete „Konsensprinzip", welches darauf zielt, durch Verhandlungen „auf gleicher Augenhöhe" Probleme und Konflikte einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen, auch an verschiedenen Stellen des Personalvertretungsrechts des Landes wider. Es beansprucht dort aber jedenfalls keine durchgängige, absolute Geltung. Namentlich in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung, wie sie hier in Rede stehen, stoßen im Konsens zwischen der Personalvertretung und der Leitung der Dienststelle erarbeitete Lösungen zwingend an Grenzen, welche sich aus kollidierenden Verfassungsgrundsätzen wie insbesondere dem Demokratieprinzip bzw. dem Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) ergeben. Wenn eine Maßnahme schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betrifft, darf aus Gründen der demokratischen Legitimation der Entscheidung das Letztentscheidungsrecht der zuständigen Dienstbehörde auch von der Personalvertretung nicht in Frage gestellt werden. Gerade hierin gründet der Umstand, dass sich der Beschluss der Einigungsstelle in den Fällen des § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW auf eine Empfehlung an die endgültig entscheidende Stelle zu beschränken hat. Für eine Anwendung des „Konsensprinzips" ist somit nach dem Abschluss des Einigungsstellenverfahrens in diesen Fällen kein Raum (mehr). Dieses Prinzip kann dann aber auch keine maßgebliche argumentative Stütze für die Beantwortung der Frage sein, ob die Letztentscheidung im Sinne des § 68 Satz 1 LPVG NRW noch Bestandteil des personalvertretungsrechtlich geregelten (Mitbestimmungs-)Verfahren ist und insoweit die Rechtsstellung des Antragstellers betrifft. Ebenso wenig können im Übrigen aus dem „Konsensprinzip" zwingende Schlüsse in die Richtung abgeleitet werden, welche Stelle für die Dienststelle das Letztentscheidungsrecht wahrzunehmen hat und ob diese Stelle ggf. mit der Dienststellenleitung identisch sein kann. 51 Der Diskussion gesetzessystematischer Argumente in der Beschwerdebegründungsschrift, welche im Übrigen in ihrem Kern das Sachproblem des hier im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW konkret zuständigen Organs (und nicht die Vorfrage der Zulässigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens) betrifft, lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass der Landesgesetzgeber in dem betreffenden Zusammenhang überhaupt eine eigenständige personalvertretungsrechtliche Regelung treffen wollte, was allenfalls gewisse Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Letztentscheidung der zuständigen Stelle zum Mitbestimmungsverfahren erlauben könnte. Weder § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW selbst noch der Sinnzusammenhang mit anderen sachverwandten Vorschriften wie z.B. §§ 66 Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW geben etwas dafür her, dass der Landesgesetzgeber - über den (insoweit „offenen") Wortlaut des § 68 Satz 1 LPVG NRW hinaus - eine maßgeblich an personalvertretungsrechtlichen Strukturen und Gegebenheiten orientierte nähere Eingrenzung bzw. Festlegung der im Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung letztentscheidenden Stelle habe vornehmen wollen. Dass § 68 LPVG NRW einen Anwendungsfall des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW darstellen und deshalb davon auszugehen sein dürfte, dass (auch) das im Rahmen des Satzes 1 Nr. 2 des § 68 zur Letztentscheidung berufene"verfassungsmäßig zuständige oberste Organ" (u.a.) von Gemeinden „an Stelle" des Leiters der Dienststelle handelt, enthält keine entsprechende Festlegung. Es besagt insbesondere nicht, dass dieses Organ nicht ggf. zugleich die Funktion des Dienststellenleiters bekleiden kann. Derartige Mehrfachfunktionen auf Seiten der Dienststellenleitung - hinzuweisen ist etwa auf einen Gesamtdienststellenleiter, der zugleich Leiter einer Teildienststelle ist - sind in personalvertretungsrechtlichen Zusammenhängen nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei dem vom Antragsteller schließlich noch in Bezug genommenen § 66 Abs. 6 LPVG NRW handelt es sich um eine Sondernorm, welche im Regelungszusammenhang des Initiativrechts der Personalvertretung die Frage der „letztentscheidenden Stelle" gerade abweichend von § 68 LPVG NRW regelt. Aus der dortigen konkreten Bestimmung des Dienststellenleiters zur endgültig entscheidenden Stelle kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass dieser im Rahmen des § 68 LPVG NRW keinesfalls die entscheidungsbefugte Stelle sein bzw. mit dieser nicht zusammenfallen kann. Denn das Gesetz hat sich hier gerade einer näheren (eigenen) Festlegung enthalten. 52 Soweit der Antragsteller eine Sinnentleerung der unternehmerischen Mitbestimmung bei öffentlich-rechtlichen juristischen Personen befürchtet, wenn in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten einer der Verhandlungspartner am Ende „in eigener Machtvollkommenheit" selbst über die Maßnahme entscheiden könnte, ist dieser Ansatz zu vage und allgemein, um allein darauf auf eine bestimmte Auslegung einzelner Vorschriften des LPVG NRW - wie hier des § 68 LPVG NRW - maßgeblich stützen bzw. in Verbindung damit den Umfang der Rechtsstellung der Personalvertretung näher bestimmen zu können. Namentlich werden in diesem Zusammenhang vom Antragsteller die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden - vom Gesetzgeber zwingend zu beachtenden - Besonderheiten, die in den hier in Rede stehenden Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung bestehen und auf die vorstehend bereits eingegangen wurde, vollständig ausgeblendet. 53 Im Wesentlichen Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Bedeutung des Personalrats und des gesamten LPVG NRW werde betreffend wichtige Entscheidungen „ausgehöhlt", wenn die Ausführung der Empfehlung der Einigungsstelle nicht durch eine personalvertretungsrechtliche Kontrolle sichergestellt und diesbezüglich auch eine Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt würde. Auch dieser Gesichtspunkt setzt nicht in der gebotenen Weise bei der konkreten Rechtsstellung (und deren Grenzen) an, welche der Personalvertretung in den Fällen eingeschränkter Mitbestimmung durch das LPVG NRW - dabei zugleich unter Beachtung der von Verfassungs wegen der Mitbestimmung gesetzten Grenzen - eingeräumt ist. Darüber hinaus lässt er unberücksichtigt, dass selbst in Fällen uneingeschränkter Mitbestimmung, sofern diese ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die weitere „korrekte" Umsetzung der Maßnahme durch den Dienststellenleiter nicht zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gemacht werden kann, weil dies die Rechtsstellung der Personalvertretung nicht (mehr) betrifft, es vielmehr um die Ausübung von Organisations- und/oder Personalhoheit geht, die allein dem Dienstherrn bzw. Verwaltungsträger zusteht und der Einflussnahme der Personalvertretung entzogen ist. Die die diesbezügliche, vorstehend bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Fachsenats tragenden Gründe haben nach wie vor Bestand. Sie sind insbesondere nicht durch zwischenzeitliche Rechtsänderungen im Kommunalverfassungsrecht des Landes entfallen. 54 Schließlich kann sich der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang auch nicht auf die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG mit Erfolg berufen. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die dort normierte Rechtschutzgarantie über die Gewährleistung des sog. Individualrechtsschutzes bei einem Eingriff in subjektive Rechte hinaus reicht und sich namentlich auch auf die Beeinträchtigung von Rechtspositionen personalvertretungsrechtlicher Natur bzw. deren Feststellung in dem als objektives Verfahren ausgestalteten Beschlussverfahren erstreckt. 55 Vgl. dazu - verneinend - Lorenzen u.a., BPersVG, § 83 Rn. 4a; eher bejahend dagegen wohl Altvater u.a., BPersVG, 5. Aufl., § 83 Rn. 4 (jeweils zum Bundespersonalvertretungsrecht). 56 Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung, zumal wirkungsvoller Rechtsschutz im Grunde auch ein Gebot des Art. 20 Abs. 3 GG ist. Es besteht nämlich weitestgehende Einigkeit darüber, dass die Vorschrift des § 79 Abs. 1 LPVG NRW, welche der einschlägigen Parallelvorschrift des Bundespersonalvertretungsrechts (§ 83 Abs. 1 BPersVG) im Kern entspricht, namentlich mit Blick auf die „generalklauselartigen" Formulierungen in den Nrn. 3 und 4 den genannten Rechtsweggarantien der Verfassung grundsätzlich hinreichend Rechnung trägt. Auch die Auslegung der betreffenden Vorschriften im vorliegenden Fall stößt hier nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Die Betroffenheit einer ggf. bestehenden Zuständigkeit und/oder Rechtsposition des Antragstellers kommt hier nämlich auf der Grundlage der obigen Ausführungen sowie in Anknüpfung an die bisher vorliegende Rechtsprechung, deren tragende Erwägungen durch die in diesem Verfahren vorgebrachten Argumente nicht entkräftet werden, nicht in Betracht. Ohne eine zugrunde liegende (materielle) Rechtsposition vermag aber auch Art. 19 Abs. 4 GG, selbst wenn man seinen Geltungsbereich über den Bereich subjektiver Rechte hinaus ausdehnen würde, Rechtsschutz nicht zu gewährleisten. Die vom Antragsteller beklagte Konsequenz der „Rechtsschutzlosigkeit" beruht insoweit nicht auf Lücken im Prozessrecht, sondern ist Folge des Umstandes, dass die zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Position von der (materiell) innegehabten Rechtsstellung nicht umfasst wird. 57 3. Betreffend den erstinstanzlichen Antrag zu 3. hat die Beschwerde demgegenüber Erfolg. 58 Der Antrag ist zulässig. Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht der Dienststelle betreffen - in aller Regel und auch hier - die Geschäftsführung des Personalrats und sind daher gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW von dem insoweit (in seiner Gesamtheit) antragsberechtigten Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu klären. Um den evtl. Sonderfall der Erstattung von Auslagen einzelner Personalratsmitglieder geht es vorliegend nicht. 59 Vgl. in diesem Zusammenhang Cecior/Vallen-dar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rn. 80 ff. 60 Der Antrag ist entgegen der Rechtsauffassung der Fachkammer auch begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Verfahrenskosten zu. 61 Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW trägt die Dienststelle die Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Darunter fallen alle (notwendigen) Kosten, die auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. Geht es - wie hier - um die Kosten eines aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte durchgeführten gerichtlichen Verfahrens, namentlich um die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem solchen Verfahren, so hat die Dienststelle grundsätzlich auch diese Kosten zu tragen, ohne dass dies im Regelfall - wie z.B. im Recht der Prozesskostenhilfe - von einer Prognose zum Ausgang des Rechtsstreits abhängig gemacht werden dürfte. Eine Kostentragungspflicht der Dienststelle entfällt vielmehr allein dann, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden ist. Die betreffenden Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG NRW). 62 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76 = PersR 1992, 255 = PersV 1992, 429 = ZfPR 1992, 111, und vom 25. Februar 2004 - 6 P 12.03 -, PersV 2004, 338 = ZfPR 2004, 110; ferner etwa Beschluss des Fachsenats vom 29. November 2000 - 1 A 5863/98.PVL -, PersR 2001, 214 = ZfPR 2001, 300; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rn. 17 ff. 63 Haltlosigkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten gegeben, wenn dem anwaltlich beratenen Personalrat die Rechtsverfolgung bei verständiger Würdigung von vornherein als aussichtslos erscheinen musste. Davon ist (nur) auszugehen, wenn es an jeglichem vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein verantwortungsbewusster Anwalt deswegen die Erfolgsaussichten als evident negativ beurteilt sowie von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte. Mutwilligkeit liegt einschließlich der Fälle des Rechtsmissbrauchs vor, wenn ein verständiger, sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst einstehen muss, in einem gleich gelagerten Fall die Rechtsverfolgung in der gewählten Form unterlassen hätte. Diese Grenze ist (insbesondere) erreicht, wenn eine kostengünstigere Gestaltung der Rechtsverfolgung hätte gewählt werden können. 64 Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 29. November 2000 - 1 A 5863/98.PVL -, a.a.O., m.w.N. 65 Vorliegend ist indes die Grenze zu einem die Voraussetzungen der Haltlosigkeit bzw. der Mutwilligkeit erfüllenden Verhalten des Antragstellers (noch) nicht überschritten. 66 Weder die Einleitung des Beschlussverfahrens noch die Durchführung des Beschwerdeverfahrens waren hier schon in dem vorstehend dargelegten Sinne haltlos. Die Rechtsverfolgung musste sich dem Antragsteller in beiden Instanzen nicht von vornherein als evident aussichtslos darstellen. Um solches annehmen zu können, reicht es nicht bereits aus, dass die Rechtsauffassung des Personalrats mit einer höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung kollidiert. Andernfalls wäre dem Personalrat unter Kostengesichtspunkten vor vornherein jede Möglichkeit verbaut, eine bestehende Rechtsprechung argumentativ anzugreifen und zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Änderung dieser Rechtsprechung zu bewirken. Es kommt mithin zusätzlich etwa darauf an, ob es sich um eine „ältere" oder „jüngere" Rechtsprechung handelt und in welcher Art und Weise der Personalrat die bisherige Rechtsprechungslinie erneut zur gerichtlichen Überprüfung stellt. Geschieht dies völlig „belanglos" und ohne jedes legitime Interesse an einer nochmaligen rechtlichen Überprüfung, so ist im Ergebnis eine Haltlosigkeit der Rechtsverfolgung zu bejahen. Solches ist insbesondere (in der Regel) anzunehmen, wenn das zuständige oberste Gericht erst kürzlich eindeutig Position bezogen hat oder wenn im Übrigen jede substanzielle Auseinandersetzung mit den Argumenten einer bisher von den Gerichten vertretenen gefestigten Rechtsauffassung fehlt und auch keine neuen, in den bisher vorliegenden Entscheidungen noch nicht gewürdigten Argumente vorgebracht werden. Geschieht Letzteres hingegen, so kommt es weiter darauf an, ob den aktuellen Argumenten des Personalrats jeder (An-)"Halt" dafür fehlt, dass sie sich in einem neuen gerichtlichen Verfahren durchsetzen werden. Hierbei ist zwar von der objektivierten Sicht eines verständigen und dabei auch kostenbewussten Verfahrensbeteiligten bzw., was die Bewertung der Substanz der rechtlichen Argumentation betrifft, eines verantwortungsvollen Rechtsanwalts auszugehen, mit Blick auf die Grundverpflichtung des Dienstherrn nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW darf dabei aber auch nicht zu „kleinlich" verfahren werden. 67 Wendet man diese Grundsätze auf den konkreten Fall an, so ergibt sich Folgendes: Aus den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 und - dem folgend - des beschließenden Fachsenats aus dem Jahre 1994 erschließt sich zwar unzweifelhaft, dass das hinter den Anträgen des Antragstellers zu 1. und 2. im Kern jeweils stehende (Sach-)Begehren zu klären, wer in Bezug auf Gemeinden das „verfassungsmäßig zuständige oberste Organ" i.S.v. § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ist, einer gerichtlichen Prüfung im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ausgehend von der seinerzeitigen Auffassung dieser Gerichte nicht zugänglich ist. Auch hat sich die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in ihrer Rechtsprechung dem angeschlossen und diese Linie noch in einem jüngeren Beschluss aus dem Jahre 2003 (34 K 5232/02.PVL), welcher rechtskräftig geworden ist, bestätigt. Mit Blick darauf, dass die in Rede stehenden obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Entscheidungen im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ca. 10 bzw. ca. 17 Jahre zurücklagen, war dem Antragsteller aber zunächst nicht schon unter zeitlichen Gesichtspunkten jedes legitime Interesse daran abzusprechen, die streitige Frage einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Zwar musste er damit rechnen, dass die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ihre in einem anderen Verfahren erst kurz zuvor bekräftigte Rechtsauffassung wohl kaum aufgeben würde. Ihm konnte unbeschadet dessen aber an einer erneuten obergerichtlichen Prüfung durch den Fachsenat gelegen sein, welche zwangsläufig die Durchführung des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens mit einschloss. Außerdem hat der Antragsteller in argumentativer Hinsicht zumindest teilweise die bisherige Diskussion um weitere Gesichtspunkte vertieft oder ergänzt. Er hat im Kern - und dies gilt namentlich für das Beschwerdeverfahren - nicht lediglich „Altbekanntes" wiederholend vorgebracht. Den „neuen" Argumenten hat es dabei auch nicht von vornherein bzw. evident jeden Anhalts im Gesetz bzw. in der Systematik des Personalvertretungsrechts gefehlt. Dem Antragsteller ist es vor allem darum gegangen, die Effektivität des Mitbestimmungsverfahrens in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung mit einer von der Einigungsstelle lediglich ausgesprochenen Empfehlung zu erhalten. Er hat diese Effektivität grundlegend als gefährdet angesehen, je nachdem, welches „Organ" im Sinne des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW zur Letztentscheidung befugt ist und wie dieses Organ Kenntnis von der Empfehlung der Einigungsstelle erlangt. Hieraus hat er eine nach seiner Auffassung noch dem personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren zuzuordnende Rechtsstellung des Personalrats abgeleitet, die - um effektiv zu bleiben - durch entsprechend gestaltete Rechtsschutzmöglichkeiten abgesichert sein müsse. Dies alles sind unabhängig davon, dass sie nach dem Vorstehenden für das konkrete Rechtsschutzziel nicht durchgreifen, Überlegungen, die in einer (noch) hinreichenden Weise nachvollziehbar eine Anknüpfung im System des Landespersonalvertretungsrechts finden. Das gilt - mit Blick auf § 64 Nr. 2 LPVG NRW - auch hinsichtlich der sinngemäß mit geltend gemachten Überwachungsfunktion des Personalrats hinsichtlich eines rechtmäßigen Verhaltens des Dienststellenleiters bzw. des für die Letztentscheidung zuständigen Organs. 68 Bei verständiger Sicht musste es sich dem anwaltlich beratenen Antragsteller mithin auch unter Berücksichtigung der hierzu bereits vorliegenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht von vornherein aufdrängen, dass er sich mit seiner Rechtsauffassung in einem (neuerlichen) Beschlussverfahren am Ende nicht würde durchsetzen können, die Einleitung eines solchen Verfahrens vielmehr evident aussichtslos und damit zugleich nutzlos wäre. 69 Schließlich ist hier auch die Grenze zu einer mutwilligen Rechtsverfolgung nicht überschritten worden. Es ist nämlich nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass dem Antragsteller für die erstrebte Klärung bzw. Überprüfung der aufgeworfenen Fragen eine gleichwertige, aber kostengünstigere Verfahrensweise zur Verfügung gestanden hätte als die Einleitung eines (einheitlichen) Beschlussverfahrens und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Unterliegen in erster Instanz. Dass dem Antragsteller insgesamt kein Verzicht auf den erstrebten Rechtschutz zuzumuten gewesen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner nochmaligen Feststellung, da die betreffende Fragestellung bereits Gegenstand der Prüfung des Merkmals der Haltlosigkeit der Rechtsverfolgung gewesen ist. 70 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 71 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 72