Beschluss
13 A 4979/05.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0905.13A4979.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A und 13 A 1140/04.A -) ist nicht dargelegt. 4 Das Verwaltungsgericht hat keinen das angefochtene Urteil tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von der zitierten Rechtsprechung des Senats abweicht oder mit ihr unvereinbar ist. Der Senat hat entschieden, dass eine PTBS im Kosovo regelmäßig soweit behandelbar ist, dass eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar ist, dass der ausreisepflichtige Ausländer keinen Anspruch auf Behandlung nach westeuropäischem Standard hat und zumutbarerweise seinen Lebensmittelpunkt im Kosovo dort einrichten kann, wo ihm keine Gesundheitsgefahren drohen. Diese Rechtsprechung schließt nicht die Ausnahme aus, dass im begründeten Individualfall dem PTBS-Kranken unter bestimmten engen Voraussetzungen trotz der gegebenen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen kann. Zu einem solchen Ergebnis gelangt das die Klägerin betreffende Gutachten vom 5. November 2004 in seinem Teil 6, insbesondere auf Blatt 49 u. 51. Danach wird auch eine Behandlung der an PTBS leidenden Klägerin im Kosovo wegen der dort nicht sichergestellten Psychotherapie einen ungünstigen Verlauf nehmen (Chronifizierung) und zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung bei beachtlicher Suizidalität (vgl. Gutachten Bl. 18, 34 u. 49) führen. Das hat die Beklagte nicht angegriffen und erscheint auch nach der in der Exploration zu Tage getretenen Persönlichkeit der Klägerin überzeugend. Eine Rückkehr der Klägerin in ihre Heimat ist ihr daher - auch angesichts des den Gegenstand des Verfahrens 13 A 2521/06.A bildenden Schicksals ihrer Schwiegereltern - nicht zumutbar. 5 Zu Behandlungsmöglichkeiten in Serbien ohne die Provinz Kosovo und deren Erreichbarkeit sowie Zumutbarkeit fehlt es der Antragsbegründung an den erforderlichen Darlegungen. 6 Da die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entbehrlich. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 8