Beschluss
16 E 696/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0912.16E696.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Klage auch nach Einschätzung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. auf nochmalige Bescheidung über sein Befreiungsbegehren scheitert daran, dass die - voller gerichtlicher Prüfung unterliegenden - Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Härtefalles iSv § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung von Art. 5 Nr. 6 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV. NRW 2005, 192, 196 f.) eindeutig nicht gegeben sind. Auch wenn dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnommen werden kann, dass ausschließlich aus Bescheiden hervorgehende, nicht aber anderweitig nachgewiesene bzw. glaubhaft gemachte Härtegründe zu berücksichtigen sind, erweisen sich die für den Kläger geltend gemachten Besonderheiten nicht als härtefallbegründend. Soweit der Kläger und seine Familienangehörigen auf die Beantragung von Sozialleistungen verzichten, um den - anscheinend unzutreffenden - Anschein eines gesicherten Lebensunterhalts iSd §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Abs. 1 AufenthG aufrechtzuerhalten, kann das nicht zu der Verpflichtung des Beklagten führen, hieran durch die Gewährung einer anderweitigen sozialen Vergünstigung mitzuwirken. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO besteht (vgl. etwa Beschluss vom 21. April 2005 - 16 E 158/05 -). Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 1