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Beschluss

12 A 3199/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.12A3199.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe sich nicht durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt, nicht in Frage zu stellen. 4 Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu 1. im Zusammenhang mit der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahr 1975 eine wirksame Bekenntniserklärung abgegeben hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Indizwirkung eines einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG wirksam abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht erst dann, wenn eine "Gegenbekenntniserklärung" abgegeben wird, sondern schon dann, wenn und solange eine bekenntnisfähige Person nach Eintritt ihrer Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit - wie hier - einen Pass entgegennimmt, der sie - wie hier der erste Inlandspass der Klägerin zu 1. aus dem Jahr 1975 sowie die weiteren in den Jahren 1980 und 1997 ausgestellten Inlandspässe ebenfalls mit dem russischen Nationalitätseintrag - nach außen hin als Angehörige einer anderen Nationalität ausweist. Die Annahme und das Führen eines solchen Passes heben die Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses auch dann auf, wenn die Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität dem Passinhaber nicht zuzurechnen sein sollte, da die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität den Inhaber des Passes nach außen hin sichtbar als nicht dem deutschen Volkstum zugehörig kennzeichnet. Sie steht damit einer Fortwirkung der zunächst abgegebenen Nationalitätserklärung zum deutschen Volkstum entgegen, wenn auch aufgrund einer etwa fehlenden Zurechenbarkeit in diesem Vorgang nicht zugleich ein positives Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum ("Gegenbekenntnis") zu sehen ist. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 6 - 5 B 128.04 -; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 -, Beschluss vom 17. Juni 2005 7 - 2 A 3724/02 -, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 1532/03 -. 8 Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe in dem Zeitraum von 1975 bis 1991 kein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum auf eine der Nationalitätserklärung "vergleichbare Weise" gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgelegt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Soweit die Klägerin zu 1. im Zulassungsverfahren vorträgt, sie habe bei allen Passantragsänderungsverfahren ihre deutsche Volkszugehörigkeit angegeben und damit ihr ursprüngliches Bekenntnis bestätigt, wird übersehen, dass jedem Änderungsverlangen die Entgegennahme des neuen Inlandspasses mit der Eintragung der russischen Nationalität folgte, so dass den Änderungsverlangen aus den oben dargelegten Gründen keine über den Zeitpunkt der Entgegennahme der neu ausgestellten Inlandspässe mit dem russischen Nationalitätseintrag hinausreichende Indizwirkung zukommen kann. 9 Die vom Verwaltungsgericht eingehend begründete Bewertung, das übrige Verhalten der Klägerin im Zeitraum 1975 bis 1991 (Erklärung zur deutschen Volkszugehörigkeit bei einer Volkszählung " irgendwann während der Perestroika", die innere Überzeugung, wegen der Abstammung von deutschen Vorfahren selber Deutsche zu sein, die Beherrschung und der Gebrauch der deutschen Sprache im privaten Umfeld sowie im Schulunterricht, die familiäre Pflege deutscher Sitten und Gebräuche sowie das Führen eines deutschen Namens) sei nicht geeignet, ein der Nationalitätserklärung vergleichbares Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum zu begründen, ist im Zulassungsantrag nicht angegriffen worden. 10 Auf die Aktivitäten der Klägerin zu 1. nach dem hier maßgeblichen Zeitraum (1975 bis 1991) kommt es - wie auch schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nicht an. 11 Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der in der Zulassungsbegründung sinngemäß thematisierten Frage nach der Fortdauer der Indizwirkung eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ergibt sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts, wie sie oben dargelegt ist. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 14