Urteil
20 A 4136/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0914.20A4136.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger und der Beigeladene führen jeweils einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger verfügte auf Grund von Bescheinigungen des Beklagten bzw. von dessen Rechtsvorgänger über eine Milchreferenzmenge in Höhe von gut 460.000 kg, die sich aus zwei Teilmengen zusammensetzte, nämlich knapp 60 % als Bestandteil seines eigenen Betriebs und gut 40 % - genau 191.978 kg mit einem durchschnittlichen Fettgehalt von 4,75 % - als vom Beigeladenen flächenlos angepachtet. Der Pachtvertrag endete mit dem 31. März 2004. Unter dem 1. April 2004 bescheinigte der Beklagte den Übergang der von der Pacht umfassten Referenzmenge vom Kläger auf den Beigeladenen. Damit entsprach er - entgegen einem Übernahmebegehren des Klägers - einem Antrag des Beigeladenen. Der Kläger legte unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seines Übernahmeantrags am 26. April 2004 Widerspruch ein, den der Beklagte unter dem 2. Juli 2004 zurückwies. 3 Der Kläger hat dann am 3. August 2004 Klage erhoben. 4 Ein vom Beigeladenen nach vorherigem vergeblichen Bemühen um Anordnung der sofortigen Vollziehung der Übergangsbescheinigung im September 2004 angebrachter Antrag auf gerichtliche Vollstreckbarkeitsregelung blieb beim Verwaltungsgericht und beim erkennenden Senat (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2005 - 20 B 507/05 -) erfolglos. Der Kläger nutzte demgemäss die Referenzmenge durch Belieferung weiter. Der Beigeladene, der ab Ende August 2004 die Milchlieferung an eine Molkerei aufnahm, zahlte auf seine Lieferungen nach vergeblichem Bemühen um vorläufige Freistellung zunächst die Zusatzabgabe. Im August 2006 teilte der Beklagte der für den Kläger und den Beigeladenen zuständigen Molkerei sowie der die Zusatzabgabe erhebenden Stelle mit, dass die zu Gunsten des Beigeladenen ergangene Übergangsbescheinigung vollziehbar geworden sei. 5 Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt: 6 Die Bescheinigung des Beklagten sei rechtswidrig, weil sie nur ergehen dürfe, wenn der bescheinigte Übergang der Referenzmenge an einen Milcherzeuger erfolge, der Beigeladene aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Pachtendes keine Milch erzeugt habe. Auch bei einer Lockerung des Erfordernisses dahin, dass die Absicht der kurzfristigen Produktionsaufnahme ausreiche, sei die Voraussetzung nicht erfüllt. Der Beigeladene benötige die Referenzmenge schon deshalb nicht, weil sie nie auf seinem, des Beigeladenen, Hof ermolken worden sei; es handele sich um eine Slom-Menge, die von Anfang an auf seinem, des Klägers, Hof ermolken worden sei. Seit 1996 habe der Beigeladene an Pachtzinsen durchschnittlich gut 11.500,- Euro/a erhalten. Ganz wesentliche Umstände sprächen dagegen, dass der Beigeladene bei Pachtende die ernsthafte Absicht gehabt habe, die Milcherzeugung aufzunehmen; es sei anzunehmen, dass die baldige Veräußerung gewollt gewesen sei. Der vorgelegte Pachtvertrag mit Dritten über die Nutzung eines Kuhstalls und die Grundversorgung der Milchkühe sei lückenhaft, ungenau und mit einer ungewöhnlich kurzen Kündigungsfrist versehen. Bemühungen um eigene Produktion von Grundfutter habe der Beigeladene nicht aufgenommen. Gegen die der Bescheinigung des vollen Übergangs der verpachtet gewesenen Referenzmenge ursprünglich beigefügte Nebenbestimmung, diese zwei Jahre zu beliefern, habe sich der Beigeladene sogleich gewehrt. Er, der Kläger, habe seinen Betrieb auf die Möglichkeit der fortdauernden Lieferung auf die in Rede stehende Referenzmenge hin ein- und ausgerichtet und bedürfe ihrer daher dringend. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Bescheinigung des Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Bescheinigung auf Grund der Ausübung des Übernahmerechts über die Übernahme einer Milchreferenzmenge von 191.978 kg mit einem durchschnittlichen Fettgehalt von 4,75 % zu erteilen. 9 Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht: 12 Er sei der Überzeugung, dass der Beigeladene zwar beim Pachtende keine Milch erzeugt habe, aber die dann ja auch verwirklichte Absicht gehabt habe, kurzfristig die Milchproduktion aufzunehmen. Wenngleich das nationale Recht dieses europarechtlich vorgegebene Kriterium nicht kenne, sei es maßgeblich. 13 Der Beigeladene hat vor allem angeführt: 14 Der vom Kläger angesprochene Aspekt, wie er, der Beigeladene, die Referenzmenge ursprünglich erhalten habe, sei unerheblich; sie sei ihm bestandskräftig zugeteilt und dann von ihm an den Kläger verpachtet worden. Eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses sei möglich gewesen, jedoch an der Weigerung des Klägers gescheitert, den Pachtzins angemessen zu erhöhen. Dies sei der Anlass für ihn, den Beigeladenen, gewesen, den Plan der Aufnahme eigener Milchproduktion zu entwickeln, mit dessen Umsetzung er bereits bei Pachtende begonnen gehabt habe. Der Vertrag über die Nutzung des Stalles sei bereits im Februar 2004 abgesprochen und lediglich erst später in der jetzt vorliegenden Form schriftlich fixiert worden. Die einzelnen Regelungen des Vertrages lägen vollauf im Rahmen der Vertragsfreiheit und hätten ihm, dem Beigeladenen, eine hinreichende Sicherheit geboten. Dass die Milchproduktion auf gewisse Dauer angelegt gewesen sei, belegten die von ihm getätigten Investitionen in die Ausstattung des Stalles und in den Erwerb hochwertiger Milchkühe. Zudem habe er sich durch den Zukauf einer Referenzmenge gebunden, zwei Jahre lang nicht als Verkäufer an der entsprechenden Börse aufzutreten. Auch die übrigen vom Kläger angeführten Umstände hätten keine Indizwirkung für das Fehlen der Absicht zur nachhaltigen Milcherzeugung. Wie er seinen Betrieb etwa im Hinblick auf die Futterbeschaffung gestalte, sei allein ihm überlassen; die Nutzung eines Rechtsmittels gegen eine als rechtswidrig betrachtete Nebenbestimmung könne ihm nicht beschnitten werden. Für sein Vorhaben, die Milcherzeugung aufzunehmen, habe er die verpachtet gewesene Referenzmenge benötigt. 15 Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat zugrunde gelegt, dass nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften in der durch den Europäischen Gerichtshof vorgeprägten Auslegung die verpachtet gewesene Referenzmenge entgegen dem Übernahmebegehren des Klägers als Pächter auf den Beigeladenen als Verpächter übergehen konnte, wenn letzterer im Zeitpunkt des Pachtendes bereits Vorbereitungen für eine Aufnahme der Milcherzeugung in kürzester Zeit getroffen hatte, und hat dieses Kriterium als erfüllt angesehen. 16 Nach Zustellung des Urteils am 23. September 2005 hat der Kläger am 20. Oktober 2005 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt, die er mit am 23. November 2005 eingegangenem Schriftsatz unter Ankündigung eines Antrags begründet hat. 17 Er führt aus: 18 Der Beigeladene habe nach dem durch unangemessene Forderungen bedingten Scheitern der Verhandlungen über eine Verlängerung des Pachtvertrages nicht die Absicht gehabt, die Milcherzeugung auf Dauer aufzunehmen, sondern nur, sich die Referenzmenge zu beschaffen, um sie durch Vermarktung zu Geld zu machen. Der Gedanke, die Referenzmenge selbst zu beliefern, sei offensichtlich der Erkenntnis zu den rechtlichen Anforderungen entsprungen, denen zur Vereitelung seines, des Klägers, Übernahmeanspruchs habe genügt werden müssen. Die Behauptung eines Vertragsabschlusses schon vor dem vorgelegten schriftlichen Vertrag sei ebenso unglaubhaft wie die Behauptung, Investitionen getätigt zu haben, bevor die Benutzungsbefugnis endgültig und auf lange Zeit gesichert gewesen sei. Die Angaben zum getätigten Aufwand seien in sich nicht stimmig. Auch die weiteren vom Beigeladenen angeführten Gesichtspunkte - so das "zweite Bein" des Betriebs im Hinblick auf den Sohn als Betriebsnachfolger, die Verzögerung in der Herstellung der Funktionsfähigkeit der Melkanlage, die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Milchkühen - belegten die Absicht, die bereits zum Pachtende durch Maßnahmen hätte konkretisiert sein müssen, nicht. Gerade die kurze Kündigungsfrist des Pachtvertrages über den Stall sei darauf ausgerichtet, sich im Falle der Veräußerung der Referenzmenge umgehend aus den Bindungen lösen zu können. 19 Der Kläger beantragt, 20 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 21 Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Der Beigeladene trägt vor: 24 Von ihm als Verpächter einer Referenzmenge könne nicht verlangt werden, schon vor der Bestandskraft der Übergangsbescheinigung Aufwendungen für die Milcherzeugung zu treffen. Denn derartige Maßnahmen, die auch auf die Aufnahme der Produktion hinauslaufen müssten, seien wirtschaftlich kaum zu verkraften. So habe er erhebliche Summen an Zusatzabgabe aufbringen müssen. Jedenfalls aber habe er schon im Zeitpunkt des Pachtendes aussagekräftige Vorbereitungen getroffen gehabt. Bereits im Januar 2004 sei er mit den Eigentümern des jetzt von ihm genutzten Stallgebäudes überein gekommen, die jahrelang nicht zur Milcherzeugung genutzten Räumlichkeiten herzurichten. Er habe für ca. 5.000,-- Euro Material beschafft und Eigenleistung im Wert von ca. 10.000,-- Euro erbracht. Ein schriftlicher Vertrag vom 1. März 2004 habe Änderungen erfordert, woraus sich die endgültige Fassung zu einem Zeitpunkt kurz vor dem Auslaufen der Referenzmengenpacht erkläre. Die kurze Kündigungsfrist des Vertrages sei durch Uneinigkeit der Verpächter hinsichtlich eines eventuellen Verkaufs des Stallgebäudes bedingt gewesen. Probleme in der Fertigstellung der Melkanlage und beim Beschaffen von Milchkühen sowie Schwierigkeiten mit der zu beliefernden Molkerei hätten die Umsetzung des Vorhabens der Milcherzeugung ohne sein, des Beigeladenen, Verschulden verzögert. Nach dem Erwerb von Referenzmengen an der Börse sei er nicht nur im Umfang des Erwerbs, sondern in jeder Hinsicht von Angeboten über die Börse ausgeschlossen. 25 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Fragen, ob und ggfs. wann der Beigeladene welche Maßnahmen ergriffen hat, die auf eine Milcherzeugung durch ihn hinausliefen, durch Vernehmung des früheren Miteigentümers des vom Beigeladenen genutzten Stalles, Herrn I. -H. C. , des jetzigen Eigentümers des Stalles, Herrn L. -I. C. , und des Herrn I. C1. C2. , der die Melkanlage instand gesetzt hat, als Zeugen. 26 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens - insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. September 2006 - sowie des oben angesprochenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe 28 Die unbedenklich zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der erkennende Senat schließt sich der dem angefochtenen Urteil maßgeblich zugrunde liegenden Rechtsauffassung an, dass die strittige Bescheinigung des Übergangs der Milch-Referenzmenge auf den Beigeladenen den Kläger jedenfalls dann nicht in seinen Rechten verletzen kann, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, - mithin die Verweigerung einer Bestätigung des Verbleibs der Referenzmenge beim Kläger auch nicht zu dessen Lasten fehlerhaft sein kann, § 113 Abs. 5 VwGO -, wenn sich der Beigeladene, der im relevanten Zeitraum unstreitig keine Milch erzeugte, konkret und nachvollziehbar darauf eingestellt hatte, alsbald die Milcherzeugung aufzunehmen; der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach der Beweisaufnahme, ferner zu der Überzeugung gelangt, dass das vorgenannte Kriterium erfüllt ist und der Beigeladene sich deshalb gegenüber dem Übernahmebegehren des Klägers durchsetzt. 29 Der rechtlichen Beurteilung ist, wie im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend aufgezeigt, die Rechtslage zugrunde zu legen, die in dem Zeitpunkt, für den ein Übergang der Milch-Referenzmenge zu prüfen ist, galt. Ob danach vorliegend die Rechtslage am 31. März 2004 - so das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil - oder die am 1. April 2004 - so der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Vorbringen - maßgeblich ist, mag zweifelhaft sein. 30 Vgl. einerseits BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, RdL 2004, 137: bei Vertragsende "mit Ablauf des 30. September" die Rechtslage dieses Tages, andererseits BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 3 C 30.03 -, RdL 2005, 53: bei Kündigung "zum 1. Mai" die Rechtslage dieses Tages. 31 Ob die mit dem 1. April 2004 eingetretene Rechtsänderung, nämlich der Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (VO 1788/2003) - die zeitgleich in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 26. März 2004 bringt für die vorliegend relevante Vorschrift des § 12 Zusatzabgabenverordnung (nunmehr: Milchabgabenverordnung) keine wesentliche Änderung - zu beachten ist, mag aber dahinstehen. Denn die oben genannte Anforderung, der der Beigeladene genügen musste, um die Referenzmenge zu erlangen, gilt in der Sache gleichermaßen. Nach Art. 5 Buchst. c) der VO 1788/2003 ist ein "Erzeuger", an den nach Art. 17 und 18 VO 1788/2003 eine Referenzmenge nur übertragen werden kann, auch derjenige Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, der zwar noch keine Milch erzeugt und vermarktet, aber "Vorbereitungen trifft, um dies in nächster Zukunft zu tun". Damit wird vor allem dem in den Erwägungsgründen 15 ff hervorgehobenen Ziel Rechnung getragen, eine vollständige Ausschöpfung der Referenzmengen sicherzustellen. Auf die Zielrichtung sicherzustellen, dass Referenzmengen zur Erzeugung und Vermarktung von Milch und nicht nur dazu verwendet werden, aus ihnen rein finanzielle Vorteile zu ziehen, hat auch der Europäische Gerichtshof 32 - vgl. Urteil vom 20. Juni 2002 - C-401/99 -, Slg. 2002, 1-5775 - 33 für seine zu der Vorgängerverordnung - Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (VO 3950/92) - entwickelte Auffassung maßgeblich abgestellt, dass auch diejenigen Verpächter die verpachtet gewesene Referenzmenge erlangen können, die im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages nachweisen, dass sie konkrete Vorbereitungen dafür treffen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers, also eines Betriebsinhabers, der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an Verbraucher verkauft bzw. an Abnehmer liefert, auszuüben. Die Bindung der Referenzmenge an einen Milcherzeuger folgt aus dem Wesen der Referenzmenge selbst, nicht aus einer bestimmten Übertragung oder einem Übertragungssystem. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 3 C 32.05 -, RdL 2006, 246. 35 Daher kann für die - vorliegend gegebene - flächenlose Verpachtung einer Referenzmenge nichts anderes gelten, als für die dem angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes zugrunde liegende flächengebundene. 36 So auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 -, AUR 2004, 61. 37 Ist somit die Verbindung von Milch-Referenzmenge und Milcherzeugung in den Formen der aktuellen Produktion, der vorbereiteten Produktionsaufnahme oder der Weitergabe an einen Produzenten europarechtlich vorgegeben, so ist dem in der Anwendung innerstaatlichen Rechts zwingend zu genügen. Das bedeutet insbesondere, dass die Anwendung der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Zusatzabgabenverordnung/Milchabgabenverordnung (im Weiteren einheitlich: ZAV) in Bezug genommenen Regelungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung zu keinen erweiternden oder einengenden Anforderungen an den potentiellen Inhaber einer Referenzmenge führen darf. 38 Hiervon ausgehend ist - ohne dass sich insofern noch Fragen stellen, die zu Erwägungen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof führen könnten - zunächst festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beigeladene beim Monatswechsel März/April 2004 keine Milch erzeugte und verkaufte bzw. ablieferte, ungeachtet des Wortlaus der einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften einem Übergang der Referenzmenge auf ihn nicht entgegensteht. 39 Im Weiteren kommt es entscheidend darauf an, ob der Beigeladene im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur VO 3950/92 bzw. im Sinne des Art. 5 Buchst. c) VO 1788/2003 zum Zeitpunkt des Endes des Pachtvertrages über die Referenzmenge Vorbereitungen getroffen hatte, um in kürzester Zeit bzw. in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu vermarkten. Die weiteren Voraussetzungen für einen Übergang auch unter Überwindung des Übernahmebegehrens des Klägers sind nämlich gegeben. Dabei wird ungeachtet von Bedenken gegen die (volle) Wirksamkeit der Zusatzabgabenverordnung, die auch nach der darauf eingehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 40 - Urteil vom 16. September 2004 - 3 C 35.03 - BVerwGE 121, 382 - 41 zumindest teilweise aufrechterhalten werden, diese Verordnung schon deshalb als wirksam in die rechtliche Bewertung einbezogen, weil auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten nicht ersichtlich ist, auf welcher rechtlichen Grundlage, seien es sonstige, etwa europarechtliche Normen, seien es allgemeine Grundsätze, die Referenzmenge bei Nichtbeachtung aller oder einzelner Regelungen dieser Verordnung dem Kläger zustehen könnte. 42 Dass der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen von seiner Laufzeit her - also vor dem 1. April 2000 geschlossen und später als mit Ablauf des 31. März 2000, nämlich mit Ablauf des 31. März 2004, beendet - und auch sonst den Kriterien des § 12 Abs. 1 und 2 ZAV genügt, ist nicht zweifelhaft. Soweit klägerseitig zu den Umständen der erstmaligen Zuerkennung der in Rede stehenden Milch- Referenzmenge zugunsten des Beigeladenen vorgetragen wird, braucht dem nicht nachgegangen zu werden. Denn daraus kann sich für den Kläger nichts ergeben. Aus den angeführten Aspekten eines ungerechtfertigten (Erst-)Erwerbs der Referenzmenge durch den Beigeladenen erschließt sich nicht, dass die Rechtsstellung des Klägers hinsichtlich dieser Referenzmenge günstiger wäre oder werden müsste, wenn der Beigeladene sie gar nicht erst erlangt hätte; dass sie von Anfang an dem Kläger zugestanden hätte, macht dieser selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Andererseits erfüllt der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen dafür, dass die Milch-Referenzmenge bei ihm verbleiben könnte. Ungeachtet der Frage eines solchen Verbleibs beim Pächter im Falle fehlender Übernahmevoraussetzungen in der Person des Verpächters 43 - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2005 - 10 LC 102/03 -, sowie § 12 Abs. 2 Satz 2 ZAV in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 14. Januar 2004 - 44 hat der Kläger, der unstreitig Milcherzeuger ist, jedenfalls das Übernahmerecht aus § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV geltend gemacht. Dazu war er befugt, weil das Pachtverhältnis nicht aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Kündigung geendet hatte, § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Satzteil ZAV. Dass die Anbringung des Begehrens fristgerecht und auch sonst wirksam, insbesondere gegenüber dem Beigeladenen als Verpächter 45 - so BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -, BVerwGE 118, 70 - 46 erfolgt ist, ist nicht zweifelhaft. Dass der in § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV bezeichnete Betrag innerhalb der im dortigen Satz 2 vorgesehenen Frist - und soweit ersichtlich bis zum jetzigen Zeitpunkt - nicht bezahlt worden ist, ist unschädlich. Es hieße, die Vorleistungspflicht des Pächters unverhältnismäßig zu strapazieren, wenn dieser auch bei einer Verneinung der Übernahmevoraussetzungen durch die bescheinigende Stelle und bei erkennbar drohender gerichtlicher Auseinandersetzung über den Verbleib der Referenzmenge ohne zeitlich absehbare Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Referenzmenge und mit dem Risiko entfallender Liquidität des Verpächters allein zur Vermeidung eines Verlustes des Übernahmeanspruchs den u. U. beträchtlichen und für den Betrieb bedeutsamen Betrag zahlen müsste. 47 Vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -, RdL 2003, 323, m.w.N. 48 Ein Übernahmerecht des Klägers scheitert vorliegend an § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV; der Beigeladene als Verpächter kann nämlich nachweisen, dass er die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt. In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Kriterien für dieses normative Erfordernis dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass als Milcherzeuger und damit als potentieller Inhaber der Referenzmenge auch ein Betriebsinhaber in Betracht kommt, der tatsächlich noch keine Milch erzeugt, sondern sich erst konkret darauf vorbereitet. Daher kann das Benötigen der Referenzmenge nicht gleichgestellt werden mit einer gegenwärtigen und künftig zu vermeidenden Heranziehung zur Milchabgabe. Erforderlich ist lediglich, dass die - nunmehr in Art. 5 Buchst. c) VO 1788/2003 ausdrücklich anerkannte - künftige Milchproduktion vernünftiger Weise und damit regelmäßig nur Sinn macht, wenn eine Milch- Referenzmenge zur Verfügung steht. Letztlich muss sich das Kriterium daher mit dem Nachweis der Vorbereitungen für die kurzfristige Aufnahme der Milcherzeugung in einem zumindest längerfristig auf die Größenordnung der Referenzmenge ausgerichteten Umfang decken. So ergibt sich auch ein stimmiges Bild mit der von einem übernehmenden Pächter zu erbringenden Geldleistung in Höhe von 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises für die Referenzmenge, § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV; der Prozentsatz entspricht der Referenzmenge, die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV maximal an den Verpächter gelangen kann, wenn er nicht die Voraussetzungen erfüllt, durch die er das Übernahmebegehren des Pächters nach der oben genannten Regelung überwinden kann. 49 Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene im Zeitpunkt des Auslaufens des Pachtvertrages über die Milch-Referenzmenge Vorbereitungen getroffen hatte, um in kürzester Zeit bzw. in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu vermarkten. 50 Diese Überzeugung ist freilich nicht maßgeblich darauf zu stützen, dass der Beigeladene unstreitig nach und nach einen beträchtlichen Milchkuhbestand aufgebaut hat und in entsprechender Menge Milch verkauft. Denn entscheidend kann allein sein, was zum Monatswechsel März/April 2004 manifest für eine baldige Aufnahme der Milchproduktion sprach. Diesbezüglich liegen mit den Abmachungen über die Nutzung eines Stalles nebst teilweiser Versorgung des Viehs und mit den in Auftrag gegebenen sowie durchgeführten Maßnahmen an der Melkeinrichtung Umstände vor, deren Aussagegehalt ausreichend ist und von deren sachlichen Richtigkeit jedenfalls in ihrem wesentlichen Gehalt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trotz gewisser Widersprüche, Unklarheiten und Ungereimtheiten auszugehen ist. 51 Das für den Referenzmengenübergang maßgebliche Kriterium betrifft die künftige Betriebsgestaltung und wirtschaftliche Betätigung des Verpächters, hier des Beigeladenen, und liegt damit ganz wesentlich im subjektiven Bereich. Die Überzeugungsbildung dazu ist vorrangig anhand objektiver Umstände zu treffen. Insofern ist vorliegend einzustellen, dass eine alsbaldige Aufnahme der Milchproduktion einerseits vielfältige Möglichkeiten der Manifestation des Vorhabens bietet, andererseits aber die entsprechenden Maßnahmen mit Dispositionen und Aufwendungen verbunden sind, die betriebliche und wirtschaftliche Risiken für den Fall einschließen, dass sich die vorgestellte Lieferung auf eine bestimmte, kostenlos verfügbare Referenzmenge zerschlägt oder verzögert. Angesichts der mit dem Übergang von Milch-Referenzmengen verbundenen rechtlichen Fragen und Interessengegensätzen sowie des zeitlichen Verzugs bei gerichtlicher Auseinandersetzung und des Problems der Vollziehbarkeit einer vom Beklagten getroffenen Entscheidung sind - wie auch das vorliegende Verfahren zeigt - derartige Risiken keineswegs zu vernachlässigen, wenn es um die Anforderungen an die Feststellung der Absicht zur Produktionsaufnahme geht. 52 Der Beigeladene hat sich in eindeutig aussagekräftiger Weise auf eine Aufnahme der Milcherzeugung vorbereitet, indem er Vorsorge für die räumliche Unterbringen von Milchkühen und deren Grundversorgung sowie für das Melken getroffen hat. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Darstellung über die eingeleiteten Schritte, also eines Vertragsabschlusses über den Kuhstall sowie die Modalitäten des Ablaufs und der Reparaturarbeiten an der Melkanlage überzeugt. 53 Der in schriftlicher Form vorliegende Vertrag zwischen dem Beigeladenen und C. gibt zwar Anlass zu verschiedenen Fragen, die von der Beteiligtenbezeichnung und den Unterschriften bis zu einzelnen Regelungsinhalten reichen und durch den Umstand, dass beide Vertragsseiten anwaltliche Beratung in Anspruch genommen haben, eher noch verstärkt werden. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat mit der Beweisaufnahme und ergänzendem Vorbringen hat jedoch ergeben, dass es zu einer substantiellen Einigung gekommen ist, die von den Beteiligten als verbindlich betrachtet wurde und eine verlässliche Grundlage für weitere Schritte des Beigeladenen hin zur Milchproduktion bot. Die Vereinbarung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beteiligten sich offensichtlich schnell und problemlos über das, was faktisch sein und geschehen sollte, klar waren und alles Weitere eher pragmatisch als um rechtliche Sauberkeit bemüht angingen. Die Auffälligkeiten bei dem schon im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Vertragsexemplar betreffen etwa die mangelnde Genauigkeit in der Bezeichnung der Verpächterseite mit "Herrn C. , Hof Q. ", obwohl der Betrieb zwei Herren C. in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörte. Die Art und Weise der Einbeziehung des in § 5 genannten Herrn L. -I. C. ist insofern eigentümlich, als dieser nach dem Wortlaut der Regelung offensichtlich eigenständig als Lohnunternehmer für den Beigeladenen als Pächter tätig werden sollte, so dass eigentlich eine eigenständige Vereinbarung zu erwarten wäre. Die Unterzeichnung des Vertrags auf Verpächterseite wird sodann - zumal mangels jeglichen Hinweises auf eine Vertretung - weder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch der Verpflichtung für Herrn L. -I. C. gerecht. Bemerkenswert sind hinsichtlich des Inhalts schließlich auch die für auf längere Dauer angelegte wirtschaftliche Dispositionen kurze - und somit wenig Sicherheit bietende - Kündigungsfrist nach § 1 Abs. 2 des Vertrags und der Vertragsbeginn erst einen Monat nach dem vom Beigeladenen vorgestellten Termin der Verfügungsmöglichkeit über die Milch- Referenzmenge. Schließlich sind auch die zeitlichen Angaben zu der in der Schriftform erst am 22. März 2004 unterzeichneten Übereinkunft wenig klar. Der Beigeladene hat von einer Abmachung im Februar 2004 gesprochen; die Zeugen C. legten sich auf den Monat Oktober 2003 als Zeit der konkreten Abmachung fest. Ferner hat der Beigeladene im Zusammenhang mit der Frage des schriftlich fixierten Vertragsbeginns die Schriftform auf die Zeit nach dem Widerspruch des Klägers und damit in den Monat April 2004 gelegt. 54 Die Beweisaufnahme hat jedoch trotz all dieser Anknüpfungspunkte für Bedenken ein hinreichend klares Bild ergeben. Dabei ist vor allem auf die Zeugenaussage des Herrn L. -I. C. abzustellen, der die wesentlichen Umstände weithin geschlossen und in einer insgesamt um Vollständigkeit und Verständlichkeit bemühten, offenen Weise geschildert und dabei den Eindruck von verlässlicher Kenntnis und Eigenständigkeit hinterlassen hat. Wenngleich er nach Übernahme des Betriebs von seinem Vater, dem Zeugen I. -H. C. , sowie dessen Bruder nunmehr Vertragspartner des Beigeladenen ist, boten seine Ausführungen keinen Ansatzpunkt für einen Schluss auf Einseitigkeit oder Zweckgerichtetheit von Angaben. Die Ausführungen des Zeugen I. -H. C. stimmen in den entscheidenden Punkten hinlänglich mit denen des Vorgenannten überein und können so als Bestätigung der Richtigkeit gesehen werden, obwohl das Vorbringen insgesamt von vorsichtigem Bemühen beeinflusst schien, nicht zu viel und nichts möglicherweise Ungünstiges zu sagen; auch dürften gewisse Einschränkungen des Erinnerungs- und Darstellungsvermögens den Vortrag mitbestimmt haben. 55 Nach den Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass sich der Beigeladene bereits im Oktober 2003 um die Möglichkeit der eigenen Milchproduktion gekümmert hat und ein Konzept zugrunde legte, nach dem die Milchkühe in einem fremden Stall untergebracht und dort auch durch fremde Arbeitskraft zum Teil, nämlich soweit der Verpächter Futterproduktion betrieb, versorgt werden sollten. Dies ist ein Konzept, das vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene seinem landwirtschaftlichen Betrieb seit vielen Jahren fest eine andere Ausrichtung als die der Milcherzeugung gegeben hatte, durchaus einleuchtet. Das gilt auch insoweit, als er auf die eigene Produktion von Grundfutter für die Kühe verzichten wollte, sei es, dass er seine Flächen vorrangig für anderweitige Versorgung oder Verwendung vorgesehen hatte, sei es wegen der Entfernung seiner Betriebsflächen von dem Stall. Hinsichtlich der Verbindlichkeit einer Übereinkunft bestanden offensichtlich keine besonderen Vorstellungen; die Schriftlichkeit wurde vom Zeugen L. -I. C. im Zusammenhang mit den Investitionen gesehen, die für die Nutzbarmachung des Stalles für die Zwecke des Beigeladenen erforderlich waren und die die Verpächterseite jedenfalls nicht übernehmen wollte. Auch die Kündigungsmöglichkeit wurde nicht von vornherein, sondern erst auf anwaltlichen Rat hin eingeführt und zwar nicht vom Beigeladenen, sondern von Verpächterseite. Die Ausführungen zu der kurzen Kündigungsfrist als einem Anliegen seitens C. können letztlich überzeugen. Die Erörterungen zur Verpachtung des Stalles fielen in eine Zeit, in der die Zukunft des Betriebs C. noch nicht klar und verbindlich abzusehen war. So gingen die Ländereien im November 2004 auf den Zeugen L. -I. C. über, jedoch noch nicht im Wege einer vollen Betriebsübernahme, sondern nur im Wege der Pacht gerade der Flächen. Der volle Übergang unter Einschluss des Stalles erfolgte erst später. Wenn vor diesem Hintergrund, der immerhin auch die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einschloss Wert auf eine gewisse Flexibilität gelegt wurde, leuchtet das ebenso ein wie eine Einschätzung des Risikos eines baldigen Verlustes der Pachtsache durch den Beigeladenen als gering und deshalb hinnehmbar. Die Verpächterbezeichnung und die Unterzeichnungsmodalitäten beim schriftlichen Vertrag sind nachvollziehbar dahingehend erläutert worden, dass die Verwendung des Namens beider Gesellschafter oder die Verdeutlichung der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht üblich war, vor dem Hintergrund wechselseitiger Vertretungsbefugnis auch für unnötig gehalten wurde und dass der Zeuge L. -I. C. der aus seinem Vater und seinem Onkel gebildeten Gesellschaft als seinem Arbeitgeber die Befugnis zubilligte, über seine Arbeitskraft auch im Sinne einer Lohnunternehmertätigkeit für den Beigeladenen zu verfügen. All das mag etwas eigentümlich erscheinen, ist aber vor dem Hintergrund nicht unglaubhaft, dass der schriftlichen Fixierung ohnehin nur wenig Bedeutung beigemessen wurde, die Beteiligten vielmehr davon ausgingen, auf tatsächlicher Ebene miteinander klar zu kommen. Dies belegen insbesondere der Umstand, dass beide Zeugen C. von der konkreten Vertragsklausel zur Entgelthöhe keine sichere Kenntnis hatten, - sich also offensichtlich auch vor dem Termin über die schriftliche Vereinbarung keine Gewissheit mehr verschafft hatten -, ferner die offensichtlich nur mündliche, wenn nicht gar nur faktisch abweichende Entgeltgestaltung in Orientierung an der Zahl der Kühe und schließlich die Unsicherheit des Zeugen L. -I. C. , ob er den schriftlichen Vertrag unterschrieben habe oder nicht. Dass der Beigeladene davon gesprochen hat, die Abmachung über die Pacht sei etwa im Februar 2004 getroffen worden, zieht die Ausführungen der Zeugen C. nicht durchgreifend in Zweifel, weil auch die Zeugen die erste schriftliche Fixierung auf Anfang 2004 datiert haben. Die Verschiebung des Vertragsbeginns um einen Monat über den Ablauf des Pachtvertrags über die Milch-Referenzmenge hinaus führt ebenfalls nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen die Bejahung der - im weiteren Sinne verstandenen - Milcherzeugereigenschaft des Beigeladenen bei Ende des Pachtverhältnisses mit dem Kläger. Die diesbezüglichen unterschiedlichen Begründungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lassen zwar kein klares Bild der Motivation entstehen, doch trägt nichts den Schluss auf ein bloßes Scheingeschäft. Denn jedenfalls die Darstellung, dass der Stall noch nicht gebrauchsfertig gewesen sei, ist plausibel und nicht von der Hand zu weisen. Sie steht insbesondere nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Zeugen C2. , nach denen dieser seine Arbeiten an der Melkanlage zum Monatsende März 2004 abgeschlossen hatte. Denn diese Arbeiten bezogen sich nur auf die Melkeinrichtungen im engeren technischen Sinne, nicht auf den Melkstand und den Stall insgesamt. Soweit dennoch fraglich bleibt, warum der Beigeladene mit den erforderlichen weiteren Arbeiten nicht eher angefangen hatte, ist einzustellen, dass - wie aus den Akten des Beklagten ersichtlich - bereits Anfang März 2004 bekannt war, dass der Kläger die Referenzmenge zu übernehmen gewillt war. Damit zeichnete sich eine Phase der Unsicherheit ab, in der - wie oben ausgeführt - ein Bemühen des Verpächters der Referenzmenge, sein finanzielles Risiko gering zu halten, Beachtung verdient und nicht ohne weiteres als Indiz gegen eine gewollte kurzfristige Aufnahme der Milchproduktion gewertet werden kann. Nach alldem ist festzuhalten, dass der Beigeladene in seinen Beziehungen zu den Stalleigentümern C. und deren damaligem Angestellten, dem Zeugen L. -I. C. , konkrete, nachweisbare Vorbereitungen getroffen hat, alsbald die Milcherzeugung aufzunehmen. 56 Auch die Bemühungen um eine Nutzbarkeit der Melkanlage im Stall C. sind entsprechend zu werten. Der Zeuge C2. hat klar und nachvollziehbar sowie unter Verweis auf seine schriftlichen Unterlagen ausgeführt, dass er in der ersten Märzhälfte unter Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit vom Beigeladenen damit beauftragt wurde, die Melkanlage in einen gebrauchsfähigen Zustand zu bringen, und dass er Arbeiten mit einem Auftragswert von gut 2.000 EUR durchgeführt hat, die für eine zweckentsprechende Nutzung der Anlage unerlässlich waren. 57 Nach Überzeugung des Senats reichen die genannten Umstände - zumal bei Hinzunahme der frühen an den Beklagten gerichteten Erkundigungen und Begehren des Beigeladenen in Bezug auf die an den Kläger verpachtet gewesene Referenzmenge - aus, um Vorbereitungen für die Aufnahme der Milchproduktion im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Art. 5 Buchst. c) VO 1788/2003 anzuerkennen. Dass die Bereitschaft bestanden hatte, den Pachtvertrag mit dem Kläger zu geänderten Bedingungen zu verlängern, und der Beigeladene keinen markanten Zeitpunkt einer endgültigen, verbindlichen Entscheidung für die Aufnahme eigener Milcherzeugung aufzeigen konnte, spricht nicht dagegen. Dem Beigeladenen ist die Möglichkeit zuzugestehen, sich in Abwägung verschiedener Lösungswege die Entscheidung lange offen zu halten. Der wirtschaftliche Hintergrund - weitere laufende Einnahme aus der Milch- Referenzmenge ohne eigene betriebliche Umstellungen durch Fortsetzung des Vertrages mit dem Kläger, eigene Nutzung der Referenzmenge unter beträchtlichen Investitionen und betrieblichen Maßnahmen sowie zusätzlichen und andersartigen Arbeiten oder Verlust der Referenzmenge an den Kläger gegen 67 % des Gleichgewichtspreises für die Gesamtmenge - lässt ein gründliches Durchdenken der Alternativen durchaus angezeigt erscheinen. Jedenfalls mit dem Vertragsabschluss und der Beauftragung der Überholung der Melkanlage aber hat der Beigeladene Maßnahmen ergriffen, die ohne eine Entscheidung für den Weg der eigenen Milcherzeugung keinen rechten Sinn machen. Denn wollte er tatsächlich - wie der Kläger mutmaßt - die Referenzmenge kurzfristig verkaufen, also an die Börse bringen, so hätte er nur den bei einem Übergang auf den Kläger entfallenden Teil von 33 % des Gleichgewichtspreises zusätzlich erlangen können, von dem dann alles abgehen müsste, was er an Aufwand, Arbeit und Bemühungen erbracht hat, um den Eindruck der Absicht eigener Milchproduktion hervorzurufen. Dafür dass sonstige Intentionen, etwa dahin, dem Kläger Nachteile zuzufügen, eine Rolle gespielt haben könnten, ist nichts vorgetragen und ersichtlich. Angesichts des Gesamtbildes kann letztlich auch der Tatsache kein nennenswertes Gewicht gegeben werden, dass der Beigeladene sich gegen eine Nebenbestimmung zu dem angefochtenen Bescheid gewehrt hat, die im Kern darauf zielte, eine nachhaltige eigene Milcherzeugung durch ihn abzusichern. Ein solches Vorgehen ist zwar ungeachtet seiner selbstverständlichen Zulässigkeit grundsätzlich geeignet, Zweifel an einem abgesicherten Vorhaben, Milcherzeuger zu werden, zu wecken, kann jedoch nur ein Element sein, das sich in dem gesamten zu betrachtenden Rahmen durchsetzen muss. Das ist hier nicht der Fall, weil die gegenläufigen Umstände beträchtliches Gewicht haben und einiges dafür spricht, dass das Vorgehen gegen die Nebenbestimmung auf einem aus Gründen der Vorsicht gegebenen anwaltlichen Rat beruht, um auch unerwarteten Entwicklungen Rechnung tragen zu können. 58 Da somit die Bescheinigung des Übergangs der Referenzmenge auf den Beigeladenen den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, ist die erstinstanzliche Klageabweisung zutreffend und ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 60 Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor. 61