OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 777/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1110.1A777.05.00
50mal zitiert
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 verpflichtet, den Kläger erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einzuweisen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand seit seiner Versetzung von der Stadt I. zum 00.00.0000 als Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, zuletzt seit dem 00.00.0000 als Stadtamtsrat (A 12 BBesO), im Dienst der Beklagten. 3 Nach längeren krankheitsbedingten Ausfällen 1993 und 1994 / 1995 führte eine weitere langfristige Erkrankung im November 2000 erneut zu einer amtsärztlichen Untersuchung. Das Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises O. vom 2. März 2001 kam zu dem Ergebnis: 4 „Zusammenfassend ist Herr M. aus psychischer Sicht nicht dienstfähig. Erschwerend kommen hinzu die organischen Leiden. 5 Es bedarf sowohl von organischer Sicht durch den behandelnden Arzt der Therapie, als auch einer intensiven Psychotherapie von mindestens 1 Jahr Dauer. Unsererseits wird eine Nachuntersuchung in 1 1/2 Jahren empfohlen." 6 Mit Ablauf des 30. April 2001 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit (vorzeitig) in den Ruhestand versetzt. 7 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 bat die Beklagte das Gesundheitsamt des Kreises O. um Nachuntersuchung des Klägers. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 28. November 2002 wird ausgeführt: 8 „Aus Sicht des behandelnden Psychotherapeuten und aus amtsärztlicher Sicht ist der Beamte wieder dienstfähig und aus amtsärztlicher Sicht kommt eine Reaktivierung nach § 48 LBG in Betracht. 9 Aus Sicht des behandelnden Psychotherapeuten und aus amtsärztlicher Sicht sollte eine stufenweise Wiedereingliederung mit zunächst 4 Stunden täglich über einen Monat, danach 6 Stunden täglich über einen Monat und danach vollzeitiger Tätigkeit erfolgen. 10 Der Beamte gab an, dass der Einsatz an seiner vorherigen Arbeitsstelle zu seinen psychischen Problemen geführt habe. 11 Aus Sicht des behandelnden Psychotherapeuten und aus amtsärztlicher Sicht ist der Einsatz in einer abwechslungsreichen Tätigkeit mit Publikumsverkehr, ohne schwerwiegende Problemsituationen der Personen des Publikumsverkehrs zu empfehlen. 12 Die Fortführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung wird für die Zeit der Wiedereingliederung amtsärztlicherseits empfohlen." 13 Unter dem 10. Dezember 2002 bat die Beklagte um ergänzende Angaben. Mit Blick darauf, dass sich die Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten hauptsächlich auf Angaben des Klägers stützen, regte sie u.a. eine (nochmalige) psychologische Zusatzbegutachtung an. Der Kläger wurde daraufhin am 28. März 2003 einer psychologischen Zusatzuntersuchung unterzogen. In dem das darüber erstellte Zusatzgutachten des Psychologen berücksichtigenden amtsärztlichen (Abschluss-)Gutachten vom 5. Mai 2003 wird ausgeführt: 14 „Hinsichtlich des Anforderungsprofils eines Stadtamtsrates erscheint er in der Lage, im gesamten Bereich des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes eingesetzt zu werden. Körperliche oder psychische Einschränkungen sind derzeit nicht feststellbar. [...] Hinsichtlich des Einsatzortes sollte er in jedem Bereich eingesetzt werden können. [...] Die am Ende des Gutachtens vom 28. November 2002 empfohlenen Einschränkungen [bezüglich des Publikumsverkehrs] müssen nicht aufrecht erhalten werden. Amtsärztlicherseits wird eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gemäß dem psychologischen Zusatzgutachten [...] empfohlen. Die Fortführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung wird für die Zeit der Wiedereingliederung amtsärztlicherseits empfohlen." 15 Der Rat der Beklagten beschloss am 10. April 2003 für den Zeitraum bis 2009 ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 75 Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW. Der Landrat des Rhein-Kreises O. erteilte am 31. Juli 2003 dem Konzept als Aufsichtsbehörde seine Genehmigung. 16 Nachdem ihm bereits zuvor in einem Gespräch mit Vertretern der Beklagten signalisiert worden war, dass seine Reaktivierung nicht beabsichtigt sei, begehrte der Kläger unter Hinweis auf seine uneingeschränkte Diensttauglichkeit mit Antrag vom 30. Juli 2003, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen und ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einzuweisen. Mit Bescheid vom 13. August 2003 lehnte die Beklagte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis wegen entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe ab. Weder eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO noch A 11 BBesO stehe zur Verfügung, ein freies Aufgabengebiet der Wertigkeit eines Stadtamtsrates gebe es nicht, eine einjährige Einstellungssperre sei wegen der angespannten Haushaltssituation verhängt, ein weiterer Stellenabbau im Beamtenbereich sei notwendig und vorgesehen. Der Widerspruch des Klägers vom 3. September 2003 wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2003, dem Kläger am 17. Oktober 2003 zugestellt, unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. 17 Seine am 14. November 2003 erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, dass die im März 2001 festgestellte vorübergehende Dienstunfähigkeit nunmehr beseitigt sei, sodass er einen Anspruch auf Reaktivierung habe. Die Beklagte habe keine sachgerechte Interessenabwägung vorgenommen. Weder die personalwirtschaftliche noch die Stellenplansituation oder das bestehende Haushaltssicherungskonzept seien zwingende Gründe gegen seine Wiedereinstellung. Kostenaspekte seien nicht geeignet, eine ablehnende Entscheidung zu begründen. 18 Der Kläger hat beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 zu verpflichten, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einzuweisen. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen der Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, dass haushaltsrechtliche sowie personalwirtschaftliche Gründe zu den zwingenden Gründen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (jetzt: § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG) zählten. Es sei auf absehbare Zeit weder eine zu besetzende Planstelle vorhanden noch könne eine solche geschaffen werden. Ferner stehe das Haushaltssicherungskonzept einer Wiederberufung des Klägers in das Beamtenverhältnis entgegen. Der Kläger sei auch nicht vorübergehend, sondern dauerhaft in den Ruhestand versetzt worden, sodass sie eine Stelle für den Fall der eventuellen Rückkehr des Klägers in den aktiven Dienst nicht habe freihalten müssen. 23 Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Kern ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, da seinem Begehren zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Die Beklagte habe weder einen Bedarf für die Tätigkeit des Klägers, da im Bereich der A 12- Stellen ein Personalüberhang bestehe, noch lägen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die erneute Übernahme in das aktive Beamtenverhältnis vor. Es stehe keine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zur Verfügung und aufgrund des von der Beklagten verabschiedeten Haushaltssicherungskonzepts könne auch durch Umwandlung einer freien Haushaltsstelle keine Planstelle für den Kläger geschaffen werden. 24 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung rügt er, die Beklagte habe in rechtswidriger Weise selbst die Voraussetzungen geschaffen, welche nun das seiner Reaktivierung entgegenstehende zwingende dienstliche Bedürfnis begründeten. Sie habe bezogen auf die haushaltsrechtliche Lage keine Vorsorge ergriffen um die Interessen des Klägers zu schützen. Der fehlende Bedarf für seine Tätigkeit sei von der Beklagten lediglich behauptet, aber nicht belegt worden. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich als widersprüchlich dar, da sie selbst seine erneute amtsärztliche Untersuchung veranlasst habe. Im Übrigen seien die Interessen und hier insbesondere die Bedeutung einer aktiven Tätigkeit für sein Selbstwertgefühl zu berücksichtigen. 25 Der Kläger beantragt, 26 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Antrag I. Instanz zu erkennen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend dazu führt sie aus, dass weder eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO für den Kläger vorhanden sei noch Aufgaben zu erledigen seien, welche eine Besoldung nach A 12 BBesO rechtfertigen würden. Im Rahmen von Aufgabenkritik und interkommunaler Zusammenarbeit seien Aufgaben optimiert bzw. zum Teil in Verbindung mit einem Arbeitgeberwechsel des Personals verlagert worden. Die zum 1. Juli 2006 freigewordene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO könne nicht besetzt werden, denn der mit dieser Stelle ursprünglich verbundene Aufgabenkreis sei nach dem Wechsel des bisherigen Stelleninhabers zum Kreis O. auf andere Mitarbeiter des technischen Gebäudemanagements verteilt worden. Dadurch sei der Aufgabenbereich von der Planstelle getrennt worden, so dass es sich bei der Planstelle um eine leere Hülle handele. Dies gelte entsprechend auch für weitere freie Stellen (jeweils eine der Besoldungsgruppen A 12, A10 und A 9 BBesO sowie zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO), die durch den Wechsel der ehemaligen Stelleninhaber zum Kreis O. bzw. den Tod des Stelleninhabers freigeworden seien. Es sei auch kein Aufgabenbereich mehr vorhanden, mit dem diese freigewordenen Planstellen sinnvoll funktional gefüllt werden könnten. Es gehe zu weit, wenn für diese freien Stellen ein neuer Aufgabenbereich geschaffen werden müsse, nur um den Kläger reaktivieren zu können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Beklagten zudem geltend gemacht, der Kläger habe in einem Zeitraum von drei Jahren die Einnahmen aus seiner Nebentätigkeit gegenüber der Versorgungskasse nicht angemeldet. Ferner bestehe in den Abteilungen, in denen der Kläger Verwendung finden könnte, ihm gegenüber ein erhebliches Maß an Ablehnung, das in seiner Arbeitsweise und Arbeitseinstellung gründe. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - 3 Bände - ergänzend Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe 32 Die (form- und fristgerecht begründete) Berufung hat Erfolg. 33 Die zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO durch die Beklagte. 34 Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 48 Abs. 3 LBG in der aufgrund des Art. 1 des 10. Gesetzes zur Ändeurng dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) bis heute geltenden Fassung dieser Vorschrift - früher: § 48 Abs. 2 LBG. Nach deren Satz 1 ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzter Beamter auf Antrag erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach dem Satz 2 muss der Antrag vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand und spätestens zwei Jahre vor Beginn der Altersgrenze gestellt werden. Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, hat der Beamte einen Rechtsanspruch auf Reaktivierung. 35 Der Kläger hat den erforderlichen Antrag innerhalb der gesetzlich normierten Fristen gestellt. Nach den von den Beteiligten auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in Zweifel gezogenen amtsärztlichen Feststellungen in dem Gutachten vom 5. Mai 2003 ist der Kläger wieder uneingeschränkt dienstfähig. 36 Die Beklagte kann dem Begehren des Klägers einen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW nicht entgegenhalten. Hierfür maßgebend sind die folgenden, die Anwendung des Gesetzes auf den gegebenen Fall (2.) steuernden Grundsätze (1.). 37 1. Die in § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG erwähnten zwingenden dienstlichen Gründe betreffen ein sogenanntes negatives Tatbestandsmerkmal, welches prinzipiell keine Beurteilungsermächtigung enthält und der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. 38 Vgl. für den Anwendungsfall des § 6 c Abs. 3 RiG NRW: OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2005 39 - 1 A 3893/03 -, NWVBl 2005, 375; ferner Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 48 Rn. 28; Fürst u.a., GKÖD, BBG § 45 Rn. 10. 40 Das negative Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Gründe hindert gegebenenfalls das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Soweit einschlägige Umstände in Rede stehen, hat es seine Grundlagen regelmäßig in der Sphäre des Dienstherrn. Deswegen trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände. Das gilt auch hinsichtlich derjenigen Einwendungen, die sich auf die Eignung des Beamten beziehen. 41 Wann zwingende dienstliche Gründe vorliegen, kann dem Gesetz nicht ohne weiteres entnommen werden. Es ergibt sich aus der insoweit erforderlichen Auslegung des Gesetzes, die vor allem an dem Wortlaut, der Zweckbestimmung und Zielsetzung der gesetzlichen Regelung und an deren systematischen Zusammenhang ausgerichtet ist. 42 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, ZBR 2006, 349 und vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2005 - 1 A 3893/03 -, a.a.O. 43 Als zwingende dienstliche Gründe kommen im gegebenen Zusammenhang neben solchen, die in der Person des Beamten - subjektiv - begründet sind, auch solche - objektiven - aus dem Bereich der Verwaltung des Dienstherrn in Betracht. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1996 - 1 A 5669/94 -, NWVBl 1997, 142, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 1988 - 2 A 17/87 -, ZBR 1989, 85, (in Bezug auf eine freie Planstelle aber offenlassend); Schütz / Maiwald, a.a.O., § 48 Rn. 29; Fürst u.a., GKÖD, BBG § 45 Rn. 8, Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, BBG § 45 Rn. 14. 45 Wegen des sich aus dem Wortlaut und aus dem systematischen Zusammenhang der normierten Einschränkung ergebenden Ausnahmecharakters ist das Merkmal „zwingender dienstlicher Grund" eher eng, d.h. einschränkend zu Lasten des Dienstherrn auszulegen. 46 Vgl. Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, a.a.O. 47 Einen gegenüber den in anderweitigen Vorschriften verwendeten Rechtsbegriffen der "dienstlichen Belange" (vgl. § 78 b Abs. 1 LBG, § 72 a Abs. 1 BBG; Teilzeitbeschäftigung), der "dringenden dienstlichen Belange" (vgl. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG, § 72 b Abs. 1 Satz 1 BBG; Altersteilzeit), der "dienstlichen Gründe" (vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 2 Satz 1 LBG, §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 BBG; Versetzung / Abordnung), des "dienstlichen Bedürfnisses" (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 LBG, §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 BBG; Versetzung / Abordnung) oder des "dringenden öffentlichen Interesses" (vgl. § 78 e Abs. 1 LBG, § 72 e Abs. 1 BBG; Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) abweichenden Bedeutungsgehalt legt bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG nahe. Die genannten Begriffe bezeichnen verschiedene Stufen auf einer Prioritätsskala dienstlicher bzw. öffentlicher Erfordernisse oder Bedürfnisse. Sie unterscheiden sich daher (lediglich) graduell voneinander. Demgegenüber lässt die Verwendung des Begriffs "zwingend" auf eine andere inhaltliche/qualitative Kategorie aus dem Dienstbetrieb resultierender Erfordernisse schließen. Hinsichtlich der zuvor genannten dienstlichen Interessen wird nämlich dem Dienstherrn regelmäßig ein verwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht folgender Gewichtungsspielraum zugestanden, innerhalb dessen er die dienstlichen Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele unter Berücksichtigung finanzieller Ressourcen frei festlegen und mit einer ihm angemessen erscheinenden Dringlichkeitsstufenfolge unterlegen kann. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 - zu § 78d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW (Altersteilzeit), Juris. 49 Demgegenüber legt die hier in Rede stehende gesetzliche Maßgabe eines zwingenden dienstlichen Grundes nahe, dass ein solches organisatorisches Gestaltungspotential dem Dienstherrn in den betreffenden Fällen grundsätzlich nicht oder jedenfalls nur in vergleichsweise eingeschränktem Maße überantwortet werden soll. Desgleichen spricht die Verwendung des Begriffs der "dienstlichen Gründe" anstatt der ansonsten vielfach nur erforderlichen "dienstlichen Belange" oder "dienstlichen Interessen" dafür, dass ein Antrag eines Beamten auf Reaktivierung bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen nur aufgrund von solchen dienstlichen Gründen abgelehnt werden darf, denen bezogen auf die Aufrechterhaltung und / oder Ordnung des Dienstbetriebs ein erheblich gesteigertes Gewicht zukommt. 50 Neben dem Wortlaut der Regelung spricht auch ihr Zweck für eine enge Auslegung des Begriffs der zwingenden dienstlichen Gründe. Der Anspruch aus § 48 Abs. 3 LBG zielt namentlich auf den Ausgleich dafür ab, dass die bei der Zurruhesetzung vorgenommene Prognose über die künftige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von vornherein mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor behaftet ist. Dies soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Lasten des Beamten auswirken, sofern seine Dienstfähigkeit innerhalb der Frist von fünf Jahren wieder eintritt und er danach wieder Dienst verrichten möchte. Für diesen Zeitraum geht der Gesetzgeber daher - im Unterschied zu der Zeit danach - davon aus, dass es dem Dienstherrn grundsätzlich ohne weiteres zugemutet werden kann, den Beamten erneut einzustellen. 51 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 1988 - 2 A 17/87 -, a.a.O. 52 Diese Interessenbewertung des Gesetzes erfährt im Lichte des seit dem 1. August 1993 auch im nordrhein - westfälischen Beamtenrecht verankerten Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung", 53 vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT-Drucks 13/3994, A. zur Zielsetzung und B. zur Lösung sowie zu Art. 1 Nr. 12 (§ 29 Abs. 2 BRRG), sowie die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung für das achte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 12/2124 zu Art. 1 Nr. 11 (§ 48 LBG) und Nr. 10 (§ 45 LBG), 54 eine besondere Verstärkung. Jener Grundsatz hat sowohl rahmengesetzlich als auch im Landesbeamtengesetz zu zahlreichen Erweiterungen der Möglichkeiten geführt, einen wieder dienstfähig gewordenen Beamten zu reaktivieren. Durch diesen Grundsatz erfährt der Zweck des (heutigen) § 48 Abs. 3 LBG in gleicher Weise eine Erweiterung dahin, dass neben dem Schutz des Beamten auch das öffentliche Interesse an vorrangiger Rehabilitation Bedeutung erlangt. Der Zweck dieser neueren beamtenrechtlichen Regelungen, zur Senkung der Versorgungslasten beizutragen, wird nicht nur durch die von der Behörde veranlasste Reaktivierung der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierten Beamten gefördert, sondern auch durch die von dem Beamten selbst verfolgte erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. 55 Auch aus systematischen Erwägungen ist eine enge Auslegung des Begriffs der zwingenden dienstlichen Gründe geboten. Die Regelung des § 48 Abs. 3 LBG setzt die bundesrechtliche Rahmenbestimmung des § 29 Abs. 1 BRRG in Landesrecht um und entspricht zahlreichen ähnlichen Regelungen in den Landesbeamtengesetzen und im Bundesrecht, sowie den im nordrhein-westfälischen Landesrecht geltenden Vorgängerbestimmungen; sämtliche haben/hatten einen vergleichbar restriktiven Gesetzeswortlaut. 56 Vgl. zu den Parallelvorschriften die Aufstellung bei Schütz / Maiwald, a.a.O., § 48 Abs. 3; zu den Vorgängerregelungen § 54 Abs. 3 LBG in der Fassung vom 15. Juni 1954, GV NRW, S. 237. 57 Der bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 LBG bestehende Anspruch des (wieder) dienstfähigen Beamten auf erneute Übernahme in das Beamtenverhältnis stellt hiervon ausgehend einen allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz dar. Er findet seine Grundlage in dem gegenseitigen Treue- und Fürsorgeverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten, dessen Kern das Dienstverhältnis auf Lebenszeit und der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung sind; bei diesen handelt es sich um - verfassungsrechtlich abgesicherte - hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG. 58 Unter dem Gesichtspunkt des systematischen Zusammenhangs der Norm spricht des weiteren die zeitliche Begrenzung des Anspruchs in § 48 Abs. 3 Satz 2 LBG für eine enge Auslegung des Begriffs der einer Ernennung im Wege der Wiederberufung in das (aktive) Beamtenverhältnis entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründe. Durch diese zeitliche Begrenzung wird nämlich dem allgemeinen öffentlichen Interesse an einer geordneten Personalplanung bereits weitgehend Rechnung getragen. Daraus ist zu schließen, dass zwingende dienstliche Gründe, die einer erneuten Ernennung entgegen stehen, über dieses allgemeine öffentliche Interesse an einer vernünftigen, d.h. vor allem sparsamen Personalplanung im Einzelfall hinausgehen müssen. 59 Aus alle dem folgt, dass der Anspruch des wieder dienstfähig gewordenen Beamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 48 Abs. 3 LBG nicht durch eine zu weite Handhabung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Gründe unterlaufen werden darf. Somit stehen der Reaktivierung - zumindest den Bereich der Verwaltung betreffend - nur dann zwingende dienstliche Gründe entgegen, wenn in den Erfordernissen des Dienstbetriebs liegende Gründe, deren Beachtung wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung und/oder Ordnung des Dienstbetriebes alternativlos ist, die Wiederberufung des Beamten ausschließen. 60 Vgl. in anderem Zusammenhang auch Senatsurteil vom 17. Februar 2005 - 1 A 3893/05 -, a.a.O. („Sabbatjahr"). 61 So ist z.B. der Umstand, dass es im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an einer für den Beamten passenden Planstelle fehlt, jedenfalls für sich genommen noch kein Grund, der sich gemessen an diesem Maßstab als „zwingend" erweisen würde. 62 Zusammenfassend ist deswegen davon auszugehen, dass die Beklagte lediglich solche Sachzwänge als i.S.d. Gesetzes „zwingend" mit Erfolg ins Feld führen kann, welchen sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen folgen muss. Ist der Sachzwang - hier: die Befolgung der Grundsätze einer sparsamen Haushaltsführung - von ihr dem Grunde nach steuerbar, so hat das von den positiven Tatbestandsmerkmalen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG gestützte Reaktivierungsverlangen regelmäßig Vorrang. 63 2. In Anwendung dieser Grundsätze begründen die Behauptungen der Beklagten betreffend angeblich fehlende oder zu streichende Planstellen, ihre Darlegungen zu fehlenden Verwendungsmöglichkeiten und zu den Zweifeln an der subjektiven Eignung des Klägers nicht die Annahme eines zwingenden dienstlichen Grundes im dargelegten Sinne. 64 Zur Bedeutung der angeblich fehlenden Planstelle und der übrigen haushaltsrechtlichen Belange, auf die die Beklagte sich berufen hat, ist im Einzelnen folgendes entscheidend: Zwar steht die Zuweisung eines Dienstpostens, sei es durch Beförderung, im Wege der Umsetzung, oder durch Ernennung, grundsätzlich unter dem haushaltsrechtlichen Vorbehalt (hier aus § 74 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung i.V.m. § 8 Gemeindehaushaltsverordnung NRW), dass eine besetzungsfähige Planstelle zur Verfügung steht. 65 Vgl. Bay VGH, Urteil vom 4. April 1990 - 3 B 89.02984 -, NVwZ-RR 1991, 33 m.w.N. für den Fall der Beförderung: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, Juris, m.w.N. 66 Daraus folgt für die gerichtliche Kontrolle des von der Beklagten geltend gemachten zwingenden dienstlichen Grundes der fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine erneute Ernennung des Klägers zunächst nur, dass es der vollen Überprüfung durch das Gericht unterliegt, ob in dem Stellenplan der Beklagten tatsächlich keine freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 vorhanden sind (bzw. waren) oder in absehbarer Zeit frei werden. Ob der von der Beklagten beschlossene Stellenplan dagegen selbst inhaltlich rechtmäßig in dem Sinne ist, dass er fehlerfrei zustande gekommen und inhaltlich den rechtlichen Anforderungen entspricht, ist aufgrund des Organisationsermessens der Beklagten nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie den ihr zur Ausgestaltung des Stellenplans eingeräumten rechtlichen Rahmen eingehalten hat; dieser Rahmen wird aber nach dem Vorstehenden auch durch die - enge - Auslegung des Merkmals der „zwingenden Gründe" in § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG selbst mit bestimmt. 67 Nach den zum Zeitpunkt des klägerischen Antrags auf Reaktivierung maßgeblichen Stellenplänen für die Jahre 2003 und 2004 stand eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung. Durch Umstrukturierungen in verschiedenen Arbeitsbereichen und damit verbundene Personalwechsel und Aufgabenverlagerungen - etwa an den Kreis O. - hat sich die Situation zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aber grundlegend geändert. Nunmehr sind im Stellenplan unter anderen zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO enthalten. Diese sind derzeit nicht besetzt und auch nicht einem speziellen Aufgabenkreis, der besondere Anforderungen an den Stelleninhaber stellen würde, (fest) zugeordnet. 68 Weder das Fehlen einer freien Planstelle zum Zeitpunkt der Antragstellung noch die personalpolitische Entscheidung des Rates der Beklagten, die nunmehr freigewordenen Stellen nicht wieder zu besetzen, sondern zur Haushaltskonsolidierung im Haushaltsplan für 2007 entfallen zu lassen, können der erneuten Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als zwingender dienstlicher Grund im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG entgegengehalten werden. Solches ausreichen zu lassen, würde den oben dargelegten Anforderungen an das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe nicht gerecht. Zwar wird in der Literatur und auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass personalpolitische und -wirtschaftliche (z.B. besondere Anforderungen an die Dienstausübung, Behördenabbau, Neustrukturierung, Notwendigkeit umfangreicher Personaleinsparungen, Einstellungssperre) sowie haushaltsrechtliche Gründe (z.B. eine auf absehbare Zeit fehlende passende Planstelle), dem Anspruch auf Reaktivierung als zwingende dienstliche Gründe entgegen gehalten werden können. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1996 - 1 A 5669/94 -, a.a.O., OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. August 1988 a.a.O. (offenlassend); Schütz / Maiwald, a.a.O., § 48 Rn. 29; Fürst u.a., GKÖD BBG § 45 Rnr. 8, zweifelnd Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, a.a.O., BBG § 45 Rn. 14. 70 Diese Auffassung entbehrt jedoch einer näheren, an der Auslegung des Gesetzes anknüpfenden Begründung. Was dabei die haushaltsrechtlichen Gründe betrifft, können diese nach dem Vorstehenden nur dann als „zwingende" im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG anerkannt werden, wenn der als Teil des Haushaltsplans verabschiedete Stellenplan sich inhaltlich im Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsermessens hält. Grundsätzlich eröffnet das Organisationsermessen der Beklagten als Dienstherrin die Möglichkeit, den Stellenplan im Rahmen der haushaltsrechtsrechtlichen Vorgaben der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Stellenobergrenzenverordnung - StOV-Gem - (GV NRW 2005, S. 536), den sachlichen Notwendigkeiten und den politischen Vorgaben des Rates folgend, frei zu gestalten. Hierbei können auch allgemeine haushaltspolitische Ziele wie die Haushaltskonsolidierung maßgebend berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber den Anspruch aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG in Kenntnis der Notwendigkeiten einer Personalplanung und der haushaltsrechtlichen Grundsätze für die Stellenbewirtschaftung geschaffen hat. Der oben dargelegte Zweck des Reaktivierungsanspruchs sowie der systematische Zusammenhang des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG und das allgemeine öffentliche Interesse an der auch von dem Landesgesetzgeber verfolgten Umsetzung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung" gebieten es daher, dass der Dienstherr - will er sich innerhalb der Grenzen seines Organisationsermessens halten - in seiner Haushalts- und Personalplanung innerhalb der Fünfjahresfrist des § 48 Abs. 3 Satz 2 LBG die mögliche Rückkehr des Beamten in das aktive Dienstverhältnis in irgendeiner Weise berücksichtigt. Ob, in welcher Weise und in welchem Umfang der Dienstherr konkrete „Vorsorge" für die mögliche Rückkehr trifft, ist allerdings seinem Organisationsermessen überlassen. Dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis, der möglichen Rückkehr des dienstunfähig zur Ruhe gesetzten Beamten Rechnung zu tragen, folgt insbesondere nicht etwa die Pflicht, die Stelle des dienstunfähig gewordenen Beamten für fünf Jahre freizuhalten. Ob der Dienstherr stattdessen für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine Leerstelle im Haushalt führt, 71 vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 1989 - 1 UE 3076/84 -, NVwZ-RR 1990, 318, m.w.N., 72 oder erst im Fall der Reaktivierung eine zusätzliche Stelle im Haushaltsplan einrichtet, ist vielmehr seinem Ermessen überlassen. Denn konkrete Vorgaben sind dem geltenden Recht insoweit nicht zu entnehmen. Jedenfalls wäre die etwa erforderliche Einrichtung einer neuen Planstelle vor allem dem Umstand geschuldet, dass anderenfalls die - in Kenntnis des Haushaltsvorbehalts geschaffene - gesetzliche Regelung des § 48 Abs. 3 LBG weitgehend ins Leere liefe. Die Verwirklichung des dem Beamten eingeräumten Anspruchs würde nur noch von Zufälligkeiten abhängen. Die durch das Ausscheiden aus dem Dienst freigewordene Stelle dürfte nämlich regelmäßig entweder neu besetzt worden oder im Zuge von Einsparungen weggefallen sein. Der Anspruch auf Reaktivierung ließe sich daher nur dann realisieren, wenn zufällig genau dann, wenn der Beamte einen Antrag auf Reaktivierung stellt, oder zumindest in zeitlicher Nähe dazu, eine passende Planstelle freigeworden und nicht durch eine Stellenbesetzungssperre oder Stellenkürzung gesperrt wäre. Das bezeichnet aber einen eher theoretischen Fall, der praktisch kaum vorkommen dürfte. 73 Die Berücksichtigung der möglichen Rückkehr eines zur Ruhe gesetzten Beamten innerhalb des überschaubaren Zeitraums von fünf Jahren ist dem Dienstherrn grundsätzlich möglich und auch zuzumuten. Die Situation, dass ein Beamter aus dem aktiven Dienst für bestimmte bzw. in ihrer Zeitdauer maximal begrenzte Zeiträume ausscheidet und anschließend wieder in eine - nötigenfalls neu zu schaffende - Planstelle einzuweisen ist, ist in der täglichen Verwaltungspraxis nicht ungewöhnlich, sondern ergibt sich z.B. bei Beurlaubungen aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen bzw. im Fall der Elternzeit. 74 Gegen den Anspruch des Klägers auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 48 Abs. 3 LBG sprechen - sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung als auch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung -keine von der Beklagten nicht zu beeinflussende und als zwingend anzusehende gesetzliche Handlungsvorgaben, wie etwa kommunalrechtliche oder haushaltsrechtliche Gesichtspunkte. Zu diesen zählen etwa die Stellenobergrenzenverordnung oder die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung. Allein die mit der Reaktivierung des Klägers verbundenen haushaltsrechtlichen Planungsnotwendigkeiten stellen sich nicht als derartige zwingende Gründe dar. Bei Personalkosten, die bei vorzeitiger Rückkehr des Beamten aus seiner Beurlaubung - oder wie hier im Fall seiner Reaktivierung - auf eine vorgehaltene oder andernfalls neu zu schaffende Planstelle im laufenden Haushaltsjahr zu zahlen sind, handelt es sich um unabweisbare überplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, für die gegebenenfalls eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 GO NRW aufzustellen hat. Denn auch das Haushaltssicherungskonzept steht unter dem allgemeinen Vorbehalt der Gesetze, sodass Ausgaben, zu denen die Gemeinde - hier aufgrund des Anspruchs aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG - rechtlich verpflichtet ist, nicht nur deshalb eingespart werden können, weil die Gemeinde ihre dauerhafte Leistung sicherzustellen hat und deshalb im Rahmen des ihr eingeräumten Organisationsermessens plant, die Personalkosten zu reduzieren. Die Besoldung durch die Bereitstellung über- und außerplanmäßiger Haushaltsmittel zu erfüllen, mag zwar die von der Beklagten zu gewährleistende Haushaltskonsolidierung erschweren und möglicherweise sogar verzögern. In diesem Zusammenhang darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der (dienstfähige) Beamte Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln erhält, ohne dass seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stünde. Die von der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung dieser Erwägung entgegengestellte Argumentation, dass die Versorgungsbezüge niedriger seien als die Dienstbezüge und darüber hinaus nicht durch sie, sondern die Rheinische Versorgungskasse erbracht würden, ist vordergründig. Sie blendet den Umstand aus, dass 75 - sofern die Aufgaben des Beamten nicht vollständig entfallen sind - diese nun durch andere Bedienstete zu erledigen sind, und beachtet darüber hinaus weder den systematischen Zusammenhang noch den Zweck des § 48 Abs. 3 LBG. 76 Die Sichtweise, wonach die durch die erneute Ernennung eines wieder dienstfähigen Beamten bedingte personelle Umstrukturierung im Bereich der Verwaltung dem Dienstherrn generell nicht abverlangt werden kann, ist mit dem oben dargestellten, auf Art. 33 Abs. 5 GG zurückzuführenden gesetzlichen Anspruch des wieder dienstfähigen Beamten auf Reaktivierung nicht vereinbar. 77 A.A. aber wohl Bay VGH, Urteil vom 4. April 1990 - 3 B 89.02984 -, a.a.O., 78 Sie würde nämlich ohne wirklich zwingenden dienstlichen Belang dazu führen, dass der Anspruch des Beamten aus § 48 Abs. 3 LBG vereitelt würde. Zudem würden die wirtschaftlichen Lasten der nicht mehr gerechtfertigten Pensionierung auf den öffentlichen Versorgungsträger und den Beamten selbst verlagert. Damit würde die unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Reaktivierung nach § 48 Abs. 3 LBG stehende Zurruhesetzung des Beamten zu einem Instrument der Haushaltskonsolidierung durch Personalabbau. Dies widerspräche jedoch dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip. Der Dienstherr wäre schließlich auch nicht in der Lage, den Beamten aus dem (aktiven) Beamtenverhältnis zu „entlassen", nur um die mit seiner Stelle verbundenen Personalkosten einzusparen. 79 Der Reaktivierung des Klägers steht als zwingender dienstlicher Grund ferner nicht entgegen, dass trotz der im Haushaltsplan vorhandenen Planstellen seine amtsangemessene Beschäftigung nicht möglich wäre, weil kein Bedarf für eine entsprechende beamtete Arbeitskraft bestünde. Dies hat die Beklagte weder substantiiert geltend gemacht, noch erscheint diese Möglichkeit plausibel. Die vorgetragene Personalreduzierung im Rahmen der Haushaltskonsolidierung beruht nicht ausschließlich auf einem Rückgang des Personalbedarfs durch Verlagerung von Aufgaben auf den Kreis oder durch den Wegfall weiter Teile der Sozialverwaltung, sondern ist - nach dem Vortrag der Beklagten sowohl in der Berufungserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung - wesentlich durch das Ziel der Ausgabenbeschränkung haushaltspolitisch geprägt und, auch angesichts der Anhebung der Arbeitszeit auf 41 Wochenstunden, mit einer umfangreichen Arbeitsverdichtung der verbleibenden Bediensteten verbunden. Dafür spricht neben dem Vortrag der Beklagten auch der Umstand, dass die Obergrenze des § 2 Abs. 1 StOV-Gem nicht ausgeschöpft wird. Die Stadt Dormagen ist eine große kreisangehörige Stadt (§ 1 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 GO NRW) mit etwa 62.000 Einwohnern. 80 Vgl. www.Dormagen.de / Stadtportät. 81 Für sie gilt daher gemäß § 2 Abs. 1 StOV-Gem eine Obergrenze von bis zu 24 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Die nach § 2 Abs. 1 StOV-Gem mögliche Stellenobergrenze des § 26 Abs. 1 BBesG (hier 16 v.H. der ausgebrachten Stellen) ist vorliegend nicht günstiger, sodass es bei der Obergrenze des § 2 Abs. 1 StOV-Gem verbleibt, welche die Beklagte mit 21 im Stellenplan ausgewiesenen Stellen nicht erreicht. Die entgegenstehende Behauptung in der Klageerwiderung, dass bereits 2004 ein Stellenüberhang bestand, hat die Beklagte nicht weiter erläutert, der dort erwähnte Überhang von acht Stellen bezieht sich auf den gesamten Stellenplan, nicht jedoch auf die Stellen nach A 12 BBesO. 82 Angesichts der von der Beklagten selbst vorgetragenen umfangreichen Maßnahmen zur Arbeitsverdichtung ist kein zwingender Grund im Sinne des oben dargestellten Verständnisses dafür ersichtlich, dass die auf andere Beamte verlagerten Aufgaben nicht wieder so umstrukturiert werden könnten, dass dem Kläger neben einer der beiden im Haushaltsplan vorhandenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO ein amtsangemessener Aufgabenbereich zugewiesen werden könnte. Die Beklagte hat derartige Gründe, etwa dass die vorhandenen Beamten trotz der erfolgten Arbeitsverdichtung dauerhaft unterbeschäftigt wären, nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich behauptet, dass keine Beschäftigung für den Kläger vorhanden sei. 83 Schließlich gibt es auch keinen greifbaren Anhalt dafür, dass in der Person des Klägers begründete zwingende dienstliche Gründe einer erneuten Ernennung entgegenstehen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn mit hinreichender Sicherheit von einer mangelnden Eignung des Beamten auszugehen wäre. 84 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1996 - 1 A 5669/94 -, a.a.O., m.w.N. 85 Der Begriff der Eignung umfasst neben der gesundheitlichen Eignung und der uneingeschränkten Verwendungsfähigkeit für das vorgesehene Amt auch die charakterliche Eignung des Beamten. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Vorwurf, das Vertrauen in eine Zusammenarbeit mit dem Kläger sei nicht mehr vorhanden, weil dieser über einen Zeitraum von drei Jahren seine Nebeneinkünfte nicht bei der Versorgungskasse angezeigt habe, zielt auf das Merkmal der charakterlichen Eignung. Er wurde von der Beklagten aber nicht substantiiert. Es ist weder zu erkennen, welche Nebeneinkünfte betroffen sein sollen noch welchen Umfang diese Einkünfte gehabt haben sollen, so dass der allgemein gehaltene Vorwurf den Bereich einer vagen Spekulation nicht verlässt und damit keinen geeigneten Ansatz enthält, ein zwingendes dienstliches Bedürfnis zu begründen. Auch die pauschale Aussage der Beklagten, der Kläger stoße in allen für seine Beschäftigung in Frage kommenden Abteilungen auf Ablehnung, vermag keine hinreichende Grundlage zur Annahme zwingender dienstlicher Gründe abzugeben. Soweit die Beklagte vorträgt, diese Ablehnung sei in seiner Person und auch seinem persönlichen Verhalten in der Vergangenheit begründet, sodass zu befürchten sei, der Kläger werde nach seiner Rückkehr „keinen Spaß an seiner Arbeit haben", ergeben sich weder daraus noch aus der Personalakte des Klägers irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten des Klägers, welches seiner Reaktivierung als Eignungsmangel aus dienstlichen Gründen zwingend entgegenstünde. Sofern es zwischen Bediensteten zu Animositäten oder Auseinandersetzungen bis hin zum sogenannten „Mobbing" kommen sollte, ist es grundsätzlich Aufgabe des Dienstherrn, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht solchen Fehlentwicklungen entgegenzutreten. Ein zwingender dienstlicher Grund im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG könnte aus derartigen Verhaltensweisen allenfalls dann folgen, wenn sie ganz überwiegend dem zu reaktivierenden Beamten zuzurechnen wären, sodass der Dienstbetrieb durch seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis so erheblich beeinträchtigt würde, dass eine ordnungsgemäße Verwaltungstätigkeit nicht mehr gewährleistet wäre. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch anderweitig zu erkennen. 86 Eine weitere Sachaufklärung durch den Senat bezüglich der Einwände der Beklagten gegen die Reaktivierung und die Person des Klägers ist wegen der insoweit fehlenden Substanz dieser Einwände nicht erforderlich. 87 Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf erneute Ernennung und Einweisung in eine der vorhandenen Planstellen inklusive eines amtsangemessenen funktionellen Amtes zu. 88 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 89 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. 90 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. 91