Urteil
7 D 118/05.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1127.7D118.05NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der jeweils letzte Halbsatz von Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 14 - soweit er das besondere Wohngebiet betrifft - der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 65440/05 der Stadt L. ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 65440/05 der Antragsgegnerin, weil dieser u.a. für das Grundstück, auf dem die Antragstellerin eine Cocktail-Bar betreibt, Schank- und Speisewirtschaften ausschließt. 3 Der strittige Bebauungsplan erfasst einen Teilbereich der L1. Neustadt, die in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts halbkreisförmig um die L1. Altstadt angelegt wurde. Das Plangebiet, das im nachfolgenden Kartenausschnitt wiedergegeben ist, liegt zwischen der S.---straße und dem rd. 300 m südwestlich hiervon die Neustadt umfahrenden Bahngelände und wird im Nordwesten von der M.-----straße sowie im Südosten von der rd. 700 m hiervon entfernten M1. Straße begrenzt. 4 Das Plangebiet ist - abgesehen von dem rd. 200 x 100 m großen, parkartig angelegten S1.-------platz - praktisch vollständig mit bis zu 6-geschossigen Häusern bebaut, die zu einem Teil noch aus der Errichtungszeit der Neustadt (sog. Gründerzeit) stammen. Eine Vielzahl der Gebäude ist unter Denkmalschutz gestellt. In den im Plangebiet vorhandenen Häusern wird weit überwiegend in den Obergeschossen gewohnt; die Erdgeschosse werden zu einem großen Teil gleichfalls zu Wohnzwecken genutzt. In weiten Teilen des Plangebiets, namentlich im Bereich südöstlich des S2.-------platzes und der N. -H. -Straße, haben sich vornehmlich in den Erdgeschossen neben Läden insbesondere Gaststätten, Restaurants, Bars, verschiedene Diskotheken und weitere Betriebe wie Internet- Cafes, Imbissstuben, Kioske und einzelne Handwerksbetriebe angesiedelt. Dieser Bereich, der in L. gemeinhin als "L2. M2. " bezeichnet wird, stellt nach der Umschreibung in der Begründung des strittigen Bebauungsplans einen über die Grenzen der L1. Neustadt hinausreichenden Vergnügungsbereich bzw. ein "Kneipenviertel" dar, der - insbesondere auch wegen der Nähe zum Gelände der L1. Universität - besonders auf ein junges, überwiegend studentisches Publikum ausgerichtet ist. 5 Die Antragstellerin führt in von ihr gemieteten Räumen im Erdgeschoss des Hauses I.--------straße 20 - dieses liegt in dem zwischen der A. Straße und dem S1.-------platz gelegenen Abschnitt der I.--------straße - die Cocktailbar "S3. ". Im Nachbarhaus wird im Erdgeschoss das Restaurant "C. " betrieben. Im Übrigen wird in dem hier betroffenen Abschnitt der I.--------straße, abgesehen von den Erdgeschossen der Eckhäuser zur A. Straße und zum S1.-------platz, nur gewohnt. Demgegenüber befinden sich wohnfremde Nutzungen durch Läden und unterschiedliche Betriebe des Gastronomie- und Vergnügungssektors insbesondere in den Erdgeschossen der Häuser an der A. Straße, an der L3. Straße sowie an der Nordwestseite der M1. Straße und der Südwestseite der S.--- straße zwischen C1.---------platz und S1.-------platz. In den anderen Straßen des Plangebiets sind wohnfremde Nutzungen in den Erdgeschossen nur mehr oder weniger vereinzelt anzutreffen und in den oberen Geschossen nahezu durchgehend nicht vorhanden. 6 Der strittige Bebauungsplan setzt für den S1.-------platz eine öffentliche Grünfläche "Parkanlage" mit zwei Spielplatzbereichen fest. Nahe der S.---straße ist für den Bereich eines dort vorhandenen Holzgebäudes, das im Sommer als Ausschank mit Außengastronomie genutzt wird, ein "Bürgertreff mit Ausschank und Toiletten" festgesetzt. Das Gelände der südöstlich der M3.------straße gelegenen T. -M4. -Schule ist als Fläche für den Gemeinbedarf "Schule" ausgewiesen. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan für den nordwestlich der N. -H. -Straße gelegenen bebauten Bereich des Plangebiets ein horizontal und vertikal differenziertes allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) und für den südöstlich der N. -H. -Straße und des S2.-------platzes gelegenen bebauten Bereich des Plangebiets ein gleichfalls horizontal und vertikal differenziertes besonderes Wohngebiet (§ 4a BauNVO) fest. 7 Nach den Ausführungen in der Planbegründung greifen die Feindifferenzierungen die Schwerpunkte der überwiegenden Wohnnutzungen und der wohnfremden Nutzungen auf, um eine weitere Durchmischung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden. 8 Die textlichen Festsetzungen geben des weiteren vor, dass - abgesehen von näher umschriebenen Ausnahmen - in neu errichteten, erweiterten oder umgebauten Verbrennungsanlagen feste Brennstoffe sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. Sie legen weiter fest, dass entsprechend den im Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind, und geben vor, dass in bestimmten gekennzeichneten Bereichen Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaften nicht zulässig sind. Ferner schließen sie Stellplätze und Garagen auf den nicht überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen aus. Schließlich enthält Nr. 14 der textlichen Festsetzungen Sonderregelungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss und 1. Untergeschoss in bestimmten rückwärtigen Bereichen der Baublöcke. 9 Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: 10 Anlass der Planaufstellung war, dass der für den Bereich um den S1.-------platz im Jahr 1984 als Satzung beschlossene frühere Bebauungsplan Nr. 65440/03 im Urteil des Senats vom 10. März 1986 - 7 A 197/84 - als nichtig angesehen wurde. Zur Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, insbesondere durch die Zunahme von Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften, und zur Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung fasste der Rat der Antragsgegnerin bereits am 2. Oktober 1986 einen am 20. Oktober 1986 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss über die Neuaufstellung eines Bebauungsplans für den Planbereich. Nach umfangreichen Diskussionen verschiedener Konzepte für die künftige Entwicklung des Gebiets und Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 9. März 1998 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin am 13. August 1998, dass Gastronomie künftig nur in der S.--- straße, der A. Straße und der M1. Straße stattfinden solle. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 23. Oktober 2000 beteiligt. Am 29. November 2001 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss ergänzend, dass auch in den Erdgeschossen der Eckhäuser des Kreuzungsbereichs I1.---------straße /L3. Straße Gastronomie zulässig sein solle. Gemäß Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 20. März 2003 wurde der überarbeitete Planentwurf sodann vom 15. April bis 14. Mai 2003 öffentlich ausgelegt. Es gingen zahlreiche Stellungnahmen ein, die sich sowohl für als auch gegen eine Absicherung bzw. Ausweitung der Gaststätten und sonstigen wohnfremden Nutzungen aussprachen. Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 13. Mai 2003 dagegen, dass ihr Betrieb auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt werde. Auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf überarbeitet und gemäß § 3 Abs. 3 BauGB vom 5. bis 19. August 2003 erneut offengelegt. Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 18. Juli 2003 erneut gegen den Ausschluss von Gaststättennutzungen für die I.--------straße. Am 20. November 2003 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan sodann als Satzung. Grundlage des Satzungsbeschlusses waren auch verschiedene im Planaufstellungsverfahren eingeholte Gutachten, insbesondere bezüglich der Schallimmissionen im Plangebiet, sowie eine Mitte 2003 durchgeführte Aufnahme des Bestands der Nutzungen im Plangebiet. Die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 10. Dezember 2003. 11 Die Antragstellerin hat am 18. Oktober 2005 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor: 12 Für ihre Cocktailbar sei unter dem 21. Oktober 1991 eine Baugenehmigung erteilt worden. Sie habe die Bar 1998 von ihrem früheren Ehemann übernommen und 2001 die Betriebsräumlichkeiten für weitere 20 Jahre gemietet. In Abstimmung mit den neuen Eigentümern möchte sie den Geschäftsbetrieb der Bar in das Kellergeschoss hinein erweitern. Durch die Festsetzungen des Plans habe ihr Betrieb jedoch seine planungsrechtliche Zulässigkeit verloren. Dies begründe ihre Antragsbefugnis sowie auch das Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. Die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin verkenne, dass sie - die Antragstellerin - ihre Antragsbefugnis unabhängig von der bestehenden Erweiterungsabsicht begründen könne. 13 Der Antrag sei auch nicht teilweise unzulässig, soweit sie - die Antragstellerin - sich gegen die für den nördlichen Planbereich getroffene Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets wende. Zwar befinde sich ihr Betrieb im südlichen Teil des Plangebiets, für den ein besonders Wohngebiet festgesetzt sei. Die Bestandteile des angegriffenen Bebauungsplans erwiesen sich jedoch nicht als selbständig lebensfähig. Mit dem Plan verwirkliche die Antragsgegnerin ein einheitliches Plankonzept, denn es gehe insgesamt um eine Sicherung und Stärkung der Wohnfunktion sowie eine Zurückdrängung der gewerblichen Nutzungen, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften. Aus dem hierzu festgesetzten fili- granen System könnten nicht einzelne Teile - auch nicht die Ausweisung des besonderen Wohngebiets im südlichen Planbereich - herausgelöst werden, ohne dass der Antragsgegnerin ein Torso aufgedrängt werde, den sie ausweislich ihres Konzeptes nicht wolle. Die Verwobenheit der Festsetzungen des Bebauungsplans werde auch daran deutlich, dass die unterschiedlichen Festsetzungen die gleichen von ihr - der Antragstellerin - gerügten Fehler aufwiesen. Ferner wäre eine Abtrennbarkeit von Teilen des Plangebiets nicht offensichtlich. Es wäre auch unbillig, wenn sie wegen einer teilweisen Unzulässigkeit des Antrags mit Kosten zu belasten wäre, da sie bei Einleitung des Normenkontrollantrags nicht habe wissen müssen, dass der Normenkontrollantrag unzulässig sei. 14 Der Antrag sei schon deshalb begründet, weil verschiedene der im Plan getroffenen Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt seien. Unbestimmt sei die Festsetzung eines "Bürgertreff mit Ausschank und Toiletten", der es an jeglicher begrifflichen Schärfe und Differenzierungskraft fehle. Auch die Abgrenzungen der festgesetzten Lärmpegelbereiche, die nicht an äußere Merkmale wie etwa Grundstücksgrenzen anknüpften, seien nicht hinreichend bestimmt. 15 Unwirksam seien ferner die in den textlichen Festsetzungen Nrn. 8, 11, 12 und 13 getroffenen Regelungen über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften. Eine Ermächtigung dafür, diese ausnahmsweise Zulässigkeit von der "Merkbarkeit" von Immissionen in der "Nachbarschaft" sowie von "sonstigen öffentlichen Belangen" abhängig zu machen, sei nicht erkennbar. Diese Regelungen könnten auch nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden, da die festgelegten Kriterien keine unterschiedlichen Gattungen von Schank- und Speisewirtschaften bezeichneten. Die verwendeten Begriffe seien auch nicht so bestimmt, dass der Normadressat im Einzelfall die Zulässigkeit eines Vorhabens ermitteln könne. Schließlich werde mit dem Merkmal, dass "sonstige öffentliche Belange nicht entgegen stehen" dürften, die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Schank- und Speisewirtschaft vollends in das Belieben der Antragsgegnerin gestellt. Die Festsetzung könne auch nicht auf § 31 BauGB gestützt werden, da diese Vorschrift nicht für die Aufstellung von Bebauungsplänen gelte und damit für den möglichen Inhalt eines Bebauungsplans nichts hergebe. 16 Die Planung verstoße ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden habe. Nach dem Inhalt der Aufstellungsvorgänge dränge sich der Eindruck auf, dass das Abwägungsergebnis zu keinem Zeitpunkt wirklich offen gewesen sei. Obwohl die Nichtigkeit des Vorläuferplans 65440/03 erkannt worden sei, hätten die politischen Instanzen der Antragsgegnerin ihr ursprüngliches planerisches Konzept bestätigt und nur bei geringfügigen Modifikationen im Detail durchgesetzt. Jedenfalls sei die Abwägung defizitär. 17 Die Ist-Situation im Planbereich sei nicht erkannt worden. So stelle sich der südliche Bereich als ein Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO dar. Dies folge aus den vorhandenen Nutzungsstrukturen und dem Erscheinungsbild dieses Planbereichs als eines Dienstleistungs- und Vergnügungsviertels und entspreche auch der Einschätzung in dem Urteil des Senats vom 10. März 1986. In der Feststellung der Antragsgegnerin, dass es sich nicht um ein Misch- oder Kerngebiet handele, liege eine grundlegende Fehleinschätzung. Angesichts der in den Erdgeschosszonen insbesondere der A. Straße und des A. Platzes festzustellenden durchgehenden gewerblichen Nutzung könne jedenfalls nicht ernsthaft vertreten werden, dass es sich bei dem Bestand im südlichen Teil des Plangebiets um ein faktisches Wohngebiet handele. 18 Die Antragsgegnerin habe ferner das Ausmaß der Überplanung nicht zutreffend erkannt. Die nach der Bestandsaufnahme der Nutzungen getroffene Annahme, dass im gesamten Planbereich 41 gewerblich oder freiberuflich genutzte Einheiten ihre planungsrechtliche Zulässigkeit verlören, treffe nicht zu. Tatsächlich würden über 60 Einheiten ihre planungsrechtliche Zulässigkeit verlieren. Bei dieser Differenz könne nicht ernsthaft von einer Marginalie gesprochen werden. Im Einzelnen verweist die Antragstellerin insoweit auf verschiedene Betriebe in der A. Straße, bei denen die Grenzen unterschiedlicher Nutzungsbereiche durch die betreffenden Räumlichkeiten verliefen, sowie auf mehrere Diskotheken, die als kerngebietstypische Vergnügungsstätten im besonderen Wohngebiet unzulässig seien, von der Antragsgegnerin jedoch als weiterhin zulässig gewertet worden seien. Die weitreichenden Einzugsbereiche der vorhandenen Diskotheken - "Q. Club", "M5. " und "S4. " - würden insbesondere auch aus den Internet-Auftritten dieser Betriebe deutlich. Fehlsam sei ferner die Einschätzung, in den nördlichen allgemeinen Wohngebieten seien vorhandene Schank- und Speisewirtschaften weiterhin zulässig. Für die im nördlichen Planbereich vorhandenen Schank- und Speisewirtschaften wie auch die dort vorhandenen Läden lasse sich - insbesondere auch mit Blick auf die unmittelbare Nähe zum Universitäts-Campus - jedoch nicht feststellen, dass sie im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Gebietsversorgung dienten. Der südliche Planungsbereich - das "L2. M2. " - habe zweifelsohne einen überörtlichen Einzugsbereich; dieser mache an der Nutzungsgrenze zwischen den allgemeinen und besonderen Wohngebieten nicht Halt. 19 Defizitär seien auch die lärmtechnischen Ermittlungen. Ihnen lägen ausschließlich errechnete Werte zugrunde. Es fehle jedoch an "Eichmessungen". Unklar sei auch, ob spezifische Parameter wie z.B. der kurvige Verlauf der Bahnstrecken berücksichtigt worden seien. 20 Die Antragsgegnerin habe ferner die Abwägungsbelange fehlerhaft eingeschätzt. Die Ausweisung des WA/5-Bereichs für die Tankstelle an der E.-----straße verkenne, dass wegen der Immissionen und Bodenbelastungen der Tankstelle sowie der Immissionen der Schank- und Speisewirtschaften in diesem Bereich auf absehbare Zeit eine Wohnnutzung nicht möglich sei. Die ausnahmsweise Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften an der Südseite des S2.-------platzes könne sich nicht an § 1 BauNVO messen lassen. Der Planung lägen ferner unzutreffende rechtliche Annahmen zugrunde. Die im besonderen Wohngebiet vorhandenen Diskotheken seien kerngebietstypisch und damit dort gerade nicht zulässig; ebenso wenig seien die Schank- und Speisewirtschaften im allgemeinen Wohngebiet als der Versorgung des Gebiets dienend zulässig. Die gewerblichen Interessen der Gastronomen im südlichen Plangebiet seien in sachwidriger Weise fast völlig vernachlässigt und deshalb disproportional abgewogen worden. Dies gelte umso mehr, als nach den Erkenntnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung gerade hier die Luftschadstoffe und Lärmimmissionen durchaus für die Zulässigkeit von Wohnnutzung absolute Grenzen erreichten. Fehlerhaft sei auch die Einschätzung, der Bestandsschutz aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigungen biete den überplanten Betrieben eine hinreichende Sicherheit. Zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit müssten sie sich auf die in der Zeit ändernden Bedürfnisse der Gäste einstellen. Eine Baugenehmigung für Nutzungsänderungen lasse der Plan jedoch nicht zu. 21 Angesichts des quantitativen und qualitativen Umfangs der Überplanung habe die Verwaltung im Planungsverfahren immer wieder Bedenken an dem weitgehenden Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften geäußert. Auch der im Planungsverfahren eingeschaltete Rechtsgutachter habe dringend empfohlen, unzulässig werdende Nutzungseinheiten nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu schützen. 22 Die gerügten Abwägungsmängel seien auch beachtlich. Bei der Bekanntmachung des Plans sei auf die frühere Frist von sieben Jahren für die Geltendmachung von Abwägungsmängeln hingewiesen worden, so dass die neue kürzere 2-Jahres-Frist nicht laufe. Ferner seien die Mängel im Abwägungsvorgang auch deshalb beachtlich, weil sie im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Schließlich beträfen die fehlerhaften rechtlichen Annahmen und damit verbundenen Abwägungsfehleinschätzungen auch unmittelbar das Abwägungsergebnis. 23 Die Antragstellerin beantragt, 24 den Bebauungsplan Nr. 65440/05 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 25 Die Antragsgegnerin beantragt, 26 den Antrag abzulehnen. 27 Sie meint, der Antrag sei bereits unzulässig. Das bestehende Mietverhältnis der Antragstellerin werde durch den Bebauungsplan nicht tangiert; ihr Betrieb genieße insoweit Bestandsschutz. Abwägungsrelevante Interessen wie z.B. Erweiterungsabsichten seien weder von ihr noch von der Eigentümerseite im Planungsverfahren vorgetragen worden. Demnach könne keine Verletzung von subjektiven Rechten geltend gemacht werden. 28 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei ferner in zwei Bereiche aufteilbar, nämlich das südliche besondere Wohngebiet und das nördliche allgemeine Wohngebiet. Für diese Bereiche seien zulässigerweise jeweils differenzierende Festsetzungen getroffen worden. 29 Der Antrag sei im Übrigen auch nicht begründet. Die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Bestimmtheit von Festsetzungen gingen fehl. Die Ausweisung des "Bürgertreff" sei von § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB gedeckt. Die Zuordnung zu den Lärmpegelbereichen ergebe sich eindeutig aus der Planurkunde. Die Ausnahmen seien auf der Grundlage des § 31 BauGB nach den dafür vorgesehenen Maßgaben festgesetzt worden. 30 Der Planung liege eine bis ins Detail gehende Bestandserhebung zugrunde. Aus ihr und der Begründung ergebe sich auch, dass das Maß der Überplanungen zutreffend eingeschätzt worden sei. Für das besondere Wohngebiet im südlichen Planbereich sei eine andere Gebietsausweisung - etwa als Kerngebiet - nicht in Betracht gekommen. Die Baugebietsausweisungen wie auch die Zulässigkeitsregelungen für Schank- und Speisewirtschaften berücksichtigten die örtlichen Gegebenheiten. Das Gutachten hinsichtlich der Lärmimmissionen sei nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt worden. Bei dem WA/5-Bereich wie auch bei den Unterteilungen des besonderen Wohngebiets handele es sich um Teilbereiche eines Baugebiets, das insgesamt zu betrachten sei. Eine Abwägungsdisproportionalität hinsichtlich der Überplanung der Gastronomiebetriebe liege nicht vor. Bei einer sachgerechten Abwägung müsse der einen oder der anderen Nutzung der Vorrang gegeben werden; insofern sei ihre - der Antragsgegnerin - Abwägung nicht zu beanstanden. 31 Die festgesetzten Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Schank- und Speisewirtschaften seien § 15 BauNVO nachgebildet, um die Schranken der Zulässigkeit der Nutzungen unmittelbar im Bebauungsplan festzusetzen. Sollten die Differenzierungsregelungen anders bewertet werden, hätte dies jedenfalls keine Auswirkungen auf die materiellen Wirkungen des Bebauungsplans, da dann § 15 BauNVO unmittelbar zur Geltung käme. 32 Der Berichterstatter des Senats hat am 25. Oktober 2006 einen Ortstermin durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 33 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und der weiteren von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Der Normenkontrollantrag ist nur teilweise zulässig. 36 Der Antragstellerin fehlt allerdings nicht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Diese ist zu bejahen, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift - hier den strittigen Bebauungsplan - oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als solche Rechtsverletzung kommt auch eine Verletzung des subjektiven Rechts auf Abwägung der eigenen Belange des von einem Bebauungsplan Betroffenen in Betracht. 37 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. 38 Abwägungsrelevant in diesem Sinne können auch schutzwürdige Interessen von Mietern sein, denn die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht aus sich dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten. 39 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51 m.w.N.. 40 Gemessen an diesen Maßstäben war bereits das Interesse der Antragstellerin abwägungsrelevant, dass die in den von ihr gemieteten Räumen ausgeübte Nutzung der Bar "S3. " weiterhin bauplanungsrechtlich zulässig bleibt und nicht durch den hier festgesetzten Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt wird. Der Umstand, dass der Bestandsschutz des Betriebs der Antragstellerin durch den Nutzungsausschluss unberührt bleibt, bedeutet nicht etwa, dass die Antragsgegnerin darauf verzichten konnte, die für den Ausschluss dieser Nutzung sprechenden Gesichtspunkte einerseits und das Interesse der Antragstellerin an einem Fortbestand der planungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Nutzung andererseits gegeneinander abzuwägen, was der Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan im Übrigen auch getan hat. Auf das seitens der Antragsgegnerin in den Vordergrund ihrer im Normenkontrollverfahren verlautbarten gegenteiligen Einschätzung gestellte Interesse an einer konkret beabsichtigten Betriebserweiterung, das von der Antragstellerin in ihren im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen vom 13. Mai 2003 und vom 18. Juli 2003 in der Tat nicht ausdrücklich verlautbart worden ist, kommt es für das Vorliegen der Antragsbefugnis hiernach nicht mehr an. 41 Der Normenkontrollantrag ist jedoch unzulässig, soweit die Antragstellerin mit ihrem Angriff gegen den gesamten Bebauungsplan Nr. 65440/05 über das südlich der N. -H. -Straße und des S2.-------platzes festgesetzte besondere Wohngebiet hinaus auch die Festsetzungen für das im nördlichen Planbereich ausgewiesene allgemeine Wohngebiet - einschließlich der in dieses Wohngebiet eingestreuten Gemeinbedarfsfläche für die T. -M4. -Schule - und für den S1.--- ----platz (öffentliche Grünfläche) angreift. 42 Zwar hat die Abtrennbarkeit von Teilen eines angegriffenen Bebauungsplans und eine daraus folgende bloße Teilunwirksamkeit (früher: Teilnichtigkeit) der Satzung regelmäßig keine Auswirkungen auf die Antragsbefugnis eines Antragstellers, der die für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erforderliche Rechtsverletzung (früher: Nachteil) geltend macht. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, in denen ein als einheitliche Satzung beschlossener Bebauungsplan aus zwei oder mehreren Teilregelungen besteht, die offensichtlich unabhängig voneinander selbständig bestehen bleiben können, ein gegen den gesamten Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag teilweise wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. So greift ein Antragsteller mit einem umfassenden Antrag trotz Darlegung einer Rechtsverletzung (früher: Nachteil) ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit dann zu weit, wenn er auch solche ihn nicht berührenden Teile des Bebauungsplans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen. 43 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9 m.w.N.. 44 So liegt der Fall hier. 45 Bereits ein Blick auf die Planurkunde des strittigen Bebauungsplans zeigt, dass dieser aus mehreren klar voneinander abgegrenzten selbständigen Regelungsbereichen besteht. Etwa die Hälfte des Plangebiets, nämlich der Bereich südlich der N. -H. -Straße und des S2.-------platzes , ist als ein in sich - horizontal und vertikal - differenziertes besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO ausgewiesen. Demgegenüber ist die nördliche Hälfte des Plangebiets als ein wiederum in sich - horizontal und vertikal - differenziertes allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ausgewiesen, in das die Gemeinbedarfsfläche der Schule eingestreut ist und an das die - wiederum isoliert für sich zu betrachtende - ausgedehnte Grünfläche des S2.-------platzes angrenzt. Schon diese unterschiedlichen planerischen Ausweisungen des südlichen Planbereichs einerseits und des nördlichen Planbereichs andererseits lassen ohne weiteres erkennen, dass nach der dem Plan ablesbaren Konzeption der Antragstellerin beide Teilbereiche ein eigenständiges städtebauliches Schicksal haben können und sollen. Diese Trennbarkeit der beiden Teilbereiche des Plangebiets wird augenfällig durch den einheitlichen Straßenzug N. -H. -Straße/Südseite S1.-------platz markiert, der das Plangebiet von dem Knotenpunkt E.-----straße /N. -H. -Straße/A. Straße/L3. Straße/N1.----straße im Südwesten bis zur S.---straße im Nordosten durchschneidet. Sie wird dadurch bestärkt, dass der südliche, als besonderes Wohngebiet ausgewiesene Teilbereich des Plangebiets dem in L. und auch darüber hinaus gemeinhin als "L2. M2. " bezeichneten Viertel entspricht, das durch eine besondere Vielfalt und Dichte von Betrieben des Gastronomiesektors mit verschiedenen eingestreuten Vergnügungsstätten und Dienstleistungsbetrieben im Sinne eines insbesondere auf ein jüngeres Publikum ausgerichteten Ausgeh- und Vergnügungsbereichs gekennzeichnet ist. Die Ausweisung des "L2. M2. " als eines besonderen Wohngebiets, die anknüpfend an die vorhandenen tatsächlichen Gegebenheiten eine besondere Struktur der Mischung unterschiedlicher Nutzungen zulässt, stellt eine dem Plan ohne weiteres ablesbare Klammer für den südlichen Planbereich dar, so dass dieser auch ohne Bestand des nördlichen Planbereichs ein im dargelegten Sinne selbständig lebensfähiges Plangebiet darstellt. 46 Die offensichtliche Erkennbarkeit der Teilbarkeit des Bebauungsplans in zwei selbständige Bereiche wird schließlich dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin auf Seite 2 ihrer Antragsbegründung vom 10. Januar 2006 selbst ausgeführt hat: 47 "Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans 65440/05 zerfällt in zwei Teile. Der nördliche Planbereich - nordwestlich der N. -H. -Straße und der Südseite des S2.-------platzes - weist vorwiegend Wohnnutzung auf. Der südliche Planbereich - südöstlich der vorbezeichneten Linie - hat demgegenüber eine grundlegend andere Gestalt." 48 Die Antragstellerin wird auch ausschließlich durch die für das besondere Wohngebiet getroffenen Festsetzungen berührt, so dass sie mit ihrem den nördlichen Bereich des Plangebiets mit erfassenden Normenkontrollantrag - ausnahmsweise - unzulässigerweise zu weit greift. Das Grundstück, auf dem sie ihre Bar betreibt, gehört, wie sie selbst betont, zu dem einheitlichen "L2. M2. ". Ob die dort zur Art der baulichen Nutzung getroffenen Festsetzungen den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügen, hängt ausschließlich davon ab, ob die Ausweisung eines besonderen Wohngebiets für den südlichen Planbereich einschließlich der hierfür vorgenommenen horizontalen und vertikalen Differenzierungen und sonstigen Regelungen zu beanstanden ist oder nicht. Für die Rechtsposition der Antragstellerin unerheblich ist hingegen, ob der nördliche Planbereich zu Recht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist und die dort vorgenommenen Feindifferenzierungen und sonstigen Regelungen, mögen sie teilweise auch mit Regelungen für das besondere Wohngebiet übereinstimmen, zu beanstanden sind oder nicht. Ebenso ist für die Position der Antragstellerin unerheblich, ob die Festsetzungen für die eigenständige Grünfläche des S2.------- platzes rechtlichen Bedenken unterliegen oder nicht. 49 Erweist sich nach alledem der Normenkontrollantrag nur insoweit als zulässig, als die Antragstellerin die Festsetzungen für das im südlichen Planbereich ausgewiesene besondere Wohngebiet angreift, sind auch nur die für diesen räumlichen Bereich des Plangebiets getroffenen Festsetzungen vom Senat weiter zu prüfen. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass nur einzelne, aus dem gesamten Regelungsgeflecht abtrennbare Festsetzungen zu beanstanden sind, der Normenkontrollantrag im Übrigen - soweit er zulässig ist - aber unbegründet ist. 50 Formelle Mängel des strittigen Plans und Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sind, sind nicht ersichtlich. Mängel, die nur auf Rüge beachtlich sind, wurden nicht gerügt. 51 Auch in materieller Hinsicht ist der Plan, soweit er vom Senat zu prüfen ist, weitgehend nicht zu beanstanden. 52 Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche grundsätzliche städtebauliche Rechtfertigung der Planung steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass die strittige Planung nach den Ausführungen in Abschnitt 1 der Planbegründung darauf abzielt, eine städtebauliche Fehlentwicklung zu verhindern, insbesondere die Zunahme von Vergnügungsstätten sowie von Schank- und Speisewirtschaften im Plangebiet zu steuern bzw. zu verhindern, um die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung nicht zu beeinträchtigen. Besonderer Anlass zu einer verbindlichen Umsetzung dieser legitimen städtebaulichen Zielsetzung bestand, nachdem der Vorläuferplan Nr. 65440/03 durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 10. März 1986 - 7 A 197/84 - zu Recht jedenfalls deshalb als nichtig (nunmehr: unwirksam) angesehen wurde, weil dieser Bebauungsplan hinsichtlich der Abgrenzung von Nutzungsbereichen für ausschließlich zulässige Wohnnutzungen in dem seinerzeit für den südlichen Planbereich bereits ausgewiesenen besonderen Wohngebiet unbestimmt war. 53 Die für den hier allein zu betrachtenden südlichen Planbereich getroffenen Festsetzungen sind im Wesentlichen auch von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen. 54 Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Kernentscheidung der Antragsgegnerin, den gesamten Bereich südlich der N. -H. -Straße und des S2.-------platzes als besonderes Wohngebiet im Sinne von § 4a BauNVO auszuweisen. Nach Absatz 1 Satz 1 der genannten Vorschrift sind besondere Wohngebiete überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 dieser Vorschrift genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen für den genannten südlichen Bereich des strittigen Bebauungsplans vor. 55 Dass der betroffene Bereich "überwiegend bebaut" 56 - zu diesem auch in § 1 Abs. 10 BauNVO enthaltenen Tatbestandsmerkmal vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 11.02 -, BRS 65 Nr. 41 - 57 ist, unterliegt angesichts der Dichte und Geschlossenheit der im hier betrachteten Planbereich vorhandenen Bebauung keinem Zweifel und bedarf keiner weiteren Erörterung. 58 Der Planbereich weist auch die für eine Ausweisung als besonderes Wohngebiet erforderliche "besondere Eigenart" auf. Nach der im Planaufstellungsverfahren durchgeführten umfassenden Bestandsaufnahme, deren Richtigkeit durch die vom Berichterstatter des Senats durchgeführte Ortsbesichtigung im Wesentlichen bestätigt worden ist, sind im hier betrachteten Planbereich zahlreiche - flächenmäßig sogar weit überwiegende - Wohnnutzungen vorhanden. Anzutreffen sind ferner diverse Nutzungen, die in § 4a Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BauNVO aufgelistet sind. Dabei handelt es sich in erster Linie um Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), aber auch um vereinzelte sonstige Gewerbebetriebe (§ 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Dass in einem als besonderes Wohngebiet auszuweisenden Bereich alle der in § 4a Abs. 2 BauNVO genannten wohnfremden Nutzungsarten vorhanden sein müssen, gibt § 4a Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vor. Erforderlich ist jedoch, dass die vorhandene Struktur in dem Sinne "besonders" sein muss, als die tatsächlichen Verhältnisse eine anderweitige Festsetzung des Gebiets, beispielsweise als allgemeines Wohngebiet, gerade nicht erlauben. 59 So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1992 - 4 B 228.91 -, Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2; vgl. ferner: Nieders. OVG, Beschluss vom 5. April 2000 - 1 K 4846/98 -, BRS 63 Nr. 71. 60 Auch diese Voraussetzung ist hier zu bejahen. 61 Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen auf Seite 11 des bereits erwähnten Urteils des Senats vom 10. März 1986 - 7 A 197/84 - meint, jedenfalls der Bereich beiderseits der A. Straße sei als faktisches Kerngebiet zu qualifizieren und könne schon deshalb nicht als besonderes Wohngebiet ausgewiesen werden, hält der Senat an jener Einschätzung nicht fest. Nach den vom jetzigen Berichterstatter des Senats anlässlich seiner Ortsbesichtigung vom 25. Oktober 2006 getroffenen Feststellungen, die durch die vor Ort gefertigten Lichtbilder verdeutlicht werden, kann von einer Qualifizierung der Bebauung entlang der A. Straße in dem hier in Rede stehenden Abschnitt zwischen der S.--- straße und der rd. 300 m südwestlich gelegenen Bahnstrecke als eines faktischen Kerngebiets keine Rede sein. Kennzeichnend für ein Kerngebiet ist nach § 7 Abs. 1 BauNVO, dass es "vorwiegend" der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Hier fehlt es im Bereich entlang der A. Straße bereits an irgendwelchen "zentralen Einrichtungen" der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Bei den an der A. Straße vorhandenen vereinzelten Handelsbetrieben handelt es sich ferner nur um einzelne kleinere Läden, die keineswegs eine kerngebietstypische (vgl. etwa § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) Struktur aufweisen. Hinzu kommt, dass auch an der A. Straße - wie bei den übrigen Straßen des "L2. M2. " - wohnfremde Nutzung weit überwiegend nur in den Erdgeschossen der zumeist bis zu 5-geschossigen Häuser anzutreffen sind, während in den darüber liegenden Geschossen im Wesentlichen nur gewohnt wird. Ein solch hoher Anteil an Wohnnutzungen steht regelmäßig gleichfalls einer Qualifizierung des betroffenen Bereichs als eines faktischen Kerngebiets entgegen. Hinzu kommt, dass die A. Straße nur einen Teilbereich des "L2. M2. " ausmacht, das nach der einleuchtenden Abgrenzung durch die Antragsgegnerin weit über diesen einen Straßenzug hinausgreift und von der N. -H. -Straße bis zur M1. Straße reicht. Eine kerngebietstypische Struktur dieses größeren Bereichs ist erst recht nicht erkennbar. Schließlich wäre eine Qualifizierung des "L2. M2. " als eines faktischen Kerngebiets auch nicht etwa deshalb geboten, weil hier vereinzelt Diskotheken anzutreffen sind. Zwar mögen gerade in Kerngebieten auch Vergnügungsstätten, zu denen Diskotheken gehören, konzentriert sein. 62 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80. 63 Das bedeutet jedoch nicht, dass ein größeres städtisches Quartier, in dem - wie hier - an verschiedenen Stellen insgesamt lediglich drei Diskotheken vorhanden sind, schon deshalb als ein faktisches Kerngebiet zu qualifizieren wäre. Angesichts dessen kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die drei von der Antragstellerin ausdrücklich angesprochenen Diskotheken - "Q. Club" an der Nordwestseite der M1. Straße, "S4. " an der Südwestseite der S.---straße und "M5. " an der Südostseite des S2.-------platzes /Ecke I.--------straße - überhaupt als kerngebietstypische und damit in einem besonderen Wohngebiet auch nicht gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten zu qualifizieren sind. 64 Zu den Kriterien für das Vorliegen einer "kerngebietstypischen" Diskothek vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, JURIS-Dokumentation. 65 Dass der hier betrachtete südliche Planbereich schon wegen der weit reichenden wohnfremden Nutzungen namentlich in den Erdgeschossen der Häuser nicht als allgemeines Wohngebiet qualifiziert werden kann, liegt auf der Hand. 66 Ebenso scheidet eine Qualifizierung des "L2. M2. " - oder auch nur des Bereichs beiderseits des hier in Rede stehenden Abschnitts der A. Straße - als eines Mischgebiets aus. Ein solches dient gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es ist damit gekennzeichnet durch eine sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe. 67 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 68 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37. 69 Auch davon kann bei der Bebauung entlang der A. Straße und erst recht bei der Bebauung des gesamten hier als Einheit zu betrachtenden südlichen Planbereichs schon deshalb keine Rede sein, weil die Wohnnutzung in den zumeist vier Obergeschossen der Häuser gegenüber den noch nicht einmal überall in den Erdgeschossen anzutreffenden wohnfremden Nutzungen weit überwiegt. 70 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das als besonderes Wohngebiet ausgewiesene "L2. M2. " in der Tat, wie die Antragsgegnerin im Planverfahren angenommen hat, eine besondere Eigenart aufweist, die seine entsprechende planerische Ausweisung nach § 4a BauNVO trägt. Es handelt sich um einen der klassischen innerstädtischen Bereiche, für die sich eine solche Ausweisung geradezu aufdrängt, wenn die betreffende Gemeinde in dem Bereich unter Berücksichtigung seiner besonderen Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickeln will. Dies gilt umso mehr, als eine Anwendung von § 4a BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB, mithin die Annahme eines faktischen besonderen Wohngebiets, ausscheidet 71 - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1992 - 4 B 209.92 -, NVwZ 1993, 1100 - 72 und die Zielsetzung der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung in einer bestimmten, nicht in die Kategorien der klassischen Baugebiete passenden Eigenart des Gebiets nur mit den Mitteln der verbindlichen Bauleitplanung, nicht aber bei einer Anwendbarkeit von § 34 BauGB verfolgt werden kann. 73 Dass auch die letztgenannte Voraussetzung für die Ausweisung eines besonderen Wohngebiets - Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung - vorliegt, folgt schon daraus, dass die Antragsgegnerin von der besonderen Festsetzungsmöglichkeit des § 4a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO Gebrauch gemacht und für das gesamte ausgewiesene besondere Wohngebiet im Einzelnen differenziert festgesetzt hat, dass oberhalb bestimmter Geschosse nur Wohnungen zulässig sind. 74 Im Wesentlichen von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sind auch die diversen Differenzierungen, mit denen das besondere Wohngebiet in die WB/1 bis WB/5-Bereiche aufgeteilt ist. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit des Instrumentariums des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO sowie ergänzend hierzu auch des § 4a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO bedient. 75 Die genannten Vorschriften lassen es insbesondere zu, 76 - bestimmte Arten von an sich nach § 4a Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen im Baugebiet auszuschließen oder für ausnahmsweise zulässig zu erklären (§ 1 Abs. 5 BauNVO), 77 - bestimmte Arten von an sich nach § 4a Abs. 3 zulässigen Ausnahmen auszuschließen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO), 78 - die allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nur für bestimmte Geschosse zuzulassen (§ 1 Abs. 7 BauNVO), 79 - diese Differenzierungen auch auf Teile des Baugebiets zu beschränken (§ 1 Abs. 8 BauNVO), 80 - die vorstehenden Differenzierungen auch nur für bestimmte Arten von Anlagen vorzusehen (§ 1 Abs. 9 BauNVO) sowie 81 - oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zuzulassen (§ 4a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO). 82 Dass all diese Feindifferenzierungen aus städtebaulichen Gründen erfolgen müssen, folgt bereits aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Soweit die genannten Vorschriften darüber hinaus Feindifferenzierungen nur aus "besonderen städtebaulichen Gründen" (vgl. § 1 Abs. 7 und 9 sowie § 4a Abs. 4 BauNVO) zulassen, bedeutet dies nicht, dass die Gründe von größerem oder zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nur gemeint, dass es im Einzelfall spezielle Gründe für die noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. 83 So zu § 1 Abs. 9 BauNVO im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58. 84 Schließlich setzen alle diese Feindifferenzierungen - auch wenn dies in einzelnen der genannten Normen nicht ausdrücklich verlautbart ist - voraus, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstyps für den Gesamtbereich des betroffenen Baugebiets gewahrt sein muss. 85 Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74. 86 Gemessen an diesen Maßstäben sind die für das besondere Wohngebiet festgesetzten Feindifferenzierungen - abgesehen von den nachfolgend noch gesondert zu betrachtenden Regelungen der jeweiligen "wenn"-Sätze in Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 14 der textlichen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans - im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der jeweiligen Rechtsgrundlage und der insoweit erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung nicht zu beanstanden. 87 Den horizontalen und vertikalen Feindifferenzierungen des besonderen Wohngebiets liegt folgendes Grundraster zugrunde: 88 Die Bauzeilen entlang der Südostseite des S2.-------platzes, entlang der Südwestseite der S.---straße vom S1.-------platz bis zur M1. Straße, entlang der Nordwestseite der M1. Straße sowie beiderseits der A. Straße einschließlich der jeweiligen Eckgrundstücke, die Eckgrundstücke des Kreuzungsbereichs L3. Straße/I1.---------straße und das Eckgrundstück L3. Straße/N1.----straße sind als Bereiche WB/2, WB/3, WB/4 oder WB/5 festgesetzt. Alle übrigen Bereiche des besonderen Wohngebiets - einschließlich des Grundstücks, auf dem die Antragstellerin ihre Bar betreibt - sind als WB/1-Bereiche festgesetzt. In den WB/1-Bereichen sind Schank- und Speisewirtschaften, Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten, sowie alle Ausnahmen nach § 4a Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen und oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. In diesen Bereichen soll mithin weitgehend nur gewohnt werden und sind wohnfremde Nutzungen - etwa durch Läden ohne überwiegendes Getränke- bzw. Speisenangebot, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe sowie Nutzungen nach § 4a Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BauNVO - nur im Erdgeschoss zulässig. Demgegenüber sind in den Bereichen WB/2 bis WB/5 insbesondere Läden (außer Sex-Shops) und Schank und Speisewirtschaften in den Erdgeschossen und dem 1. Obergeschoss (in den WB/3- und WB/4-Bereichen auch im 2. Obergeschoss) allgemein bzw. (im WB/5- Bereich) unterhalb des 1. Obergeschosses jedenfalls ausnahmsweise zulässig. 89 Diesem Grundraster liegt ersichtlich die städtebauliche Zielsetzung zugrunde, dass insbesondere die zahlreichen Schank- und Speisewirtschaften künftig neben der Südostseite des S2.-------platzes nur noch an den verkehrlich hoch belasteten Straßenzügen zulässig sein und im Übrigen - insbesondere auch an der I.-------- straße - nur noch passiven Bestandsschutz genießen sollen. Dies wird schon daran deutlich, dass es sich bei den betreffenden Bauzeilen mit zulässigen Gaststätten pp. weitgehend um solche handelt, für die nach den Festsetzungen zum passiven Schallschutz (Nr. 2 Buchstabe a der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit den Eintragungen der Lärmpegelbereiche in der Planzeichnung) die Lärmpegelbereiche 5 bis 7 einschlägig sind. Lediglich an der Südostseite des S2.-------platzes sowie für die Eckgrundstücke der Kreuzung L3. Straße/I1.---------straße weist die Planzeichnung Lärmpegelbereiche 4 aus. Demgegenüber erfassen die WB/1- Bereiche solche Straßenabschnitte, für die weit überwiegend Lärmpegelbereiche 3 und nur teilweise Lärmpegelbereiche 4 ausgewiesen sind. Namentlich die in den Abend- und Nachtstunden eher lärmintensiven Nutzungen des Gastronomiesektors sollen demnach vornehmlich auf die Bereiche des "L2. M2. " konzentriert werden, die ohnehin durch eine hohe Belastung des Straßenverkehrs - in der A. Straße und Teilen der M1. Straße auch durch Straßenbahnen - lärmmäßig vorbelastet sind. Der hohen Lärmbelastung entspricht im Übrigen auch eine höhere Belastung an - verkehrsbedingten - Luftschadstoffen. 90 Das vorgenannte Grundraster wird dahin ergänzt, dass in den Bereichen WB/2 bis WB/4, in denen namentlich Schank- und Speisewirtschaften und Läden (außer Sex-Shops) allgemein zulässig sind, zusätzlich Vergnügungsstätten mit Darbietungen sexuellen Charakters sowie die Ausnahmen nach § 4a Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) ausgeschlossen und für die Wohnnutzungen folgende unterschiedliche Regelungen getroffen sind: 91 - im Erdgeschoss Wohnungen unzulässig in WB/2 und WB/3; 92 - oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig in WB/2; 93 - oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig in WB/3 und WB/4. 94 Schließlich sind im WB/5-Bereich südöstlich des S2.-------platzes, in dem sich bereits die Diskothek "M5. ", ein Laden für Lederkleidung und eine Gaststätte befinden, Schank- und Speisewirtschaften jedenfalls ausnahmsweise zulässig und Sex-Shops sowie alle Ausnahmen nach § 4a Abs. 3 BauNVO - mithin auch Diskotheken - ausgeschlossen. 95 Zusammenfassend betrachtet ist die städtebauliche Grundentscheidung der Antragsgegnerin, im "L2. M2. " die die besondere Eigenart dieses Gebiets ausmachenden zahlreichen Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstigen Betriebe des Ausgeh- und Vergnügungsbereichs im Wesentlichen auf die ohnehin verkehrlich vorbelasteten Straßenzüge zu konzentrieren und demgegenüber in den verkehrlich weniger belasteten Seitenstraßen dem Wohnen eindeutigen Vorrang zu geben, im Hinblick auf die nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit in einzelnen Bereichen eine ausschließliche Wohnnutzung erst in höheren Geschossen - teilweise (WB/3 und WB/4) erst ab dem 3. Obergeschoss - vorgegeben ist. Hierbei handelt es sich überwiegend um solche Bereiche, in denen die verkehrliche Vorbelastung der angrenzenden Straßen und damit auch der Lärmpegel und die Schadstoffbelastung besonders hoch ist, wie etwa entlang der Hauptverkehrsachsen der S.---straße und der M1. Straße einschließlich der dort vorhandenen Einmündungen sowie im Bereich des Knotenpunkts N. -H. -Straße/A. Straße/L3. Straße/N1.----straße . Hier sind im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss teilweise sogar Lärmpegelbereiche 7 ausgewiesen. 96 Keinen Bedenken unterliegt ferner, dass trotz der vorerwähnten Feindifferenzierungen die aus § 4a Abs. 1 BauNVO folgende allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstyps "besonderes Wohngebiet" für den Gesamtbereich des hier festgesetzten Baugebiets noch gewahrt ist. Insoweit ist anerkannt, dass ein besonderes Wohngebiet im Einzelfall sogar in Nutzungsbereiche gegliedert werden kann, in denen Wohnnutzung ausgeschlossen bzw. allein zulässig ist, wenn das gegliederte Gebiet als Ganzes noch die Zweckbestimmung des § 4a Abs.1 BauNVO wahrt. 97 Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 1995 - 5 S 2916/93 -, BRS 57 Nr. 24. 98 Gemessen hieran unterliegt es keinem Zweifel, dass der gesamte als besonderes Wohngebiet ausgewiesene Bereich des "L2. M2. " auch unter Berücksichtigung der festgesetzten Feindifferenzierungen noch eine besondere Eigenart aufweist, die ihn von anderen - "klassischen" - Baugebietstypen deutlich unterscheidet. 99 Keinen Bedenken unterliegt im Wesentlichen auch die Vereinbarkeit der Feindifferenzierungen mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen, namentlich § 1 Abs. 9 BauNVO, und ihre Bestimmtheit. Bei den von den Feindifferenzierungen erfassten Nutzungsunterarten handelt es um solche, die im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 9 BauNVO 100 - vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 101 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 und vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 - 102 "marktüblichen Gegebenheiten" entsprechen und sich auf Nutzungsarten beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Dies gilt insbesondere für "Sex-Shops" und für Vergnügungsstätten "mit Darbietungen sexuellen Charakters". Zu letzteren zählen neben den in den Nrn. 5, 6 und 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich genannten "Sex-Kinos" und "Video-Peep-Shows" etwa auch diskothekenähnliche Betriebe mit "Table Dance" u.a.m.. Nichts anderes gilt auch für die in den Nrn. 4 und 8 der textlichen Festsetzungen erwähnten "Läden und anderen Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten". Hiermit sollen ersichtlich solche in der Realität durchaus anzutreffende Läden und Verkaufsstellen (z.B. auch Kioske) erfasst werden, die trotz ihres überwiegenden Angebots an Speisen und/oder Getränken, die (auch) an Ort und Stelle verzehrt werden können, noch nicht zu den "klassischen" Schank- und Speisewirtschaften gehören. Dass es im Einzelfall einer wertenden Betrachtung bedarf, ob die genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, führt noch nicht zu einer die Unwirksamkeit der Festsetzung bewirkenden fehlenden Bestimmtheit. 103 Im Wesentlichen hinreichend bestimmt sowie von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt ist auch die in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen getroffene Sonderregelung für die ausnahmsweise Zulässigkeit von "Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss und 1. Untergeschoss". Diese Sonderregelung gilt für die in der Planzeichnung mit einem grauen Raster gekennzeichneten Flächen. Sie bezieht sich auf die als WB/1-Bereich ausgewiesenen rückwärtigen Bereiche der Grundstücke, deren straßenseitige Bauzeilen in den Bereichen WB/2 bis WB/5 liegen. Sie soll es Schank- und Speisewirtschaften, die in den durch die Perlschnur abgegrenzten Bereichen WB/2 bis WB/5 zulässigerweise errichtet sind, ermöglichen, sich jedenfalls im Erdgeschoss und im 1. Untergeschoss (Keller) ausnahmsweise auch über die ausgewiesenen WB/2 bis WB/5-Bereiche hinaus in den rückwärtigen Bereich hinein um Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen des Gaststättenbetriebs zu erweitern. Das ist, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, in Teilbereichen des besonderen Wohngebiets bereits geschehen. Dabei orientieren sich die durch das graue Raster festgesetzten Erweiterungsbereiche ersichtlich an den vorhandenen, der Planurkunde ablesbaren rückwärtigen Grundstücksgrenzen. Hiernach scheiden selbständige, ausschließlich im rückwärtigen Bereich gelegene Betriebe aus, nicht hingegen einzelne Gasträume, Lager, Toiletten u.a.m. solcher Betriebe, die in den straßenseitig ausgewiesenen WB/2 bis WB/5-Bereichen ansässig sind. 104 Nicht von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt sind allerdings die zusätzlichen Kriterien, die in den "wenn"-Sätzen der Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 14 der textlichen Festsetzungen ausgeführt sind. Hiernach sind die betreffenden Anlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der Nachbarschaft [so Nr. 8 Buchstabe b] bzw. in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes [so Nr. 14] führen und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 105 Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass diesen Sonderregelungen bereits eine hinreichende Rechtsgrundlage fehlt. Einschlägig könnte allenfalls § 1 Abs. 9 BauNVO sein. Diese Vorschrift lässt, wie bereits angesprochen, jedoch nur Feindifferenzierungen hinsichtlich solcher Nutzungsarten zu, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Sie eröffnet der Gemeinde jedoch keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu "erfinden". Marktüblichen Gegebenheiten entsprechende Nutzungsarten werden mit den angeführten "wenn"-Sätzen jedoch nicht umschrieben. Die Antragsgegnerin hat hiermit vielmehr zusätzliche Kriterien für die ausnahmsweise Zulässigkeit der in den textlichen Festsetzungen zuvor genannten Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und sonstigen Verkaufstellen bzw. Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften festgesetzt. Diese Anlagen sollen nur dann ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn sie im konkreten Einzelfall bestimmte immissionsschutzrechtliche Anforderungen - keine "merkbare" Erhöhung der Immissionen - erfüllen. Als weitere Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall ist das fehlende Entgegenstehen "öffentlicher Belange" festgesetzt. Damit umschreibt diese Regelung nicht etwa ein typisierendes Merkmal der ausnahmsweise zulässigen Betriebe bzw. Anlagen, das etwa aus ihrer Betriebsform und weiteren betrieblichen Merkmalen ablesbar ist. Ob ein Betrieb oder eine Anlage wegen dieser Festsetzung zulässig ist, hängt vielmehr ausschließlich ab von den konkreten immissionsmäßigen Auswirkungen auf das bestehende Umfeld mit seiner jeweils gegebenen Vorbelastung und dem fehlenden Entgegenstehen sonstiger - noch nicht einmal näher umschriebener - öffentlicher Belange. Eine solche Regelung stellt keine Festlegung einer "bestimmten Art" von baulichen oder sonstigen Anlagen dar und findet damit in § 1 Abs. 9 BauNVO keine Grundlage. 106 Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: 107 OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 108 - 7 D 108/04.NE -, JURIS-Dokumentation. 109 Erweist sich diese Sonderregelung schon wegen Fehlens einer einschlägigen Rechtsgrundlage als unwirksam, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob sie auch wegen einer von der Antragstellerin mit beachtlichen Argumenten begründeten Unbestimmtheit unwirksam ist. Dieser Mangel führt, wie im Nachfolgenden noch anzusprechen ist, allerdings nur zur Unwirksamkeit der entsprechenden Passagen der textlichen Festsetzungen, nicht hingegen zur Gesamtunwirksamkeit des strittigen Bebauungsplans. 110 Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, dass die unter Nr. 2 Buchstabe a) der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zu Maßnahmen des passiven Schallschutzes, die auch das besondere Wohngebiet erfassen, unbestimmt sind. 111 Dass diese Festsetzungen von der ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt sind, stellt die Antragstellerin nicht in Frage. Dies ist auch zu bejahen. Die genannte Vorschrift lässt es zu, bei der Bestimmung der Eigenschaften bestimmter Baustoffe oder Bauteile, die hinreichenden - passiven - Schallschutz sicherstellen sollen, an einschlägige technische Werte anzuknüpfen. 112 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2006 113 - 4 BN 55.05 -, ZfBR 2006, 355. 114 Hiernach bestehen keine Bedenken, die Dimensionierung des passiven Schallschutzes - wie hier geschehen - an den Lärmpegelbereichen der Tabelle 8 der DIN 4109 auszurichten, die ihrerseits Grundlage für die nach Raumarten differenzierte Bemessung des erforderlichen Schallschutzes sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen sich die jeweils maßgeblichen Lärmpegelbereiche auch ohne weiteres aus dem Plan ablesen. Die Grenzen der jeweiligen Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung eindeutig markiert. Dass sie in Einzelfällen nicht mit den straßenseitigen Grundstücksgrenzen übereinstimmen, sondern - vertikal getrennte - Teile einheitlicher Gebäude unterschiedlichen Lärmpegelbereichen zuweisen, stellt ihre Bestimmtheit ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass in einzelnen Bereichen für unterschiedliche Geschosse unterschiedliche Lärmpegelbereiche festgesetzt sind. 115 Auch die weitere auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Regelung in Nr. 2 Buchstabe b der textlichen Festsetzungen begegnet keinen Bedenken. Hiernach sind in bestimmten gekennzeichneten Bereichen Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaften nicht zulässig. Eine entsprechende Signatur findet sich bei verschiedenen Eckgrundstücken, auf denen Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind, und zwar jeweils an den Hausseiten, die zu ruhigeren Seitenstraßen führen, in deren weiterem Verlauf Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen sind. Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaften in den betreffenden Eckhäusern sind in diesen Fällen mithin nur zulässig, wenn sie unmittelbar auf die Straße führen, an der Schank- und Speisewirtschaften auch im weiteren Verlauf zulässig sind und die zugleich erkennbar eine deutlich höhere Verkehrsbelastung haben als die jeweilige Seitenstraße, zu der hin keine Ein- und Ausgänge angelegt werden dürfen. Mit dieser Festsetzung werden bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vorgegeben. Diese Vorkehrungen dienen auch, wie von der genannten Vorschrift gefordert, der Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen. Gerade die Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaften, namentlich in einem Viertel wie dem hier in Rede stehenden Ausgehviertel des "L2. M2. ", können insbesondere in den späten Abend- und Nachtstunden eine Quelle beachtlicher Lärmimmissionen etwa durch alkoholisierte Gäste sein. Wenn - wie hier - die Wohnnutzung in dem betreffenden Bereich erhalten und gefördert werden soll, ist es städtebaulich gerechtfertigt und sachgerecht, auch den Zu- und Abgang zu den Schank- und Speisewirtschaften jedenfalls in den Bereichen durch bautechnische Vorgaben zu steuern, in denen - wie bei Eckgrundstücken - differenzierte Lösungen möglich sind, um das Potential an Lärmimmissionen auf stärker vorbelastete Bereiche zu lenken und damit für weniger vorbelastete Bereiche möglichst zu minimieren. 116 Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB (nunmehr: § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB) gestützte textliche Festsetzung Nr. 1. Diese Vorschrift lässt es zu, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe auszuschließen oder zu beschränken. Nichts anderes ist hier durch die betreffende Festsetzung geschehen. 117 Die Planung des hier nur prüfenden besonderen Wohngebiets leidet entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht an beachtlichen Mängeln der Abwägung nach § 1 Abs. 7 (früher: § 1 Abs. 6) BauGB. 118 Es ist keineswegs "zweifelhaft", ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat. Davon, dass das Abwägungsergebnis zu keinem Zeitpunkt "wirklich offen gewesen" sei, kann keine Rede sein. Zwar trifft es zu, dass die Planung - auch und gerade die Ausweisung des "L2. M2. " als eines besonderen Wohngebiets - von Anfang an mit der städtebaulich gewünschten Zielsetzung betrieben wurde, namentlich einer als "städtebaulicher Fehlentwicklung" gewerteten Zunahme von Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften entgegen zu wirken und das Wohnen in diesem innerstädtischen Quartier mit seiner deutlich überwiegenden Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Das bedeutet jedoch nicht, dass das letztlich festgesetzte Ergebnis damit gleichsam von Anfang an verbindlich vorgegeben war und sich der Rat der Antragsgegnerin einer abwägenden Wertung der hier betroffenen Belange von vornherein verschlossen hätte. Hiergegen spricht bereits der langwierige und umfassende Planungsprozess, in dem die positiv wie negativ berührten Belange und die konkreten Details der Planung immer wieder kontrovers diskutiert und zum Gegenstand umfangreicher Ermittlungen, Begutachtungen und Auseinandersetzungen mit den eingegangenen Stellungnahmen sowohl der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange als auch der privaten Planbetroffenen gemacht wurden. Sowohl die eingehende Planbegründung als auch die umfangreiche Drucksache Nr. 1336/003, die Grundlage des abschließenden Ratsbeschlusses vom 20. November 2003 war, verdeutlichen vielmehr, dass sich der Rat der Antragsgegnerin dessen bewusst war, dass er in einem Widerstreit zwischen vielfältigen gegenläufigen Interessen zu entscheiden hatte. Dies wird - beispielhaft - deutlich an folgenden Aussagen in dem Auszug aus dem Beschlussbuch des Rates der Antragsgegnerin über die Sitzung vom 20. November 2003, in denen es etwa bezüglich der Einwendungen der Antragstellerin heißt: 119 "Ziel des einfachen Bebauungsplanes soll vorrangig sein, Festsetzungen über die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten, Imbissbuden und Kiosken sowie über die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung im Plangebiet zu treffen... 120 Der als WB-Gebiet vorgesehene Planbereich ist bebaut und weist aufgrund der tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung, die überwiegt, und insbesondere vorhandener Läden, Schank- und Speisewirtschaften und Handwerksbetriebe eine besondere Eigenart auf. Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von Wohnen und sonstigen Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist, zum anderen beruht sie darauf, dass eine Qualifizierung als Misch- oder Kerngebiet ausscheidet... 121 Um den vorgenannten Zielsetzungen gerecht zu werden, wird das besondere Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise gegliedert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der überwiegenden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere Durchmischung zu vermeiden. 122 Die Gliederung in die Nutzungsbereiche erfolgt insbesondere wegen des Erfordernisses, den Konflikt zwischen der Wohnnutzung und der Immissionsbelastung des Gebietes planungsrechtlich unter dem Gebot der vertretbaren gegenseitigen Rücksichtnahme zu lösen. 123 Außerdem ist in bestimmten Bereichen des Plangebietes einer städtebaulichen Fehlentwicklung vorzubeugen, die durch den Verlagerungs- und Ausdehnungsdruck bestimmter Nutzungen, wie Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Läden (Kioske) bereits im Ansatz erkennbar ist. 124 Wegen der Standortvorteile des aus der 'Gründerzeit' stammenden S5. innerhalb des Stadtgebietes und der vorhandenen Infrastruktur ist davon auszugehen, dass das Plangebiet bei entsprechender Sicherung und Fortentwicklung einer gesunden wohnverträglichen Struktur einen Anreiz für das Wohnen im innerstädtischen Bereich und somit eine echte Alternative zum 'Wohnen im Grünen' bildet. 125 Dieses städtebauliche Anliegen der Fortentwicklung der Wohnnutzung kommt durch die entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan-Entwurf eindeutig zum Ausdruck und rechtfertigt den planerischen Ausschluss von insbesondere Schank- und Speisewirtschaften in dem angesprochenen Abschnitt der I.--------straße, denn dieser Straßenabschnitt ist geprägt von Wohnnutzung, die bereits im Erdgeschoss vorzufinden ist. 126 Die konkrete Vereinbarkeitsprüfung für das WB-Gebiet wird getragen von dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und ermöglicht im Ergebnis den zulässigen gewerblichen Betrieben, die nicht nur einen untergeordneten Umfang einnehmen, und der Wohnnachbarschaft eine 'kalkulierbare Zukunft'. Die Wohnbürger können davon ausgehen, dass sich die bestehende Immissionssituation nicht mehr verschlechtern wird, da die Eigenart und die Struktur des Gebietes nachteilig verändernde Vorhaben nicht zulässig sind. Die vorhandenen Betriebe erhalten bei Zulässigkeit eine stärkere Sicherheit, dass die umgebende Bebauung nicht zu ihren Ungunsten verändert wird... 127 Aus den dargelegten Gründen ist eine planungsrechtliche Festschreibung des vorgenannten Betriebes <der Antragstellerin>, auch unter dem Gesichtspunkt, dass bislang keine störenden Begleiterscheinungen bekannt wurden, nicht möglich... 128 Zutreffend ist, dass der Betrieb planungsrechtlich nicht gesichert wird, sondern auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass in der Vergangenheit der Betrieb bauordnungsrechtlich auch genehmigt wurde, denn nur dann verleiht die Baugenehmigung der baulichen Anlage Feststellungswirkung im Umfang der genehmigten Nutzung. 129 Dabei endet der Bestandsschutz für eine bestimmte Art der Nutzung nicht notwendig schon mit deren faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes räumt dem Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeitspanne ein, innerhalb derer der Bestandsschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den früheren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Berechtigte von dem Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objektiv im Sinne der Verkehrsauffassung erkennbar ist. 130 Ein Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben bzw. durch eine andere ersetzt würde. 131 Solange die Baunutzungsgenehmigung unverändert Bestand hat und der Betrieb auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt werden soll, entfaltet die einmal rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung auch auf eine zukünftig zu erteilende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine Erlaubnisversagung nicht auf Gründe gestützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen des Bebauungsplanes haben. 132 Von dem bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz erfasst sind im Übrigen Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, sofern die bestehende Funktion und Nutzung des Bestandes erhalten bleiben." 133 Der weitere Einwand der Antragstellerin, die Abwägung sei defizitär, geht fehl. 134 Die Ist-Situation im hier nur noch interessierenden südlichen Bereich des Plangebiets ist nicht schon deshalb unzutreffend erkannt worden, weil es sich hierbei um ein faktisches Kerngebiet handelt. Aus dem Vorstehenden folgt vielmehr, dass das "L2. M2. " kein faktisches Kerngebiet ist, sondern eine besondere Eigenart aufweist, die gerade keinem der "klassischen" Baugebietstypen entspricht. 135 Die Antragsgegnerin hat auch nicht in beachtlicher Weise das Ausmaß der Überplanung der in diesem Bereich tatsächlich vorhandenen - wohnfremden - Nutzungen verkannt. Die Antragstellerin meint, dass insoweit ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang vorliege, nämlich bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung negativ betroffenen (privaten) Belange. Ein solcher Mangel wäre nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. lediglich beachtlich, wenn die Belange "in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden wären und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen" wäre. Bereits die erstgenannte Voraussetzung der hier anzuwendenden Neufassung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor. 136 Die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Ermittlung und Bewertung der Belange richtet sich bei dem hier strittigen Bebauungsplan nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F., auch wenn der Bebauungsplan bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung dieser Vorschrift durch das EAG Bau zum 20. Juli 2004, nämlich am 10. Dezember 2003, bekannt gemacht wurde und damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft getreten ist. Dies folgt aus § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB n.F., wonach die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung auch auf solche Satzungen "entsprechend" anzuwenden sind, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Damit ist auch § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. auf ältere Bebauungspläne entsprechend anzuwenden, auch wenn die in dieser Vorschrift in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB gleichfalls erst mit dem EAG Bau in das BauGB aufgenommen wurde. Die von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. erfasste "Ermittlung und Bewertung der Belange" betrifft der Sache nach nichts anderes als die Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die schon immer Teil des Abwägungsvorgangs im "klassischen" Verständnis war. 137 Aus § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB n.F. folgt nichts Gegenteiliges. Zwar sind nach dieser Vorschrift für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften "über die Geltendmachung der Verletzung" von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Sie bezieht sich jedoch nur darauf, dass sich die Frage, nach welchen Vorschriften die Geltendmachung zu erfolgen hat, nach dem bisherigen Recht beurteilt. So ist in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des federführenden Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2996) auf Seite 71 ausdrücklich ausgeführt, der neue Satz 3 des § 233 Abs. 2 BauGB mache "deutlich, dass für den Fall, dass Fristen für die Geltendmachung von Fehlern nach bisherigem Recht noch nicht abgelaufen sind, sich die Frage, nach welchen Vorschriften die Geltendmachung zu erfolgen hat, nach dem bisherigen Recht beurteilt". 138 Weiterhin anzuwenden sind mithin lediglich die bisherigen Regelungen namentlich des § 215 BauGB über die Fristen für die Geltendmachung von Mängeln und die Voraussetzungen für den Ablauf der Fristen. Nach neuem Recht richtet sich hingegen die der Geltendmachung von Mängeln vorgeschaltete Frage, ob ein Mangel überhaupt für die Wirksamkeit der Satzung beachtlich ist. 139 Aus der hiernach gebotenen entsprechenden Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. folgt, dass Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials - "Ermittlung und Bewertung der Belange" -, die sich nicht auf wesentliche Punkte beziehen, von vornherein unbeachtlich sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall "offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen" sind. Um solche unwesentlichen Punkte handelt es sich hier bei den von der Antragstellerin gerügten - angeblichen - Defiziten bei der Ermittlung des Ausmaßes der Überplanung. 140 Die Antragsgegnerin hat für den hier nur interessierenden südlichen Bereich des Plangebiets eine umfangreiche Bestandsaufnahme durchgeführt, die in den Planaufstellungsvorgängen (Bl. 407 ff. der Beiakte Heft 1) umfassend dokumentiert ist. Diese Bestandsaufnahme kommt zu dem Ergebnis, dass in diesem südlichen Bereich des Plangebiets eine Vielzahl von Betrieben durch die vorgesehene Baugebietsausweisung einschließlich der hiermit verknüpften Nutzungsausschlüsse auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt wird. Zwar mag es zutreffen, dass die Antragsgegnerin insoweit bei der rechtlichen Beurteilung der überplanten wohnfremden Nutzungen in Einzelfällen einer Fehleinschätzung unterlegen ist und daher eine fehlerhafte Bewertung der Belange im Sinne der nunmehr maßgeblichen Terminologie des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere eine Fehleinschätzung bei der Beurteilung der im südlichen Bereich des Plangebiets tatsächlich vorhandenen Diskotheken in Betracht. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Internet-Auftritte der Diskotheken "M5. ", "S4. " und "Q. Club" schließen in der Tat nicht von vornherein aus, dass es sich zumindest bei der "S4. ", ggf. auch dem "Q. Club" um kerngebietstypische Vergnügungsstätten handelt, die in einem besonderen Wohngebiet gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig wären. 141 Zu den Kriterien für das Vorliegen einer "kerngebietstypischen" Diskothek vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, JURIS- Dokumentation. 142 Einer näheren Überprüfung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände bedarf es jedoch nicht, weil eventuelle Fehleinschätzungen der Antragsgegnerin insoweit nicht im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. "wesentlich" wären. Wird - wie hier - ein weit reichendes Areal mit einer Vielzahl von Wohnhäusern und wohnfremden Nutzungen überplant, liegt es auf der Hand, dass im Einzelfall, namentlich bei rechtlich und tatsächlich nicht einfach gelagerten Sachverhalten, die planende Gemeinde bei der schon von Amts wegen gebotenen Bestandsaufnahme gewissen Fehleinschätzungen unterliegen kann. Hier eine gleichsam 100-prozentige absolute Richtigkeit der Ermittlung und Bewertung der privaten Betroffenheiten zu fordern, würde die Anforderungen an eine sachgerechte Planung überspannen und im Ergebnis zu in der Praxis nicht leistbaren Anforderungen führen. Angesichts dessen sind eventuelle Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials - Ermittlung und Bewertung der Belange - nur dann wesentlich, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handelt. Davon kann hier keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass sie im hier betroffenen Bereich des "L2. M2. " mit den letztlich getroffenen Festsetzungen eine Vielzahl vorhandener wohnfremder Nutzungen - in einzelnen Fällen, in denen Wohnen im Erdgeschoss künftig ausgeschlossen ist, sogar auch Wohnnutzungen - auf den passiven Bestandsschutz setzt. Ob es sich dabei im Detail um insgesamt 33 Betriebe handelt, wie aus den farbigen Eintragungen in der Karte zur Bestandsaufnahme (Bl. 423 der Beiakte Heft 1) folgt, oder einige Betriebe mehr oder weniger, ist nur eine Marginalie. Dies gilt namentlich für das Festhalten an der WB-Ausweisung wie auch für die dem Plan ablesbaren und in der Begründung näher erläuterten Abgrenzungen der unterschiedlichen Nutzungsbereiche. Für diese planerischen Entscheidungen ist weder die exakte Zahl der tatsächlich auf den Bestandsschutz gesetzten Nutzungen wesentlich noch die Frage, ob alle erfassten Nutzungseinheiten im konkreten Fall rechtlich und tatsächlich zutreffend eingeschätzt wurden oder nicht. Angesichts dessen kommt es auf die weiteren Voraussetzungen des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F., dass der Mangel "offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen" ist, nicht an. 143 Ebenso wenig defizitär sind die Ermittlungen hinsichtlich der Lärmimmissionen. Der Einwand der Antragstellerin, diesen Ermittlungen lägen zu Unrecht ausschließlich errechnete Werte zugrunde, geht fehl. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, ist für die Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung die DIN 18005 - Ausgabe Juli 2002 - einschlägig. Diese geht davon aus, dass die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von Straßen nach den "RLS-90" berechnet werden. Die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von Schienenverkehrswegen werden nach der "Schall 03" berechnet. Nichts anderes ist bei den im Planaufstellungsverfahren erstellten schalltechnischen Untersuchungen geschehen. Diese entsprechen damit, wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, den anerkannten Regeln der Technik. 144 Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die von der Planung - negativ - betroffenen privaten Belange nicht in beachtlicher Weise fehlerhaft ermittelt und bewertet. Sie hat gesehen, dass sie etliche Betriebe - darunter auch den der Antragstellerin - künftig auf den bloßen passiven Bestandsschutz setzt. Die hiermit verbundenen Belastungen hat sie zutreffend eingeschätzt, wie aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen aus dem Beschlussbuch des Rates der Antragsgegnerin über die Sitzung vom 20. November 2003 folgt. 145 Zutreffend hat die Antragsgegnerin insbesondere die Reichweite und Grenzen des durch eine Baugenehmigung vermittelten baurechtlichen Bestandsschutzes erkannt. Dieser Bestandsschutz für bauliche Anlagen erstreckt sich aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (nur) auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- und Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre. 146 Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, BRS 57 Nr. 246. 147 Hiernach lässt der Bestandsschutz, wie die Antragsgegnerin angenommen hat, eventuelle Eigentümer- und Pächterwechsel zu. Er besteht auch fort, soweit der Betrieb in dem von der Baugenehmigung gedeckten Rahmen geführt wird, ohne dass es - etwa bei Schank- und Speisewirtschaften - insoweit auf die konkrete gaststättenrechtliche Situation ankäme. Die Antragstellerin kann mithin weiterhin solche Betriebsmodalitäten ggf. auch in modifizierter Form ausüben, die sich noch innerhalb der Variationsbreite der bisherigen baurechtlich genehmigten Nutzungsart bewegt. 148 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 149 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138. 150 Nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt sind Eingriffe in die Bausubstanz, die dazu führen, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist. 151 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 152 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85. 153 Ebenso erlischt der Bestandsschutz etwa dann, wenn tatsächlich eine andere Nutzung aufgenommen wird, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll. 154 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 155 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138. 156 Gemessen hieran lässt der baurechtliche Bestandsschutz etwa einer genehmigten Schank- und Speisewirtschaft es durchaus zu, gewisse Betriebsmodalitäten zu ändern, wenn und solange der Betrieb weiterhin die Merkmale des Typs "Schank- und Speisewirtschaft" erfüllt. Ob und inwieweit die für den Betrieb der Antragstellerin konkret erteilte Baugenehmigung in diesem Sinne auch gewisse Variationsmöglichkeiten zulässt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Entscheidend für die hier zu prüfende Abwägung der Antragsgegnerin ist, dass sie - wie geschehen - Reichweite und Grenzen des baurechtlichen Bestandsschutzes der im vorliegenden Fall überplanten und auf den Bestandsschutz gesetzten Betriebe nicht verkannt hat. 157 Die Abwägung der Antragsgegnerin ist auch vom Ergebnis her nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hatte hier eine Entscheidung zu treffen in dem offenkundigen und in einem jahrelangen Planungsprozess kontrovers diskutierten Widerstreit zwischen dem städtebaulich in der Tat gewichtigen Interesse an einer möglichst störungsfreien Erhaltung des "L2. M2. " als eines innerstädtischen Wohnquartiers einerseits und dem Interesse der betroffenen Gewerbetreibenden - wie auch der Antragstellerin - an möglichst ungehinderter Fortsetzung und Erweiterung ihrer wohnfremden Nutzungen. Sie hat sich dafür entschieden, das "L2. M2. " zwar als ein Kneipen- und Ausgehviertel zu erhalten, zugleich aber auch seine Funktion als eines von alters her bestehenden innerstädtischen Wohnquartiers nicht aufzugeben. Dabei hat sie die Grenzziehungen zwischen den primär dem Wohnen vorzubehaltenden Bereichen und den Bereichen mit einer Mischung aus Wohnen und den für ein Kneipen- und Ausgehviertel typischen Betrieben daran ausgerichtet, dass letztere an den bereits durch Straßen- und sonstigen Verkehr erheblich vorbelasteten Straßenzügen konzentriert werden, während in den eher ruhigen Seitenstraßen das Wohnen eindeutig Vorrang haben soll. Letzteres gilt auch für den Abschnitt der I.--------straße, an dem die Antragstellerin ihren Betrieb führt, für den die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, dieser Abschnitt sei "geprägt von Wohnnutzung, die bereits im Erdgeschoss vorzufinden" sei. Dieses Ergebnis liegt im zulässigen Spektrum der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit. 158 Der vorgenannte Mangel des Bebauungsplans, die Unwirksamkeit der "wenn"- Sätze in Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 14 der textlichen Festsetzungen, tangiert nicht die Wirksamkeit des Plans insgesamt, sondern führt nur zur Unwirksamkeit eben dieser Regelungen der textlichen Festsetzungen. 159 Eine solche Teil-Unwirksamkeit kommt in Betracht, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. 160 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 161 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30. 162 Beide Voraussetzungen liegen hier vor. 163 Die in den genannten textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der dort angeführten Betriebe und Anlagen können auch ohne die einschränkenden "wenn"-Sätze eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Sie zielen darauf ab, die näheren Kriterien für die ausnahmsweise Zulässigkeit schon im Plan konkret festzulegen. Ohne sie würden im Einzelfall noch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu prüfen sein, wonach die Betriebe und Anlagen jedenfalls unzulässig wären, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Auch ohne die "wenn"-Sätze würden die genannten textlichen Festsetzungen mithin nicht dazu führen, dass die von ihnen erfassten Betriebe und Anlagen gleichsam uneingeschränkt ausnahmsweise zulässig wären. Sie müssen sich vielmehr an der aus der konkreten Eigenart des Baugebiets - hier des besonderen Wohngebiets mit seinen dezidiert festgesetzten Feindifferenzierungen - abzuleitenden Zumutbarkeit für die Nachbarschaft messen lassen. 164 Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der Unwirksamkeit der "wenn"-Sätze den strittigen Bebauungsplan auch ohne diese Regelungen beschlossen hätte. Dies folgt schon daraus, dass das von ihr gewollte Ziel einer Bindung der ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen an die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft nach dem Vorstehenden auch ohne die - unwirksamen - Regelungen, nämlich über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, erreicht werden kann. 165 Klarstellend ist anzumerken, dass der "wenn"-Satz in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans nur insoweit unwirksam ist, als er sich auf das festgesetzte besondere Wohngebiet bezieht. Der Bebauungsplan war nur insoweit auf den - nur teilweise zulässigen - Antrag der Antragstellerin vom Senat zu prüfen. Nicht von der Unwirksamkeitserklärung erfasst ist der "wenn"-Satz von Nr. 14 der textlichen Festsetzungen, soweit er sich auch auf den in der Planzeichnung durch das graue Raster gekennzeichneten Teilbereich des ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets im nördlichen Teil des Plangebiets erstreckt, wie aus dem Tenor dieses Urteils folgt. 166 Dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin war nach alledem nur teilweise stattzugeben. 167 Bei der auf §155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur in geringem Umfang unterlegen ist, nämlich hinsichtlich einer nur Teilbereiche des besonderen Wohngebiets erfassenden relativ geringfügigen Zusatzregelung, die die Antragstellerin im Übrigen ohnehin nicht betrifft. 168 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 169 Der Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil mehrere der hier entscheidungserheblichen Fragen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind. Zum einen ist die Frage einer Anwendbarkeit des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. auch auf ältere Bebauungspläne bislang nicht grundsätzlich geklärt. Zum anderen sind auch die Voraussetzungen für die Ausweisung von besonderen Wohngebieten nach § 4a BauNVO und ihrer konkreten Ausgestaltung bislang noch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht näher rechtsgrundsätzlich geklärt. 170