OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 5142/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1201.12A5142.05.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der Sozialhilfe durch den Beklagten sei wegen nicht ausgeräumter Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit des Klägers gerechtfertigt, nicht in Frage zu stellen. 4 Bei der Bewilligung der Sozialhilfe geht die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten des Hilfebedürftigen. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, FEVS 13, 201 ff. 6 Dies bedeutet, dass der Hilfebedürftige darlegen und ggfs. nachweisen muss, dass er in dem Zeitraum, für den die Hilfegewährung begehrt wird, hilfebedürftig (gewesen) ist. Im vorliegenden Fall fehlt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits an einer substantiierten Darlegung, dass das Motorrad mit einem Wert von 15.800 DM (Kaufpreis) bzw. 4.500 EUR (Verkaufspreis zum 2. Oktober 2003), das der Kläger gefahren hat und das auf seinen Namen zugelassen war, nicht ihm, sondern Frau L. /S. gehört hat. 7 Der beschließende Senat hatte in seinem Beschluss vom 2. Juni 2004 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 12 B 802/04 bereits darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der vom Kläger eingereichten Unterlagen zu dem im Juli 1999 angeschafften und später gestohlenen ersten Motorrad nicht hinreichend dokumentiert sei, dass das nach dem Diebstahl gekaufte und auf den Kläger zugelassene zweite Motorrad wirtschaftlich der - vom Kläger als damalige Lebensgefährtin bezeichne-ten - Frau L. zuzuordnen gewesen sei. Es seien keine Belege dafür vorgelegt worden, dass die Bezahlung des Kaufpreises im Jahr 2002 durch Frau L. und auch aus ihren finanziellen Mitteln erfolgt sei. Die vorgelegte Auftragsbestätigung vom 18. August 2000 besage darüber nichts. Die eingereichten Erklärungen des Klägers und der Frau L. zu den angeblichen Eigentumsverhältnissen könnten einen durch Belege substantiierten Sachvortrag zu den Umständen, die für die rechtliche Beurteilung der Eigentumsverhältnisse relevant seien, nicht ersetzen. Sei danach nicht schlüssig dargetan, dass das Fahrzeug nicht dem Antragsteller gehört habe, rechtfertige auch der in Kopie vorgelegte Kaufvertrag vom 2. Oktober 2003 über den Verkauf des Fahrzeuges durch Frau L. an eine dritte Person zum Preis von 4.500 EUR nicht die Beurteilung, dass dem Antragsteller keine ausreichenden Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden hätten. Spräche nämlich einiges dafür, dass ursprünglich der Kläger Eigentümer des genannten Motorrades gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm auch der Verkaufserlös zugeflossen sei. 8 Aussagekräftige Unterlagen (wie etwa Kontoauszüge, Quittungen etc.) zur Einkommens- und Vermögenssituation von Frau L. und zur Aufbringung des Kaufpreises von immerhin 15.800 DM durch sie sind auch im weiteren Verfahren nicht vorgelegt worden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgebrachte Behauptung, aufgrund des Diebstahls des ersten Motorrades seien 10.000 DM an Frau L. ausgezahlt worden. Die hierzu vorgelegte Kopie des Schreibens der D. Versicherung vom 16. August 2000 zum Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Motorrades weist insoweit lediglich aus, dass gemäß Weisung des Leasinggebers die Versicherungsleistung von 15.700 DM (16.000 DM Wiederbeschaffungswert abzüglich 300 DM Selbstbeteiligung) unmittelbar an die N. L1. - der Kreditgeberin, die den Kauf des ersten Motorrades finanziert hatte - erstattet werde. Ob und ggf. in welcher Höhe die N. L1. diese Auszahlung an Frau L. weitergeleitet hat und wie Frau L. , die nach den Angaben des Klägers im August 2000 lediglich Arbeitslosengeld (in nicht bezifferter Höhe) bezogen und sich gleichzeitig durch die Gründung einer GmbH selbständig gemacht haben soll, einen etwaigen Differenzbetrag aufgebracht haben will, bleibt nach wie vor offen. 9 Auf die weiteren vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkte, wie die allgemeine Sicherstellung des Lebensunterhalts des Klägers durch Frau L. , die wirtschaftliche Zuordnung der beim Hausbesuch im Juni 2003 vorgefundenen Gegenstände (Fernsehgerät, Stereoanlage, Boxen), die Renovierung des Wohnzimmers der ehemaligen Wohnung des Klägers und die Verwertung der anonymen Anzeige zur Ausstattung der Wohnung und zu "diversen Nebentätigkeiten" des Klägers kam es danach nicht an. 10 Die des weiteren erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit es - wie hier - an einer lückenlosen Darlegung der wirtschaftlichen Zuordnung des Motorrads zu Frau L. fehlt, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, hierüber Beweis zu erheben. Soweit im übrigen eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung gerügt worden ist, kann auf einem etwaigen Verfahrensmangel die Entscheidung nicht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen, da die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Streitzeitraum bereits aufgrund der unklaren wirtschaftlichen Zuordnung des Motorrades zweifelhaft ist und es - wie oben dargelegt - auf die übrigen Gesichtspunkte nicht ankommt. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 13