Beschluss
9 A 4128/06.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1204.9A4128.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gegenstandswert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 30 Satz 1 und 3 RVG. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht ein Wert von 3.000,00 Euro, sondern nur von 1.500,00 Euro anzusetzen. Es handelt sich um ein sonstiges Verfahren. 3 Nach § 30 Satz 1 RVG ist der höhere Gegenstandswert nur in Klageverfahren anzusetzen, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) und die Feststellung von Abschiebungshindernissen (jetzt sonstigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) betreffen. Nach dem Wortlaut der Norm setzt der höhere Wert somit voraus, dass - anders als hier - (auch) die Asylanerkennung (oder deren Widerruf) Streitgegenstand ist. Fehlt es daran und geht es nur um Abschiebungsschutz, liegt ein sonstiges Verfahren vor. 4 So auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1994 - 9 B 15.94 -, juris, für die vergleichbare Vorgängervorschrift des § 83b AsylVfG. 5 Deswegen kann der von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden, nicht näher begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2006 - 1 C 15.05 - nicht gefolgt werden, für den dort streitigen Widerruf einer Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG sei ein Wert von 3.000,00 Euro anzusetzen, weil es sich bei einer Klage gegen den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung um ein Verfahren im Sinne von § 30 Satz 1 1. Alternative RVG handele. Die Norm spricht nicht von Flüchtlingsanerkennung allgemein. Sie führt vielmehr als maßgeblich für die Wertfeststellung die Asylanerkennung auf, in die sie allerdings - in Übereinstimmung mit der Regelung in § 13 Abs. 2 AsylVfG - die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) einschließt. 6 Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf die Gesetzesbegründung zum damaligen § 83b AsylVfG (BT-Drs. 12/4450, S. 29), der festgelegte Wert sei unabhängig davon maßgebend, welche Begehren im jeweiligen Streitfall verfolgt werden, führt nicht weiter. Sie trifft auch bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung zu. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). 8