Beschluss
12 A 3180/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.12A3180.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 4 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Sohn der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2003 in Höhe von monat-lich ca. 700 EUR geleisteten Zahlungen seien als Einkommen der Klägerin zu werten und hätten in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zu einer endgültigen, den Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ausschließenden Bedarfsdeckung geführt, nicht in Frage zu stellen. 5 Gemäß § 3 Abs. 2 GSiG i. V. m. § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter, im vorliegenden Fall unbeachtlicher Leistungen. Nach § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG sind bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten i.S.d. Einkommenssteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen. Danach sind die Zahlungen des Sohnes der Klägerin im Verhältnis zu seiner Mutter zumindest als Einkommen in Geldeswert zu werten, da hierdurch die Klägerin von den insoweit bestehenden Forderungen des Heims endgültig befreit worden ist. Zahlungsvorbehalte, die einem Erlöschen der Forderungen entgegenstehen könnten, sind ersichtlich weder dem Zahlungsempfänger noch der Mutter des Klägers gegenüber erklärt worden. Dass der Sohn der Klägerin die Zahlungen selbst über einen Kredit finanziert hat, steht nach den oben genannten Regelungen der Bewertung dieser Zahlungen als Einkommen seiner Mutter nicht entgegen. 6 Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG. Hiernach bleiben Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S.d. § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000 EUR liegt. Diese Regelung beschränkt lediglich die Einbeziehung von Unterhaltsansprüchen in die Einkommensermittlung; sie lässt jedoch Unterhaltszahlungen, die von den Kindern der Antragsberechtigten ggfs. unabhängig von bestehenden Unterhaltsansprüchen tatsächlich erbracht werden, unberührt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. 7 Die nach der Beantragung von Grundsicherungsleistungen unveränderte Fortsetzung der seit dem Jahr 2001 vom Sohn der Klägerin geleisteten Zahlungen hat auch zu einer den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausschließenden Bedarfsdeckung geführt. Im Bereich der Sozialhilfe ist anerkannt, dass eine - wie hier - bedarfsdeckende Hilfe Dritter dann nicht anspruchsvernichtend wirkt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 9 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 ff. 10 Kennzeichnend für die Fälle der anspruchserhaltenden Dritthilfe ist dabei der Umstand, dass aufgrund der Dritthilfe auf der Seite des Hilfeempfängers Schulden gegenüber dem Dritten entstanden sind. Dass im Bereich des Grundsicherungsgesetzes insoweit etwas anderes gilt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 11 Von einer hiernach erforderlichen Gläubiger-Schuldner-Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Sohn aufgrund der von diesem geleisteten Hilfe kann nach dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht ausgegangen werden. Wie der Sohn der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht bestätigt und in der Begründung des Zulassungsantrags nochmals wiederholt hat, hat er mit seiner Mutter weder einen Darlehensvertrag abgeschlossen noch eine Vereinbarung des Inhalts, dass er das Geld nur "vorschieße" bis zu einer späteren Leistung der Behörde. Dass, wie im Zulassungsantrag behauptet, der Klägerin und ihrem Sohn bekannt gewesen sei, dass eine zu bewilligende Grundsicherungsleistung für den zurückliegenden Zeitraum dem Sohn der Klägerin wieder zugute kommen würde, lässt demgegenüber einen Rechtsgrund für eine Stellung der Klägerin als Schuldnerin eines Erstattungs- oder Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Hilfeleistungen nicht erkennen; auch fehlt es sowohl gegenüber der Mutter als auch gegenüber dem Beklagten an einer Leistung unter dem Vorbehalt des Erstattungsverlangens. 12 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beantragung der Grundsicherungsleistungen im November 2002, da die Antragstellung insoweit unergiebig ist. Der Umstand, dass der Sohn der Klägerin dem Vorbringen im Vorverfahren zufolge die Zahlungen grundsätzlich aus einem (Überziehungs-)Kredit finanziert hat, lässt lediglich ein Darlehensschuldverhältnis zwischen dem Sohn der Klägerin und seiner kreditgebenden Bank erkennen, das jedoch ausweislich der eindeutigen Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsantrag auf der Ebene der Klägerin und ihrem Sohn keine Entsprechung gefunden hat. 13 Hinsichtlich der des weiteren geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es in jeder Hinsicht an der nach 14 § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich Darlegung. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 17