OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2506/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0109.12A2506.05.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 4 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es gegen die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung keine ins Gewicht fallenden Bedenken hervorruft. Es vermag insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht zu, weil seine Einkommens- und Vermögenslage unklar sei, nicht in Frage zu stellen. 5 Ebenso wie bei der Sozialhilfe, 6 vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, FEVS 13, 201 ff., 7 geht bei den Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten des Hilfebedürftigen. Dies bedeutet, dass der Hilfebedürftige detailliert, substantiiert und im Einzelnen nachvollziehbar darlegen und ggfs. nachweisen muss, dass er in dem Zeitraum, für den Grundsicherungsleistungen begehrt werden, i.S.d. § 2 Abs. 1 GSiG seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. 8 Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen und zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger die - angeblich - nur darlehensweise Unterstützung durch "Freunde" und die finanziellen Verhältnisse der - nicht genehmigten - Stiftung nicht im Einzelnen offengelegt habe. Diese Offenlegung ist auch im Zulassungsverfahren nicht erfolgt. Namentlich fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, mit welchen Mitteln der Kläger im Einzelnen seinen Lebensunterhalt im Anspruchszeitraum bestritten hat. Der Hinweis des Klägers auf ein Schreiben des Q. T. - D. vom 8. Oktober 2001 führt insoweit ebenso wenig weiter wie die schriftliche Bestätigung des Q. vom 16. Juni 2003. Ausweislich des genannten Schreibens hat Q. T. -D. "durch Einzahlungen auf das Konto von J. die Weitergewährung von Darlehen an Dr. I. ermöglicht". Damit ist eine nachvollziehbare Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers im Anspruchszeitraum nicht entbehrlich geworden. Das ergibt sich schon daraus, dass auch unter Würdigung der Bestätigung vom 16. Juni 2003 nach wie vor unklar bleibt, ob und inwieweit die Zahlungen von Q. T. -D. an die J. -GmbH als Darlehen geleistet worden sind, ob und ggfs. in welchem Umfang wann und mit welcher genauen Zweckbestimmung die J. -GmbH wiederum bzw. nicht benannte Freunde dem Kläger Leistungen gewährt haben und ob und ggfs. in welchem Umfang derartige Leistungen Auswirkungen auf das vom Verwaltungsgericht festgestellte - und vom Kläger nicht in Abrede gestellte - Gesellschafterdarlehen gehabt haben, das der Kläger der J. -GmbH gewährt hat und das im August 2001 noch in einer Höhe von über 66.000 DM bestanden hat 9 Eine Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger entgegen der Ankündigung in der Antragsschrift vom 8. Juli 2005 das Vorliegen der in diesen Regelungen genannten Zulassungsgründe nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12