Beschluss
6 E 1478/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0124.6E1478.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde, die darauf abzielt, den vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 EUR festgesetzten Streitwert auf 2.500,00 EUR herabzusetzen, ist nicht begründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 2. November 2006, mit dem es das Klageverfahren 13 K 5013/05 nach Rücknahme der Klage eingestellt hat, angenommen, dass wegen des vom Kläger hergestellten inhaltlichen Zusammenhanges zwischen dem Klageverfahren und dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 13 L 2171/05 der Streitwert in beiden Verfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen sei. 4 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Streitwert im Verfahren 13 K 5013/05 nicht zu hoch festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung entspricht dem in der besagten Vorschrift festgelegten Auffangwert. Dass der Senat auf die Streitwertbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 13 L 2171/05 den dort festgesetzten Streitwert mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 im Verfahren 6 E 586/06 auf 2.500,00 EUR herabgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, bei denen es um die vorübergehende Freihaltung einer Stelle geht, den sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Auffangwert wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Das Klagebegehren im Verfahren 13 K 5013/05 war dagegen auf eine endgültige Entscheidung gerichtet, sodass für eine Reduzierung des Auffangwertes kein Raum ist. 5 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 vwGO). 7