Beschluss
18 E 86/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.18E86.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Für die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung hat das Verwaltungsgericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg mit zutreffenden Gründen verneint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3 Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht der Klägerin kann die unter dem Aktenzeichen 7 K 4300/06 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängige Klage, die das selbe Klagebegehren betrifft und vor der hier vorliegenden Klage erhoben wurde, gegenwärtig nicht wegen – soweit ersichtlich – fehlender Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht als unzulässig verworfen werden. Da jene Klage von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten erhoben wurde, findet eine Prüfung des Vorliegens einer Vollmacht aufgrund der § 67 Abs. 3 VwGO ergänzenden, gemäß § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Regelung in § 88 Abs. 2 ZPO von Amts wegen grundsätzlich nicht statt. Wegen des im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung stärker ausgeprägten Untersuchungsgrundsatzes findet eine solche Prüfung nur ausnahmsweise dann statt, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 – 1 CB 162.80 -, Buchholz 310 § 67 Nr. 59, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 881.82 -, Buchholz 303 § 88 ZPO Nr. 2 und Urteil vom 22. Januar 1985 – 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 (23 f.). 5 Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zweifel an der Bevollmächtigung des die Klägerin in dem Verfahren 7 K 4300/06 vertretenden Rechtsanwalts sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil dieser die Klägerin seit Anfang 2005 im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 1477/06 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vertreten hat, ohne dass die Klägerin Einwände dagegen erhoben hätte. Auch die Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts im vorliegenden Verfahren begründet die vorbenannten Zweifel nicht, da ein Kläger mehrere Bevollmächtigte bestellen kann, vgl. § 84 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. 6 Selbst wenn das Verwaltungsgericht einen hinreichenden Anlass zu einer Prüfung der Bevollmächtigung im Klageverfahren 7 K 4300/06 sehen sollte, dürfte es die Klage nicht als unzulässig abweisen, ohne dem Prozessbevollmächtigten ausreichend Gelegenheit gegeben zu haben, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 – 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 (21). 8 Dafür ist hier nichts ersichtlich. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.