Beschluss
1 A 2358/05.PVL
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0212.1A2358.05PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der am 00.00.0000 geborene Beteiligte zu 2. bestand am 1983 die Gesellenprüfung als Elektroinstallateur. Seit dem 1. Juli 1991 steht er als Stadtarbeiter im Dienste der Stadt Q. . Er wurde dem städtischen Bauhof zugeordnet, nahm allgemeine Hausmeisteraufgaben und die Betreuung der Übergangsheime für Asylbewerber sowie die dort anfallenden Arbeiten an Elektroanlagen und -geräten wahr. Seit dem Jahr 2000 ist der Beteiligte zu 2. Mitglied des Antragstellers. Diese Mitgliedschaft dauert regulär bis zum Ende der Wahlperiode 2008 an. 4 Ausweislich eines Vermerks der Beteiligten zu 1. vom 1. März 1994, der im Zusammenhang mit der Einstufung des Beteiligten zu 2. in eine höhere Lohngruppe erstellt wurde, war der Beteiligte zu 2. in den Monaten November 1993 bis Januar 1994 zu 57,6 % seiner Arbeitszeit mit Elektroarbeiten befasst. In einer Übersicht der Stadt Q. Aufgabenstruktur des Bauhofes", Stand: 1. Dezember 2002, nach der die Bereiche Immobilien", Zentrale Dienste" und Verwaltung, Kostenrechnung, Auftragsbearbeitung, Stundenerfassung" zu einem Aufgabenzweig und die Bereiche Straßenunterhaltung, Winterdienst, Straßenkontrolle, Brückenkontrolle" und Grünanlagenunterhaltung, Baumkontrolle" zu einem anderen Aufgabenzweig gehören, war der Beteiligte zu 2. dem Bereich Immobilien" zugeordnet. 5 Am 13. Februar 2003 wurde der Leiter des städtischen Bauhofs mündlich angewiesen, den Beteiligten zu 2. ab dem 17. Februar 2003 bis zum 28. Februar 2003 in der Arbeitsgruppe Grünflächen" einzusetzen. 6 In einem darauffolgenden Gespräch mit der Beteiligten zu 1. im Februar 2003 sowie einem nachfolgenden Schriftwechsel vertrat der Antragsteller die Auffassung, bei der Aufgabenzuweisung handele es sich um die Umsetzung eines Personalratsmitglieds im Sinne des § 43 Satz 1 LPVG NRW, und machte sein Zustimmungsrecht geltend. Er erklärte, die Umsetzung des Beteiligten zu 2. sei nicht statthaft und daher zurückzunehmen. Dieses Begehren lehnte die Beteiligte zu 1. ab. Sie vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Aufgabenzuweisung nicht um eine Umsetzung, da der Beteiligte zu 2. nach wie vor als Stadtarbeiter angestellt und am selben Dienstort eingesetzt sei. Diese - befristete - Zuweisung des Beteiligten zu 2. an die Arbeitsgruppe Grünflächen" war Gegenstand des Verfahrens VG Minden, 12 K 6377/03.PVL. Der Antragsteller nahm den Antrag zurück, da die Befristung der Aufgabenzuweisung zwischenzeitlich abgelaufen war, sodass das Verfahren am 15. Juni 2004 eingestellt wurde. 7 Ab März 2003 führte der Beteiligte zu 2. weiter Elektroarbeiten aus, war aber auch mit anderen Aufgaben betraut, darunter Arbeiten aus dem Bereich der Arbeitsgruppe Grünflächen". Nach von der Stadt Q. erstellten Auswertungen über die auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Arbeitsstunden war der Beteiligte zu 2. im Jahr 2001 durchschnittlich zu 64,84 %, im Jahr 2002 zu 67,57 % und im Jahr 2003 zu 40,43 % seiner Arbeitszeit mit Elektroarbeiten beschäftigt. In einem Organigramm der Stadt Q. mit Stand 24. Juli 2003 ist der Beteiligte zu 2. dem Aufgabenbereich Unterh. Immobilien/Grünfl." zugeordnet. In einer Fußnote ist vermerkt, dass er bei Bedarf zusätzlich Elektroarbeiten ausführt. 8 Mit Schreiben vom 25. November 2003 teilte der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe (GUVV) der Beteiligten zu 1. mit, bei einer Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Unfallverhütung im Bauhof seien Mängel festgestellt worden. In dem beigefügten Besichtigungsbericht wird - u.a. - festgestellt: 9 Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel werden nicht ordnungsgemäß geprüft. 10 (...) 11 Als Elektrofachkraft darf nur tätig werden, der durch Berufsausbildung, z. B. als Elektroinstallateur, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit z. B. innerhalb der letzten zwei Jahre über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel verfügt. Der Elektrofachkraft müssen auch die zur Prüfung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und aktuelle Vorschriften zur Verfügung stehen." 12 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 informierte die Beteiligte zu 1. ihre Ämter unter dem Betreff Ausführungen von Elektro-Arbeiten durch den Bauhof (Herr L. ) über die bei der Ausführung von Elektorarbeiten an städtischen Liegenschaften zu beachtenden Kriterien, u. a. über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschrift GUV 22.1, und führte weiter aus: 13 Vom Bauhof werden daher aus folgenden Gründen ab sofort bis auf weiteres keine Elektroarbeiten mehr ausgeführt: 14 - Herr L. erfüllt nicht die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift GUV 22.1, womit die beiden anderen Kriterien ebenfalls nicht erfüllt sind 15 - der Umfang der Elektroarbeiten ist in letzter Zeit auf weniger als 20 % einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zurückgegangen [...]" 16 Seitdem der Beteiligte zu 2. entsprechend dieser Verfügung mündlich angewiesen worden war, führt er keine Elektroarbeiten für die Stadt Q. mehr aus. Die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Anordnung wurde von der Beteiligten zu 1. nicht eingeholt. Der Beteiligte zu 2. hat gegenüber der Beteiligten zu 1. schriftlich erklärt, auch weiter Elektroarbeiten ausführen zu wollen und dazu auch befugt zu sein. 17 Der Antragsteller hat am 17. November 2004 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, es liege eine Umsetzung i.S.d. § 43 Satz 1 LPVG NRW vor, indem dem Beteiligten zu 2. gegen dessen Willen die Elektroarbeiten entzogen worden seien. Damit bedürfe die Maßnahme seiner Zustimmung. 18 Der Antragsteller hat beantragt, 19 festzustellen, dass der Entzug der Elektroarbeiten aus dem Aufgabenbereich des Beteiligten zu 2. durch die Beteiligte zu 1. ab dem 9. Dezember 2003 seiner Zustimmung bedarf. 20 Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Sie hat ausgeführt, es handele sich nicht um eine Umsetzung, da dem Beteiligten zu 2. kein anderer Dienstposten zugewiesen worden sei. Er sei ausweislich seines Arbeitsvertrages als Stadtarbeiter und nicht als Elektriker eingestellt worden. Der Beteiligte zu 2. sei nach wie vor als Stadtarbeiter beschäftigt; ihr Direktionsrecht erlaube es, ihren Mitarbeitern Aufgaben zuzuweisen. Dem Beteiligten zu 2. sei mit den Elektroarbeiten auch kein wesentlicher Teil seiner Arbeit entzogen worden, weil diese sich aufgrund der Verringerung der Zahl der Asylbewerberunterkünfte erheblich reduziert hätten. Infolgedessen sei der Beteiligte zu 2. zuletzt nur noch in vergleichsweise geringem Umfang mit Elektroarbeiten betraut gewesen; den Anteil dieser Arbeiten an seiner gesamten Arbeitszeit schätze sie auf 20 %. Die in den Jahresübersichten angegebenen Anteile für die Elektroarbeiten halte sie für nicht aussagekräftig, da darin in erheblichem Umfang Materialbeschaffungszeiten wie Fahrten zum Großhandel nach N. enthalten seien, die vom Beteiligten zu 2. unzutreffenderweise den Elektroarbeiten zugeschlagen worden seien. Des Weiteren sei es aufgrund des geringen Anfalls von Elektroarbeiten insgesamt betriebswirtschaftlich nicht vertretbar, diese weiter durch den Bauhof ausführen zu lassen. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 1. die Auffassung vertreten, das jetzige Begehren des Antragstellers sei verwirkt. Der Beteiligte zu 2. arbeite seit Februar 2003 überwiegend und seit Dezember 2003 ausschließlich in der Grünkolonne. Seit dem Ende des Verfahrens 12 K 6377/03.PVL habe sich an dieser Situation nichts geändert. Der Beteiligte zu 2. habe seinem Einsatz in der Grünkolonne nicht widersprochen, diesen also akzeptiert. Auch der Antragsteller habe den geänderten Aufgabenbereich des Beteiligten zu 2. über Monate hingenommen, sodass sie davon habe ausgehen können, dass der Antragsteller an diesem Zustand nichts mehr ändern wolle. 23 Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. 24 Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat am 26. April 2005 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Nachdem eine Einigung nicht zustande gekommen ist, hat sie ohne weitere Anhörung in dem mit der Beschwerde des Beteiligten zu 1. angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die am 9. Dezember 2003 erfolgte Änderung des Aufgabenbereichs des Beteiligten zu 2. der Zustimmung des Antragstellers nach § 43 Satz 1 LPVG NRW bedarf. 25 Zur Begründung hat die Fachkammer ausgeführt, dass der konkrete Antrag zulässig sei, da das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen und der Antrag auch nicht verwirkt sei. Die Maßnahme dauere an, lasse sich abändern und sogar rückgängig machen. Der Antragsteller verhalte sich auch nicht widersprüchlich, da die Beteiligte zu 1. nach der Antragsrücknahme in dem Verfahren 12 K 6377/03.PVL nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass der Antragsteller künftig sein Zustimmungsrecht nicht geltend machen werde. Aufgrund des Verfahrensablaufs und der Tatsache, dass die ursprünglich befristete Maßnahme nach Rücknahme des Antrags in dem o.g. Verfahren sich in eine dauerhafte Änderung des Zuständigkeitsbereichs des Beteiligten zu 2. gewandelt habe, könne der erneuten Geltendmachung des Zustimmungsrechts der Gesichtpunkt der Verwirkung nicht entgegengehalten werden. Der Antrag sei auch begründet, da die ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne Einverständnis des Beteiligten zu 2. umgesetzte Maßnahme eine zustimmungspflichtige Umsetzung im Sinne der § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 43 Satz 1 LPVG sei. Durch den Entzug der dem Beteiligten zu 2. bis dahin obliegenden Elektroarbeiten ab dem 9. Dezember 2003 sowie durch die Zuweisung neuer Aufgaben aus dem Bereich der Grünflächenunterhaltung habe sein Dienstposten eine in diesem Sinn erhebliche Änderung erfahren. 26 Gegen den ihr am 24. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1. durch ihre Prozessbevollmächtigten am 4. Juli 2005 Beschwerde eingelegt und diese am 22. Juli 2005 begründet. 27 Vertiefend und ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag begründet die Beteiligte zu 1. die Beschwerde damit, dass der Antragsteller seinen gerichtlichen Antrag vom 16. November 2004 deutlich zu spät gestellt und seine Rechte somit verwirkt habe. Bereits im Zeitpunkt der Anhörung vor der Fachkammer am 15. Juni 2004 sei die vorläufige Aufgabenänderung längst durch Zeitablauf erledigt gewesen. Der Antragsteller habe daher schon vor dem Anhörungstermin seine Beteiligungsrechte gegen die endgültige Aufgabenänderung geltend machen müssen. Gründe für das lange Zuwarten des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Neben diesem zeitlichen Moment seien auch die übrigen Voraussetzungen einer Verwirkung gegeben, denn der Antragsteller habe seinen Antrag gegen die vorläufige Aufgabenübertragung zurückgenommen, ohne gleichzeitig deutlich zu machen, dass er sich eine Überprüfung der endgültigen Aufgabenänderung vorbehalte. Aus Sicht der Beteiligten zu 1. sei mit der Rücknahme des Antrags das gesamte Problem erledigt gewesen. 28 Die Abänderung des Aufgabengebiets stelle auch keine Umsetzung dar. Die Beteiligte zu 1. sei im Rahmen ihres Direktionsrechts dazu berechtigt, den Beteiligten zu 2. in dem gesamten, von seinem Arbeitsvertrag abgedeckten Aufgabenbereich einzusetzen. Entscheidend sei nicht, welche tatsächliche Tätigkeit der Mitarbeiter ausgeübt habe, sondern allein die Frage, ob er ab dem Zeitpunkt der Änderung Aufgaben ausübe, die außerhalb des arbeitsvertraglichen Rahmens als städtischer Arbeiter liegen. 29 Das Mitbestimmungsrecht des § 43 Satz 1 LPVG NRW sei darüber hinaus insgesamt verfassungswidrig und deshalb nicht anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit könne nicht nur auf Teilbereiche des Regelungsgehalts bezogen werden, sondern erfasse die gesamte Norm. 30 Die Beteiligte zu 1. hat bislang keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch der sinngemäße Antrag, 31 den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. 32 Der Antragsteller beantragt, 33 die Beschwerde zurückzuweisen. 34 Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. 35 Der Beteiligte zu 2. stellt keinen förmlichen Antrag. 36 Er trägt vor, dass er im Rahmen des Vorstellungsgesprächs auf seine Bewerbung als Wasserwerker im Mai 1991 von den Vertretern des Beteiligten zu 1. konkret auf eine Tätigkeit als Elektriker im Bereich des Sozialamtes angesprochen worden sei. Er ist der Auffassung, bei der Umsetzung in das Arbeitsgebiet der Grünkolonne handele es sich um eine Abstrafung seiner Person wegen seiner Personalratstätigkeit. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 38 II. 39 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). 40 Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. 41 Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. 42 Der (weiterhin auf den konkreten Fall bezogene) Antrag ist zulässig. Für ihn besteht nach wie vor ein Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse, weil die streitgegenständliche Maßnahme der Änderung des dem Beteiligten zu 2. zugewiesenen Aufgabenbereichs fortbesteht, gegebenenfalls wieder geändert werden kann und deshalb das Zustimmungsverfahren noch sinnvoll durchgeführt werden könnte. 43 Vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2004 - 1 A 3554/02.PVL -, PersV 2005, 103 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 156. 44 Dem Antrag kann nicht entgegengehalten werden, dass er verspätet gestellt worden und deshalb unzulässig sei. Die Fristen des § 66 Abs. 3 LPVG NRW greifen vorliegend bereits deshalb nicht, da die von dem Antragsteller reklamierte Zustimmungsbedürftigkeit kein Fall des in den §§ 66 ff LPVG NRW geregelten Mitbestimmungsverfahrens ist, sondern ihr gegenüber dem Mitbestimmungsverfahren zeitlich und sachlich der Vorrang zukommt. 45 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 43 Rn. 29 f. 46 Die von der Beteiligten zu 1. herangezogene Frist aus den tarifvertraglichen Regelungen des BAT kann eine (zeitliche) Beschränkung der im LPVG NRW gesetzlich eingeräumten Rechte nicht begründen. 47 Der Antragsteller hatte im Zeitpunkt der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens seine prozessuale Befugnis, in der zwischen ihm und der Beteiligten zu 1. streitigen personalvertretungsrechtlichen Frage eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, auch nicht verwirkt. 48 Ein Antragsteller verwirkt sein Recht zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nur dann, wenn er vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts durch Erklärungen oder durch sein Verhalten beim Beteiligten den Eindruck erweckt hat, er werde von seiner Antragsbefugnis keinen Gebrauch (mehr) machen. Dabei genügt es zur Annahme der Verwirkung allerdings nicht allein, dass er bis zur Einleitung des Beschlussverfahrens längere Zeit untätig geblieben ist. Bei der Prüfung, ob das Antragsrecht verwirkt ist, darf nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitablauf abgestellt werden, sondern es ist von den näheren Umständen des Einzelfalles auszugehen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen darf, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und er sich infolgedessen in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. 49 Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 -, BVerwGE 91, 276 und Beschlüsse des Fachsenats vom 29. November 2000 - 1 A 2014/98.PVL -, PersV 2001, 471 sowie vom 15. Dezember 1999 - 1 A 4258/97.PVL -, PersV 2000, 471, jeweils m.w.N. 50 Diese Voraussetzungen für eine Verwirkung sind vorliegend nicht erfüllt. 51 Zwar ist der Antragsteller seit dem endgültigen Entzug der dem Beteiligten zu 2. übertragenen Elektroarbeiten aus dessen Aufgabenkreis bis zur Einleitung des Beschlussverfahrens nahezu ein Jahr lang untätig geblieben. Allein dieser Zeitraum reicht jedoch zur Annahme der Verwirkung nicht aus. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller durch sein Verhalten, insbesondere die Antragsrücknahme in dem gegen die befristete Entziehung der Elektroarbeiten gerichteten Beschlussverfahren, darüber hinaus bei der Beteiligten zu 1. das Vertrauen geschaffen hat, dass von einer weiteren Verfolgung des Zustimmungsrechts abgesehen und insbesondere ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren nicht (mehr) eingeleitet werde. Denn auch dies würde noch nicht für die Annahme einer Verwirkung ausreichen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die Beteiligte zu 1. sich in ihren Maßnahmen derart eingerichtet hat, dass ihr infolge der Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Jedenfalls daran fehlt es hier aber. 52 So hat die Beteiligte zu 1. die Änderung des Arbeitsbereichs des Beteiligten zu 2. nicht erst in Anbetracht des Vertrauens darauf vorgenommen, dass der Antragsteller kein Beschlussverfahren mehr einleiten werde. Vielmehr ist die Änderung des Aufgabengebiets völlig unabhängig von einer durch den Antragsteller möglicherweise geschaffenen Vertrauensgrundlage erfolgt. Die Beteiligte zu 2. hat den Antragsteller an dieser Maßnahme nicht einmal beteiligt. 53 Die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens nach § 43 Satz 1 LPVG NRW stellt für sich allein auch noch keinen unzumutbaren Nachteil dar, da dies allein eine Folge der sich für die Beteiligte zu 1. aus dem LPVG NRW ergebenden Pflichten ist, denen sie bereits bei der Änderung des Aufgabenbereichs hätte nachkommen müssen. Weitere Nachteile für die Beteiligte zu 1. sind nicht ersichtlich. 54 Der Antrag ist auch begründet, denn dem Antragsteller steht das geltend gemachte Zustimmungsrecht nach § 43 Satz 1 LPVG NRW zu. 55 Die hier streitgegenständliche - endgültige - Änderung des dem Beteiligten zu 2. übertragenen Aufgabenkreises unterfällt dem Zustimmungsvorbehalt des § 43 Satz 1 LPVG NRW, denn sie stellt sich, da der Beteiligte zu 2. nicht mit ihr einverstanden ist, als zustimmungsbedürftige Umsetzung eines Personalratsmitglieds im Sinne dieser Bestimmung dar. 56 Der in § 43 Satz 1 LPVG NRW durch Verweis auf § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW näher umschriebene Begriff der Umsetzung ist gesetzlich nicht definiert und wurde vom Gesetzgeber aus dem Beamtenrecht übernommen. Unter dem Begriff Umsetzung versteht man gemeinhin die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass die Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn berührt würden oder die Beschäftigungsbehörde sich änderte. 57 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 141, m.w.N. 58 Eine Umsetzung liegt somit stets dann vor, wenn dem Beschäftigten ein neuer Dienstposten übertragen wird, mag sich dieser auch in der Bandbreite denkbarer Aufgaben bewegen, mit denen ein Beschäftigter betraut werden könnte. Der beamtenrechtliche Umsetzungsbegriff ist im Zusammenhang mit personalvertretungsrechtlichen Fragen auch für den Bereich der Arbeitnehmer maßgeblich. Umsetzung ist damit auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der Behörde (Dienststelle), wobei der Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang als der durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu verstehen ist. 59 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 43 Rn. 21 und § 72 Rn. 142, m.w.N. 60 Die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamtenrechts sind im Personalvertretungsrecht aber nicht abschließend verbindlich. Vielmehr muss anhand des vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zwecks ermittelt werden, ob den Begriffen ein eigenständiger personalvertretungsrechtlicher Gehalt zukommt, der vom Beamtenrecht abweicht. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1984 - 6 P 3.83 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 4.3 Nr. 3; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 43 Rn. 13; ferner ständige Rechtsprechung des beschließenden Fachsenats, z.B. Beschluss vom 2. Juni 2005 - 1 A 3278/03.PVL -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D IV 1 Nr. 160. 62 Darin erschöpft sich der personalvertretungsrechtliche Umsetzungsbegriff jedoch nicht. Entscheidend für die Beteiligung der Personalvertretung ist, dass die Umsetzung sich nicht auf einen bloßen Dienstpostenwechsel beschränkt, sondern in die individuelle Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Ein solcher Dienstpostenwechsel liegt im personalvertretungsrechtlichen Zusammenhang immer dann vor, wenn die Maßnahme den Beschäftigten zwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen. Eine Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinn kann daher auch dann anzunehmen sein, wenn dem Beschäftigten - wie hier - nur ein Teil der Aufgaben seines bisherigen Dienstpostens entzogen wird und ihm dafür neue Aufgaben übertragen werden. In diesem Fall ist eine zustimmungspflichtige Umsetzung anzunehmen, wenn der entzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten gewesen ist und der Dienstposten durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält. Bei dieser Betrachtung steht das Ergebnis der Veränderung im Vordergrund. Ist diese im Vergleich zum vorherigen Zustand als wesentlich zu betrachten, so liegt eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung auch dann vor, wenn es an der förmlichen Entziehung eines bisherigen Aufgabenbereichs fehlt. 63 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2003 - 6 P 3.03 -, PersV 2004, 59, und vom 18. Dezember 1996 - 6 P 8.95 -, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 24, jeweils m.w.N. 64 Werden die dem Aufgabenkreis zugehörenden Aufgaben dem Beschäftigten entzogen und erhält er stattdessen in einem anderen konkreten Aufgabenbereich neue, funktional verschiedene Aufgaben, so ist das betreffende, dem Umsetzungsbegriff immanente Merkmal einer nachhaltigen Änderung der zu erfüllenden Aufgaben unabhängig davon erfüllt, ob die neuen Aufgaben - etwa in Bezug auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Funktion des Beteiligten zu 2. als Stadtarbeiter - gleichartig sind. 65 Vgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschluss des Fachsenats vom 17. Februar 2000 - 1 A 498/98 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D IV 1 Nr. 115, betreffend den Wechsel einer Versorgungsassistentin von einer Station einer Klinik zu einer anderen Station. 66 Im Rahmen dieser spezifisch personalvertretungsrechtlichen" Betrachtung der allgemeinen beamtenrechtlichen Definition des Umsetzungsbegriffs, ist vorliegend auch der Schutzzweck des § 43 Satz 1 LPVG NRW in den Blick zu nehmen. Diese Bestimmung schützt vor Maßnahmen, die den Personalrat als Gremium, aber auch einzelne Personalratsmitglieder belasten. Ausgangspunkt ihrer Zielrichtung ist der natürliche Interessengegensatz zwischen Personalrat und Dienststellenleitung. Weil der Personalrat berechtigt ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen des Dienststellenleiters zu verweigern und damit deren Durchführung zu verhindern, besteht immer die Gefahr, dass eines seiner Mitglieder beim Dienststellenleiter in Misskredit gerät. Aus diesem Grund wird der Dienststellenleiter durch § 43 Satz 1 LPVG NRW, ebenso wie durch § 47 BPersVG und § 15 KSchG, im Interesse einer ungestörten Ausübung des Personalratsamts und zur Wahrung der Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder gehindert, gegen diese einseitig im Wege der Kündigung, Versetzung, Umsetzung oder Abordnung vorzugehen. Solche personellen Maßnahmen gegen Personalratsmitglieder haben eine besondere "Färbung". Bei ihnen hegt der Gesetzgeber die generelle Besorgnis, dass sie nicht allein aus dienstlichen, dem Allgemeinwohl verpflichteten Gründen ergehen, sondern dass sie das jeweilige Personalratsmitglied in Anknüpfung an die Wahrnehmung seines Mandats und damit aus unsachlichen Gründen treffen sollen oder doch können. 67 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 15.03 -, PersV 2004, 427 zu § 47 Abs. 2 BPersVG 68 Nach diesen Maßstäben liegt hier eine Umsetzung vor: 69 Durch die Anordnung vom 9. Dezember 2003 wurde dem Beteiligten zu 2. ein prägender Teil seiner bisherigen Aufgaben entzogen und gleichzeitig ein anderer Aufgabenkreis übertragen. Der Beteiligte zu 2. wurde seit seiner Einstellung im Jahr 1991 bis Februar 2003 aufgrund seiner Ausbildung im Wesentlichen zur Betreuung der Asylbewerberunterkünfte und für dort anfallende Reparaturarbeiten an den elektrischen Einrichtungen und Geräten eingesetzt. Die von dem Beteiligten zu 2. durchgeführten Elektroarbeiten sind bereits aufgrund ihres quantitativen Anteils prägend für den Arbeitsplatz gewesen. Nach den Angaben der Beteiligten zu 1. in ihrer Antragserwiderung betrug der Arbeitszeitanteil der Elektroarbeiten zuletzt zwar weniger als 20 v.H. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass der Anteil der Elektroarbeiten nach einer von der Stadt Q. erstellten Aufstellung bis einschließlich 2002 bei über 60 v.H. der Arbeitszeit des Beteiligten zu 2. lag und auch im Jahr 2003 noch bei 40,43 v.H. gelegen hat, obwohl der Beteiligte zu 2. in der zweiten Februarhälfte ausschließlich mit Grünarbeiten beschäftigt war und seine Tätigkeit ab dem 9. Dezember 2003 keine Elektroarbeiten mehr umfasste. In einem internen Vermerk vom 12. Mai 2004 legte der Leiter der bautechnischen Abteilung im Baudezernat der Stadt Q. seinen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen einen Arbeitszeitanteil von 40 v.H. für Elektroarbeiten zugrunde, prognostizierte aber gleichzeitig einen Rückgang dieser Arbeiten, da die Asylbewerberunterkünfte aufgrund des allgemeinen Rückgangs der unterzubringenden Asylbewerber nicht mehr im bisherigen Umfang benötigt würden, die Installation der Schulgebäude in den letzten Jahren instandgesetzt worden sei und die Elektroarbeiten in den von Sozialhilfeempfängern genutzten Wohnungen nur noch von Elektroinstallateuren durchgeführt werden dürften. Ob in diesen Zeitanteilen auch die Materialbeschaffungsfahrten enthalten waren, kann dahingestellt bleiben, denn auch diese stellen sich als prägend für den bisher innegehabten Arbeitsplatz des Beteiligten zu 2. dar. Dass er derartige Fahrten seit dem 9. Dezember 2003 noch wahrnähme, ist weder vorgetragen noch wahrscheinlich. Neben diesem quantitativen Anteil prägten die ursprünglich wahrgenommenen Aufgaben aber den Arbeitsplatz auch qualitativ erheblich. Während der Beteiligte zu 2. zuvor in erheblichem Umfang in seinem erlernten Beruf und weitgehend allein tätig gewesen ist, ist er nun in einen Arbeitstrupp eingegliedert und arbeitet - ohne Bezug zu seinem erlernten Beruf - in dem Bereich der Grünflächenpflege. 70 Es geht hier auch nicht um eine (bloße) Verlagerung des Aufgabenschwerpunktes innerhalb eines schon bestehenden Aufgabenbereichs, welche keine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz und Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs bedeuten würde. 71 Vgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 24. November 1999 - 1 A 5679/97.PVL -. 72 Zutreffend hat die Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass sich die Eigenschaften des bisherigen Arbeitsbereichs - in der Regel - nicht durch eine kurzfristige (tage- oder monatsweise) Betrachtung feststellen lassen. Erforderlich ist vielmehr die Betrachtung eines längeren Zeitraums, sodass etwa saisonal unterschiedliche Arbeitsbelastungen oder andere Entwicklungen, die sich kurzfristig auf den Arbeitsanfall auswirken, berücksichtigt werden können. Eine solche längerfristige Betrachtung ist jedenfalls im Zusammenhang mit dem Zustimmungsrecht nach § 43 Satz 1 LPVG NRW auch bereits deshalb erforderlich, um eine Umgehung dieser dem Schutz der Personalvertretung und ihrer Mitglieder dienenden Bestimmung durch eine schrittweise, schleichende" Änderung des Aufgabenbereichs auszuschließen. 73 Bei dem Vergleich der bisherigen Tätigkeit mit dem Zustand nach der Änderung des Aufgabenbereichs kann vorliegend deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass der Beteiligte zu 2. bereits seit Mitte Februar 2003 neben den Elektroarbeiten auch dem Grüntrupp zugeordnet war. Diese Zuordnung erfolgte - im Ergebnis - ebenfalls ohne die erforderliche Zustimmung des Antragstellers. Das deswegen eingeleitete Beschlussverfahren wurde nur unter dem Aspekt beendet, dass die Zuweisung zu dem Grüntrupp als befristete Maßnahme" zwischenzeitlich abgelaufen war. Ausgangspunkt der Vergleichsbetrachtung ist somit die ursprüngliche, bis Mitte Februar 2003 bestehende Aufgabenzuweisung und deren Prägung für den Arbeitsplatz des Beteiligten zu 2. Eine Tätigkeit in der Arbeitsgruppe Grünfläche lässt sich für diesen Zeitraum nicht feststellen. Verglichen mit seiner vorherigen Tätigkeit ist der Beteiligte zu 2. durch die in Rede stehende Maßnahme daher gezwungen, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen. 74 Dass die Aufgabenzuweisung nicht förmlich" - etwa durch schriftliche Umsetzungsverfügung oder sonstigen besonderen Bestellungsakt - erfolgt ist, hat für die Frage, ob dem in Rede stehenden Beschäftigten tatsächlich ein anderer Arbeitsplatz durch die Beteiligte zu 1. bzw. den für diese handelnden Vorgesetzten zugewiesen" wurde, keine Bedeutung. Es reicht hierfür vielmehr auch eine einfache, ggf. mündliche Anweisung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers aus. 75 Dieser Arbeitsplatzwechsel des Beteiligten zu 2. stellt keine Maßnahme dar, die sich im Organisatorischen erschöpfte und deshalb nicht unter den Begriff der Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG fiele. 76 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 15.03 -, a.a.O.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 72 Rn. 139, 139 a; ferner Beschluss des Fachsenats vom 26. Juni 1984 - CL 29/83 -, ZBR 1985, 118. 77 Die Änderung des Funktionsbereichs des Beteiligten zu 2. ist nicht lediglich als Reflex einer übergeordneten Organisationsmaßnahme zu sehen. Vorliegend bezieht sich die für die Aufgabenänderung maßgebliche Verfügung vom 9. Dezember 2003 ausweislich ihres Betreffs ausschließlich auf die von dem Personalvertretungsmitglied durchgeführten Arbeiten und verknüpft die Maßnahme sachlich mit dessen persönlichen Eigenschaften (Qualifikation). 78 Für die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Maßnahme nach § 43 Satz 1 LPVG kommt es schließlich nicht darauf an, ob der Umsetzung sachliche und nachzuvollziehende Gründe zugrunde liegen. Dieser Umstand kann gegebenenfalls dazu führen, dass eine Zustimmungsverweigerung das dem Antragsteller bei seiner Beteiligung eingeräumte pflichtgemäße Ermessen überschreiten könnte, berührt jedoch nicht die Notwendigkeit der Beteiligung selbst. 79 Das nach alledem bestehende Zustimmungserfordernis des § 43 Satz 1 LPVG NRW ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil es mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Verfassungsrecht unvereinbar wäre. Abgesehen davon, dass eine solche Unvereinbarkeit nicht ohne weiteres die Nichtanwendung der Norm zur Folge haben könnte, bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses Zustimmungserfordernisses. Dies gilt auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur notwendigen demokratischen Legitimation für die Ausübung von Staatsgewalt und den daraus folgenden Grenzen für die Mitbestimmung. 80 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37. 81 Jene Entscheidung nimmt die Grenzen der Mitbestimmung in den Blick, welche sich ergeben, weil amtliches Handeln mit Entscheidungscharakter, das - mittelbar oder unmittelbar - nach außen wirkt, demokratischer Legitimation bedarf. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet dabei unter Würdigung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen danach, mit welchem Gewicht die der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahmen die Wahrnehmung des Amtsauftrages berühren. Dabei gilt der Grundsatz: Je weniger die zu treffende Entscheidung typischerweise die verantwortliche Wahrnehmung des Amtsauftrages und je nachteiliger sie die Interessen der Beschäftigten berührt, desto weiter kann die Beteiligung der Personalvertretung reichen. 82 Der Schutzzweck des Zustimmungserfordernisses in § 43 Satz 1 LPVG NRW richtet sich ausschließlich auf das Innenverhältnis der Behörde, er betrifft nämlich allein die Funktionsfähigkeit der Personalvertretung und hat keinerlei konkrete Auswirkungen auf die - nach außen gerichtete - Wahrnehmung des Amtsauftrages. Das Demokratieprinzip steht daher der weitreichenden Befugnis der Personalvertretung aus § 43 Satz 1 LPVG NRW nicht entgegen. Auch mit Blick auf mögliche grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des betroffenen Personalratsmitglieds bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Zustimmungserfordernis. Soweit solche Rechtspositionen gegenüber dem Dienstherrn bzw. dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber betroffen sein können, wird das Personalratsmitglied durch das - über den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG weit hinausgehende - absolute, einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogene Vetorecht des Personalrats, 83 vgl. BverwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2004 - 6 P 15.03 -, a.a.O., und vom 1. März 1985 - 6 B 212.84 -, PersV 1986, 331, vorgehend OVG NRW, Urteil vom 11. September 1984 - 1 A 2221/82 -, PersV 1986, 332, zu § 47 Abs. 2 BPersVG; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 43 Rn. 31, 84 geschützt. Gegenüber einer rechtswidrig" erteilten Zustimmung des Personalrats kann sich das betroffene Mitglied durch arbeitsgerichtliche Rechtsbehelfe zur Wehr setzen, sodass insoweit ebenfalls ein hinreichender Schutz sämtlicher betroffener Interessen gewährleistet ist. 85 Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs weist der Senat darauf hin, dass sich die (Rück-)Übertragung von Elektroarbeiten an Beschäftigte, deren fachliche Qualifikation den von der Beteiligten zu 1. zu beachtenden Vorgaben aus den Unfallverhütungsvorschriften oder auch aus vertraglichen Bindungen mit Energielieferanten nicht entsprechen, als rechtlich unmöglich darstellen dürfte. In welcher Weise die Beteiligte zu 1. den oben genannten Erfordernissen nachkommt, sei es durch Nachschulung beispielsweise des Beteiligten zu 2., der ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs 1998 bereits an einem Seminar mit Praktikum zu für die Elektrofachkraft wichtigen DIN/VDE-Regeln teilgenommen hat, oder - wie geschehen - durch die Fremdvergabe der entsprechenden Arbeiten, obliegt weitgehend ihrem Organisationsermessen. Dies wird der Antragsteller bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des durchzuführenden Zustimmungsverfahrens zu berücksichtigen haben. 86 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 87 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 88