Beschluss
18 B 108/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0213.18B108.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Mit der Beschwerde macht der Antragsteller erfolglos geltend, ihm sei im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befristung, d.h. am 23. Oktober 2006 ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 ARB 1/80 zuzubilligen, da er über eine unbefristete Arbeitserlaubnis verfüge und seit dem 1. August 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt sei. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats 4 vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 1999 18 B 1448/99 , AuAS 1999, 254 = EZAR 029 Nr. 11 = InfAuslR 1999, 485 = NVwZ-Beil. I 2000, 28, vom 20. Mai 2005 - 18 B 2776/04 -, vom 18. August 2005 - 18 B 364/05 -, vom 19. August 2005 – 18 B 1170/05 – und vom 9. Dezember 2005 – 18 B 2011/05 – 5 ist nämlich ebenso wie in der Rechtsprechung der übrigen mit Ausländerrecht befassten Senate des erkennenden Gerichts 6 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2004 19 B 1741/03 -, InfAuslR 2005, 29 = EZAR 029 Nr. 28 und Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 17 B 1542/03 - 7 geklärt, dass Art. 10 ARB 1/80 ebenso wie das im Wesentlichen gleichlautende Diskriminierungsverbot des Art. 37 des Zusatzprotokolls dem Inhaber einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung kein selbstständiges Aufenthaltsrecht einräumt. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht 8 vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 C4/05 – (Güzeli), InfAuslR 2007, 1 9 vermittelt nämlich eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kein von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 – 1 C 18.02 -, InfAuslR 2004, 50 = NVwZ 2004, 241. 11 Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, davon abzuweichen oder die gerichtlicherseits bereits beantwortete Frage einer weiteren Klärung zuzuführen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.