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Beschluss

12 A 4307/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0222.12A4307.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 4 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die deutsche Volkszugehörigkeit des Ehemanns der Klägerin sei nicht nachgewiesen, nicht in Frage zu stellen. 5 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Klage sehr wohl gerade wegen fehlenden Nachweises der deutschen Volkszugehörigkeit des Ehemanns der Klägerin abgewiesen und keine alternative Lösungsmöglichkeit in Betracht gezogen. Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrages (im Folgenden: Beweisantrag Nr. 2), 6 "zum Beweis dafür, dass die Eintragung in die Volksliste 3 im Bereich der Gauhauptstadt L. im Dezember 1943 nur nach vorangegangener strenger Überprüfung der deutschen Volkszugehörigkeit erfolgte, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Osteuropainstituts der Universität Köln beantragt", 7 damit begründet hat, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, die von ihm behauptete Praxis der Gauhauptstadt L. sei wiederholt beschrieben worden, ohne insoweit allerdings konkrete Angaben machen zu können, und soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf "Broszat, Nationalsozialistische Polenpolitik 1939 - 1945, S. 127 und S. 135 f." verwiesen hat, ergibt sich hieraus auch gerade nicht, dass das Verwaltungsgericht weiteren Ermittlungsbedarf gesehen hat; vielmehr hat es angesichts der mangelnden Substantiierung des Beweisantrages lediglich zusätzlich - und ohne, dass es hierauf entscheidend angekommen ist - auf die dem Beweisthema wohl eher entgegenstehenden Ausführungen von Broszat hingewiesen. 8 Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Die Ablehnung des Beweisantrags (im Folgenden: Beweisantrag Nr. 1), 9 "Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der 10 Ehemann der Klägerin sich freiwillig in die Volksliste 3 hat eintragen lassen, dabei einen Antrag stellte, und dass er bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sowohl in der Familie und nach 1939 auch außerhalb der Familie ausschließlich Deutsch gesprochen hat und dass Deutsch seine Muttersprache war, durch Anhörung der Klägerin," 11 findet ihre Stütze im Prozessrecht. Die begehrte förmliche Anhörung der Klägerin zu Beweiszwecken, hier in der Form der Beteiligtenvernehmung nach § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO, kommt nur dann in Betracht, wenn für die Richtigkeit der dadurch zu beweisenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1980 13 - 3 B 2.79 -, DÖV 1980, 650; BayVGH, Beschluss vom 18. September 2002 - 15 ZB 98.32502 -, juris. 14 Dafür, dass der Ehemann der Klägerin der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal des deutschen Volkstums bis Januar 1945 den Vorzug gegeben hat, ist trotz des entsprechenden Vorhalts noch im Beschluss des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2004 15 - 19 E 130/04 - bis auf die pauschale Wertung, der Ehemann der Klägerin habe die deutsche Sprache als Muttersprache gesprochen, nichts konkretes vorgetragen worden. Es oblag jedoch der Klägerin, ihre Wertung durch konkrete Tatsachen zu untermauern, die sie aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung oder vom Hörensagen hätte zu Protokoll geben können, um zum einen die erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Beteiligtenvernehmung zu begründen und um zum anderen ihre Tauglichkeit als Beweismittel belegen zu können. Hierzu bestand besonderer Anlass, da die 1929 geborene Klägerin ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann erst im Oktober 1951 und damit lange nach dem Ablauf des maßgebenden Zeitraums bis Januar 1945 geheiratet und darüber hinaus auch nicht vorgetragen hat, ihren Ehemann bereits im Zeitraum von 1939 bis Januar 1945 gekannt zu haben, so dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten Beweisantrag die Grundlagen ihrer Erkenntnisse völlig unklar gewesen sind. Insoweit greift auch der von der Klägerin geltend gemachte Beweisnotstand nicht durch, da es ausschließlich um Tatsachen aus der Erlebnis- und Erkenntnissphäre der Klägerin selbst gegangen ist und insoweit für einen Notstand hinsichtlich der Beibringung dieser Erkenntnisse nichts ersichtlich ist. 16 Die Ablehnung des Beweisantrages Nr. 2 ist ebenfalls prozessrechtlich gerechtfertigt gewesen, da konkrete Umstände oder gar Referenzfälle für eine von den bisherigen Erkenntnissen der Rechtsprechung, 17 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 18 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 ff., 19 grundsätzlich abweichende Praxis bei der Eintragung in die Volksliste 3 im Raum L. auch nicht ansatzweise dargelegt worden sind. 20 Da die Ablehnungen der Beweisanträge, wie oben dargelegt, zu Recht erfolgt sind, ist mit ihnen auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs oder eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes verbunden. 21 Die Darlegungen im Zulassungsantrag rechtfertigen auch nicht die Annahme, der Klägerin sei rechtliches Gehör durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung versagt worden. Angesichts der fehlenden Substantiierung des Beweisantrags, die schon für sich allein dessen Ablehnung rechtfertigt, kommt es auf die vom Verwaltungsgericht angeführte und wohl eher gegen das Beweisthema sprechende Literaturstelle nicht an, so dass auszuschließen ist, dass die Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel - unterstellt, er läge vor - beruht. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 24