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Beschluss

12 A 218/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0226.12A218.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Namentlich vermag es nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, an dem nach § 6 Abs. 2 BVFG erforderlichen Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum fehle es zumindest insoweit, als sich die Klägerin ungeachtet einer Zurechenbarkeit des Nationalitätseintrags "aserbaidschanisch" in ihrem ersten Inlandspass nicht erkennbar auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Auch mit dem Zulassungsantrag hat die Klägerin nämlich über den pauschalen Vorhalt hinaus, das Gericht hätte ihr zur Feststellung ihres subjektiven Volkstumsbewusstseins Gelegenheit geben müssen, ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum, ihre familiäre Verbundenheit und die Wurzeln ihres deutschen Volkstumsbewusstseins darzulegen, keine konkreten, nachprüfbaren Umstande dargelegt, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage haben treten lassen. Für die Behauptung, die Klägerin habe schon zuvor konkrete Beispiele angeführt, die Aussagekraft und Gewicht für ihr Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit, Volkstum und Volkstumsbewusstsein hätten erkennen lassen, finden sich in den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte. 4 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden kann. Der Streitstoff weist so, wie er sich darstellt, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. 5 Ebenso wenig vermag die Klägerin mit der Verfahrensrüge gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO durchzudringen. Von einer unfairen Überraschungsentscheidung, mit der der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sein könnte, kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Bundesverwaltungsamt mit der Klageerwiderung vom 29. Dezember 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es sei nicht erkennbar, dass sich die Klägerin seit ihrer Bekenntnisfähigkeit auf sonstige Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe, weil diesbezüglich nichts vorgetragen oder sonst wie ersichtlich sei. Es wäre dementsprechend Sache der Klägerin selbst gewesen, ihren dahingehend unvollständigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Laut Sitzungsprotokoll vom 1. Dezember 2006 ist der im Termin rechtskundig vertretenen Klägerin hinreichend Gelegenheit gegeben worden, ihren Antrag zu begründen. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Klägerin nicht von sich aus zu einem Bekenntnisverhalten auf vergleichbare Weise befragt und deshalb gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, greift nicht durch. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist, 6 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 7 - 8 B 165.97 -. 8 Hieran fehlt es vorliegend. Die Zulassungsbegründung lässt nicht erkennen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin eine Entscheidung ohne vorherige Befragung zu ihrem Bekenntnisverhalten in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Terminsprotokoll ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch das Zulassungsvorbringen enthält hiervon nichts, so dass von einem Verlust des Rügerechts auszugehen ist. 9 Im Übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand - anders als mangels auch nur andeutungsweiser Darlegungen hier - nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 11 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 14