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Beschluss

12 A 2041/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0306.12A2041.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu in der Form der Übernahme der Kosten für die Durchführung der Lerntherapie in der Einrichtung Q. e. V. im Zeitraum von April 1999 bis April 2002, nicht zu erschüttern. Grundlage dieses Anspruchs ist § 35a des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in den hier maßgebenden Fassungen der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) bzw. des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) - SGB VIII -. 4 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Verwaltungsgericht von der Mehrgliedrigkeit der Tatbestandsvoraussetzung der (drohenden) seelischen Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII ausgegangen. Ausweislich seiner Ausführungen auf den Seiten 6 bis 9, 1. Absatz des Urteilsabdrucks hat es eindeutig nachvollziehbar dargelegt, dass es für die Zuerkennung des Anspruchs nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII neben der - im Zulassungsantrag jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellten - Feststellung einer Dyskalkulie als Teilleistungsstörung auch das Vorliegen einer hierauf beruhenden oder drohenden seelischen Behinderung für erforderlich gehalten und letztere Voraussetzung auf der Grundlage 5 - der kinderpsychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie - Homöopathie -, Psychotherapeutische Medizin und Allgemeinmedizin, Herrn X. , vom 19. Februar 2001, 6 - des Ergebnisses der Vernehmung der Klassenlehrerin der Klägerin, Frau L. , als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2003, 7 - des kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Herrn Dr. I. , vom 2. August 2004, das auch die ergänzende Stellungnahme des Herrn X. vom 10. März 2003 berücksichtigt, sowie 8 - der ergänzenden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2005 9 und der nach den gutachterlichen Ausführungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden - von der Teilleistungsstörung Dyskalkulie zu trennenden - Demotivation, den drohenden psychosomatischen Beschwerden und der drohenden Schulverweigerung als gegeben erachtet. 10 Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nichts zu einer zu erwartenden oder bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Teilnahme der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft ausgeführt hat, ist lediglich darin begründet, dass es gesonderte Ausführungen hierzu für entbehrlich erachtet hat, weil aufgrund der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Demotivation, den drohenden psychosomatischen Beschwerden und der drohenden Schulverweigerung eine nachhaltige Beeinträchtigung der Teilnahme der Klägerin am schulischen und privaten Leben ohne weiteres zu erwarten war. 11 Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe nicht feststellen können, wie sich die angebliche Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls in einer solchen Intensität geäußert habe, dass von einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung auszugehen sei, trifft dies nicht zu. Als drohende Ausprägungen der Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls sind seitens des Gutachters Dr. I. Demotivation und in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2005 eindeutig psychosomatische Beschwerden und Schulverweigerung angegeben worden. Diese 12 gutachterliche Feststellung hat das Verwaltungsgericht sich zu eigen gemacht. 13 Sollte die Rüge suggerieren, dass von einer drohenden seelischen Behinderung erst dann ausgegangen werden kann, wenn gravierende sekundärneurotische Symptome, wie etwa eine gesteigerte Aggressivität oder ein breit gefächertes Schulversagen aufgrund einer allgemeinen Verweigerungshaltung, äußerlich erkennbar werden, würde dies mit den gesetzlichen Anforderungen nicht übereinstimmen, die derartige Erscheinungsformen nicht - insbesondere nicht für die Feststellung einer drohenden seelischen Behinderung - als Leistungsvoraussetzung normieren. 14 Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Bewertung der Rechtsfrage, ob eine seelische Behinderung oder eine Bedrohung mit einer seelischen Behinderung vorliege, vollständig auf die gutachterliche Bewertung gestützt, ohne selbst die erforderliche rechtliche Prüfung vorzunehmen, lässt außer Betracht, dass die Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes von dem für sein Lebensalter typischen Zustand wie auch die als Folge dessen zu erwartenden die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigenden Befunde dem Sachverständigenbeweis zugängliche (medizinische) Tatsachen sind und die Entscheidung des Gerichts auch insoweit auf die gutachterlichen Feststellungen gestützt werden kann. Dass dies hier in einer zu einem fehlerhaften Ergebnis der Entscheidung führenden Weise geschehen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt. Insbesondere sind durchgreifende Einwände gegen die Verwertbarkeit des kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens, die auch für den Nichtkundigen erkennbare Mängel des Gutachtens aufzeigen, 15 vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1995 - 5 B 119.94 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -, NVwZ 1993, 572, Urteil vom 26. April 1985 - 8 C 74.83 -, NVwZ 1987, 48, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 ff., Urteil vom 25. Januar 1985 - 8 C 110.83 -, NVwZ 1986, 37 f., 16 in der Zulassungsbegründung nicht erhoben worden. Angesichts der vom Beklagten nicht nachvollziehbar in Zweifel gezogenen gutachterlichen Feststellungen der Teilleistungsstörung Dyskalkulie und der damit bei der Klägerin, einem Kind im 3. Grundschuljahr, in der weiteren Beschulung mangels signifikanter Leistungssteigerungen zunehmenden Erfahrung einer ständigen Überforderung und eines - trotz erheblichen eigenen Bemühens - fortdauernden Versagens vor den Lehrern, den Schulkameraden und den Eltern und des regelmäßigen Fehlens von effektiv wirkenden Bewältigungsmechanismen ist der drohende Eintritt seelischer Verletzungen, wie hier der vom Gutachter angeführten Demotivation und der psychosomatischen Beschwerden, und einer daraus folgenden sozialen Funktionsstörung, wie die ebenfalls vom Gutachter angeführte Schulverweigerung, zumindest naheliegend. Um die Feststellungen des Gutachtens zu entkräften, hätte es daher, wenn schon - wie hier - nicht die Methodik der Befunderhebung in Frage gestellt wird, zumindest der substantiierten Darlegung von tatsächlichen Umständen bedurft, die einen Rückschluss darauf ermöglicht hätten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht gegeben waren. An einer derartigen Darlegung fehlt es jedoch. Ungeachtet dessen geben auch die seinerzeit offenbar sachgerechten Reaktionen insbesondere der Schule keine Veranlassung, die Bewertung des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich schon daraus, dass dieser in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2005 dargelegt hat, die Maßnahmen der Schule seien nicht auf die Verbesserung der Leistungen der Klägerin gerichtet gewesen, sondern es habe sich darum gehandelt, wie mit nicht so guten oder schlechten Leistungen umgegangen worden sei. Diese Möglichkeit werde jedoch bei zunehmender Dauer des Schulbesuchs immer eingeschränkter und jedenfalls ab der vierten Klasse seien die Möglichkeiten der Schule deutlich reduziert. Entscheidend sei es, hier zu Verbesserungen im Leistungsbereich zu kommen, um dann zu verhindern, dass durch weitere Misserfolge eine schwere Demotivation und eine Beschädigung des Selbstwertgefühls eintrete. 17 Fehlt es danach an begründeten Einwänden gegen das Sachverständigengutachten, war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, sich die dadurch vermittelten Fachkenntnisse zu eigen zu machen und mit dem Gutachter die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII zu bejahen. Eine über die Prüfung der Verwertbarkeit des Gutachtens hinausgehende "eigene" Prüfung des Gerichts ist insoweit nicht erforderlich. Abgesehen davon gäbe allein das Fehlen einer derartigen Prüfung nichts dafür her, dass das angefochtene Urteil i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Ergebnis fehlerhaft ist. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 12 A 2729/01 -. 19 Soweit geltend gemacht wird, eine Lerntherapie diene der Ermöglichung und Sicherung von Bildungsfortschritten, was jedoch nicht Sinn und Zweck der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe sei, geht dies von einer unzutreffenden rechtlichen Prämisse aus. Gemäß § 35a SGB VIII richtet sich die Art der Leistung u.a. nach § 40 BSHG, soweit die Vorschrift auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung findet. Darin sind in Abs. 1 - nach der Fassung des Gesetzes vom 23 Juli 1996 (BGBl. I S. 1008) in Nr. 3 und nach der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in Nr. 4 - als Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung vorgesehen, so dass das Erreichen von Bildungszielen der Gewährung von Eingliederungshilfe nicht grundsätzlich entgegensteht. Darüber hinaus kommt es - wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2005 ausgeführt hat - gerade bei Kindern mit entsprechendem Leistungspotenzial, wie der Klägerin, entscheidend auf die Verbesserung im Leistungsbereich an, um zu verhindern, dass durch weitere Misserfolge eine schwere Demotivation und eine Beschädigung des Selbstwertgefühls eintrete. Dass es sich bei der hier in Rede stehenden Lerntherapie um eine i.S.d. § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 BSHG der Eingliederung dienende Hilfe zur angemessenen Schulausbildung handelt, ist mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen und den offenkundigen Erfolg der Maßnahme nicht ernstlich zweifelhaft. 20 Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 21 Soweit geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), fehlt es an der Darlegung einer entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Vielmehr legt die Beklagte ihren diesbezüglichen Ausführungen - wiederum - eine unzutreffende Prämisse zugrunde. Wenn sie ausführt, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dass eine Teilleistungsstörung stets als eine seelische Behinderung anzusehen sei, widerspricht dies, wie oben dargelegt, der aus dem Verfahren und den Urteilsgründen offenkundigen Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass gerade im Hinblick auf die für geboten erachtete Differenzierung zwischen der Teilleistungsstörung Dyskalkulie einerseits und einer gegebenenfalls hieraus resultierenden - und gesondert festzustellenden - (drohenden) seelischen Behinderung andererseits den Gutachtenauftrag erteilt und die sich hieraus ergebenden differenzierten Erkenntnisse in der angefochtenen Entscheidung entsprechend differenziert verwertet hat. 22 Schließlich greift auch die erhobene Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht durch. 23 Soweit die Beklagte auch insoweit zur Begründung geltend macht, das Verwaltungsgericht sei in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass eine Teilleistungsstörung stets als eine seelische Behinderung anzusehen sei, ist dies aus den oben genannten Gründen unbeachtlich. 24 Die des Weiteren zum Thema "Verschiebung der Verantwortung zwischen Jugendhilfe und Schule" dargelegte Auffassung, das Verwaltungsgericht gehe in Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Gerichts davon aus, dass stets eine eigene Handlungsverpflichtung der Jugendhilfe auch für die schulische Förderung bestehe, findet in der angefochtenen Entscheidung keine Grundlage. Im Übrigen wird in den genannten Entscheidungen die Gewährung von Eingliederungshilfe für Lerntherapien der hier vorliegenden Art nicht in Frage gestellt. 25 Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist auch mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Selbstbeschaffung ohne eine Prüfung der Unaufschiebbarkeit der Maßnahme zugelassen, nicht dargelegt. Insbesondere ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, woraus sich ergeben soll, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts zugrunde liegt, im Falle der Selbstbeschaffung der begehrten Hilfeleistung bestehe (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) unabhängig von einer Unaufschiebbarkeit der erforderlichen Maßnahmen eine Kostenübernahmeverpflichtung des Jugendhilfeträgers. Insoweit hätte es schon im Hinblick auf die auf S. 8 und 9 des Urteilsabdrucks zum Ausdruck gebrachte Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass es ohne die seinerzeit eingeleitete Therapie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bei der Klägerin zu massiven Störungen, insbesondere zu psychosomatischen Beschwerden und zu Schulverweigerung gekommen und ohne ergänzende Maßnahmen der Eintritt einer seelischen Behinderung durchaus zu erwarten gewesen wäre, näherer Darlegungen bedurft. Auf eine Beantwortung der Frage, ob das Verwaltungsgericht eine Prüfung der Unaufschiebbarkeit der Leistung unterlassen bzw. nicht ausreichend oder aus anderen Gründen fehlerhaft vorgenommen hat, kommt es im gebenenen Zusammenhang nicht an. Mit einer lediglich unrichtigen Anwendung eines von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes ließe sich nämlich eine Divergenz ebenso wenig begründen wie mit einer fehlerhaften Rechtsanwendung, auch wenn diese darauf beruhen sollte, dass das Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage oder einen Rechtssatz übersehen hat. 26 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 27 Rdn. 159 zu § 124. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 30