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Beschluss

12 A 1923/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0308.12A1923.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten ihre behauptete deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachweisen können, nicht zu erschüttern. 4 Die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. habe die Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 versäumt und sei jedenfalls schon lange vor dem Jahre 2002 nicht mehr ohne sein Verschulden außerstande gewesen, diese Frist einzuhalten (Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974), ist keinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. 5 Bei dieser Bewertung mag dahinstehen, ob der Einwand der Kläger durchgreift, die in den Aufnahmeanträgen der Mutter und des Großvaters enthaltene Angabe zu einer Eintragung des Großvaters in die Deutsche Volksliste sei ersichtlich fehlerhaft, weil der Großvater unstreitig bereits kurz nach Kriegsbeginn verschleppt worden sei. Allerdings spricht vieles für die Unwahrheit dieser Antragsangaben. Denn den übrigen Angaben in den Aufnahmeverfahren der Mutter und des Großvaters und auch dem Vortrag der Kläger in dem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 31. Dezember 2002 lässt sich der gleichbleibende, einer Eintragung in die Deutsche Volksliste durch die zuständigen deutschen Stellen ohne weiteres entgegenstehende Vortrag entnehmen, der Großvater habe zwar am 21. Juni 1941 im Gebiet Shitomir/Ukraine gelebt, sei aber bereits kurz nach diesem Zeitpunkt in die Sowjetarmee eingezogen, noch 1941 wegen einer Verletzung demobilisiert, in das Altai-Gebiet verbracht und 1942 in die Trud-Armee in Nowosibirsk einberufen worden, in welcher er über das Kriegsende hinaus habe arbeiten müssen. 6 Denn der Kläger zu 1. war im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erwerbserklärung im Sommer 2002 schon unabhängig von der Frage einer Eintragung des Großvaters in die Deutsche Volksliste bereits seit mehr als sechs Monaten nicht mehr unverschuldet gehindert gewesen, diese Erklärung abzugeben. 7 Die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974 beginnt zu laufen, wenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm möglich und zumutbar ist, sich Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und - soweit erforderlich - Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem Elternteil stammt; denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAGÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG) war. Die Obliegenheit, Nachforschungen anzustellen und ggf. auch „vorsorglich" eine fristwahrende Erwerbserklärung abzugeben, besteht für den potentiellen Erklärungserwerber schon dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zwar noch objektiv ungewiss oder ihm nicht bekannt ist, diese Ungewissheit oder Unkenntnis aber nicht unverschuldet ist und er über hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verfügt. Hinreichend sind solche Anhaltspunkte - tatsächlicher wie rechtlicher Art -, die im Ergebnis auf eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinführen. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist eine aus einer (möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter ableitbare deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes denkbar, und nur dann kann erwartet werden, dass sich ein Erklärungsberechtigter um die staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechende Erkundigungen sowohl zur weiteren Klärung der Möglichkeit, dass die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, als auch zu einem Erklärungsrecht einzieht sowie ggf. vorsorglich Anträge stellt. 8 BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 und 5 C 14.06 -, jeweils in Juris veröffentlicht. 9 Stützt ein potentieller Erklärungserwerber das behauptete Erklärungsrecht darauf, seine Mutter sei bei seiner Geburt deshalb deutsche Staatsangehörige gewesen, weil sie als ehelich geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem Vater - dem Großvater des potentiellen Erklärungserwerbers - erworben habe, der diese gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe f StAngRegG 1955 i. V. m. der „Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen" vom 19. Mai 1943 (RGBl. 1943 I S. 321) erworben habe, so hat er hinreichende, die oben angeführten Obliegenheiten auslösende Anhaltspunkte jedenfalls von dem Zeitpunkt an, ab dem er seinen Großvater für einen deutschen Volkszugehörigen aus der Ukraine hielt und Umstände bekannt waren, dass dies zur deutschen Staatsangehörigkeit hätte führen können. Eine Kenntnis von einer Eintragung in die Deutsche Volksliste ist insoweit nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass in Laiensicht die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters und seine Zugehörigkeit zu der Gruppe der in der Kriegszeit in der Ukraine ansässigen Bevölkerung bekannt war oder bekannt sein musste; dies gilt umso mehr, als bis zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 - (DVBl 2007, 123) auch die Ansicht vertreten wurde, bereits die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe der Ukraine bewirke einen - vom konkreten Eintrag unabhängigen - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. 10 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O. 11 In Anwendung dieser Grundsätze spricht alles dafür, dass es dem Kläger - ungeachtet einer Zurechnung des Wissens seiner Mutter bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit - spätestens im Jahre 1997 oblegen hätte, sich nach einer möglichen deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter bzw. nach Möglichkeiten zu ihrem Erwerb zu erkundigen und vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Denn er hatte im seinem Aufnahmeantrag vom 6. November 1997 in Bezug auf seinen Großvater mütterlicherseits u. a. dessen deutsche Volkszugehörigkeit angeführt und mit den Angaben zu dessen Zwangsumsiedlung im Jahre 1941 von Shitomir/Ukraine nach Nowosibirsk weiter bekundet, dass dieser die Ukraine erst nach Kriegsbeginn verlassen habe. 12 Das weitere Zulassungsvorbringen, jedenfalls eine eigene Kenntnis des Klägers zu 1. in Bezug auf die (angebliche) Eintragung des Großvaters in die Deutsche Volksliste sei im angefochtenen Urteil nicht dargetan, greift nach alledem schon deshalb nicht durch, weil es nach dem Vorstehenden zum einen nicht auf eine Kenntnis des Klägers zu 1. von einer (hier wohl nicht erfolgten) Eintragung seines Großvaters in die Deutsche Volksliste ankommt und der Kläger zu 1. zum anderen aufgrund eigener Kenntnisse hinreichende Anhaltspunkte im o. g. Sinne hatte. 13 Ungeachtet dessen scheitert das Klagebegehren aber schon daran, dass die Kläger die geltend gemachte und als Ausgangspunkt auch eines Erklärungserwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit unabdingbare Eintragung des Großvaters des Klägers zu 1. in die Deutsche Volksliste Ukraine nicht nachgewiesen haben. Auf das Fehlen eines solchen Nachweises hat die Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden abgestellt. Mit Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 - (DVBl 2007, 123) hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung bestätigt, dass die Eintragung in die deutsche Volksliste der Ukraine nicht nur deklaratorischen Charakter besitzt, sondern konstitutiv wirkt. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Buchstabe f StAngRegG i.V.m. der „Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen" vom 19. Mai 1943 setzt mithin voraus, dass eine Eintragung in die deutsche Volksliste erfolgt war. Für die erfolgte Eintragung trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruft, hier also die Kläger. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 16