Beschluss
6 B 39/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0321.6B39.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Nach dem Beschwerdevorbringen geht es dem Antragsteller bei seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht um die Sicherung des so genannten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Er will vielmehr seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gewahrt wissen, hat aber auch insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre. 5 Welche Aufgaben dem Antragsteller zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung neu zugewiesen werden, obliegt der organisatorischen Dispositionsbefugnis seines Dienstherrn. Ein sicherungsfähiger Anspruch, auf der am Weiterbildungskolleg Gymnasium K.----straße in C. ausgeschriebenen Stelle eingesetzt zu werden, besteht nicht. 6 Abgesehen davon würde der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung lediglich eine seiner bisherigen Rechtsstellung im statusrechtlichen abstrakt- funktionellen Sinne entsprechende Verwendung, das heißt eine Verwendung der Besoldungsgruppe A12 BBesO im gehobenen Dienst erforderlich machen. Das konkrete Sicherungsbegehren geht jedoch über diesen Anspruch hinaus, denn die ausgeschriebene Stelle für die Sekundarstufe II am Weiterbildungskolleg Gymnasium K.----straße in C. , deren anderweitige Besetzung der Antragsteller vorläufig verhindern will, ist eine Stelle des höheren Dienstes. Die Übertragung eines solchen Amtes wäre für den Antragsteller mit einem Laufbahnwechsel verbunden, den er im Rahmen des zu sichernden Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verlangen kann. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 9