OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 B 2577/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0322.14B2577.06.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Zur Begründung seiner Entscheidung, mit dem es den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines abgelehnt hat, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG für die Erteilung des beantragten Wohnberechtigungsscheines zu erfüllen. Sie habe keine gültige Aufenthaltserlaubnis vorgelegt. Zudem könne sie sich nicht darauf berufen, als Staatsbürgerin eines Mitgliedsstaates der EU nach den europarechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit uneingeschränkt zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt zu sein. Die Freizügigkeit von Staatsbürgern der Republik Polen sei nach Maßgabe des Vertrages über den Beitritt u.a. der Republik Polen zur Europäischen Union (EU-Abl. L 236 vom 23. September 2003) eingeschränkt. Im Falle der Antragstellerin habe das zuständige Ausländeramt des Antragsgegners keine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG EU ausgestellt, sondern mit Schreiben vom 24. August 2006 ausdrücklich festgestellt, dass für die Antragstellerin keine Freizügigkeitsberechtigung festgestellt werden könne. 4 Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist unter Berücksichtigung der innerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 11. November 2007 erfolgten Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5 Zunächst ist die Behauptung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 20. November 2006 nicht glaubhaft gemacht, sie sei bis Ende 2004 mit einer Aufenthaltserlaubnis ausgestattet gewesen, die sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) erledigt habe; anschließend sei ihr eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt worden, die das Gültigkeitsdatum 29. Juni 2006 enthalten habe. Ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 25. Januar 2007 erhielt die Antragstellerin zwar unter dem 28. Dezember 1994 eine bis zum 11. Februar 1998 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 AuslG. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde mit Datum vom 29. Dezember 1997 jedoch "widerrufen/erloschen". Unter dem 11. Februar 1998 erhielt sie sodann eine Erfassung gemäß § 69 Abs.3 AuslG bis zum 11. Mai 1998, unter dem 15. Juni 1998 eine bis zum 22. September 1999 befristete Duldung gemäß § 66 Abs. 2 AuslG. Mit Datum vom 29. Juni 2006 wurde ihr keine Freizügigkeitsbescheinigung sondern nur eine bis zum 15. Dezember 2006 befristete Bescheinigung mit dem Inhalt ausgestellt, es werde zur Zeit geprüft, ob sie Freizügigkeit nach dem FreizügG/EU geltend machen könne. Diese Angaben des Antragsgegners zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Einer Bitte des Senats, die in der Beschwerdebegründung erwähnte Freizügigkeitsbescheinigung vorzulegen, ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. 6 Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, freizügigkeitsberechtigt zu sein. Sie beruft sich zwar darauf, aus Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Anhangs zu Art. 24 der Beitrittsakte Polen - EU einen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben. Dies erfordere nicht zwingend eine zum Zeitpunkt des Beitritts ausgeübte Beschäftigung, sondern eine Zugangsgenehmigung zum Arbeitsmarkt. Dieser Behauptung fehlt es jedoch auch angesichts der vorgenommenen Bezugnahme auf 7 Renner, Arbeitnehmer aus den neuen Unionsstaaten, in: ZAR 2004, 203, und Fehrenbacher, Übergangsregelungen bei der EU-Erweiterung und deren Auswirkungen im Ausländerrecht, in: ZAR, 2004, 240, 8 an der erforderlichen Darlegung. Insbesondere setzt sich die Antragstellerin nicht mit den gerade von Renner aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten der Übergangsregelungen aus der Beitrittsakte auseinander. Die Tatsache, dass § 12 a ArGV sogar geringere Anforderungen an die Erteilung einer Arbeitsberechtigung stellt als in der Beitrittsakte vorgesehen, wird nicht erwähnt. Zu den Voraussetzungen, aus denen sich die Zulassung für den Arbeitsmarkt für einen Zeitraum von 12 Monaten ergeben könnte, erfolgen keine Ausführungen. Zudem stellt die Antragstellerin ihre Auffassung, nach den Regelungen der Beitrittsakte freizügigkeitsberechtigt zu sein, in Zusammenhang mit der weiter von ihr geäußerten Auffassung, das Aufenthaltsrecht könne nicht durch schlichte Nichtverlängerung einer Bescheinigung über die Freizügigkeitsberechtigung beendet werden. Dass eine solche Bescheinigung überhaupt vorgelegen hat, ist jedoch, wie ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht. 9 Auf Art. 7 Abs. 1 a) der Richtlinie 2004/38/EG (RL), wonach jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten hat, wenn er u.a. Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist, vermag sich die Antragstellerin nicht zu berufen. Denn die Antragstellerin ist keine Arbeitnehmerin. Zwar sieht Art 7 Abs. 3 a) RL vor, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, wenn der Unionsbürger wegen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Zu einer lediglich vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit enthält die Beschwerdebegründung jedoch keine Ausführungen. 10 Dass die Antragstellerin ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs.1 Satz 1 RL erworben hat, wonach jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ohne dass es auf die Frage ankommt, ob im Fall einer Duldung überhaupt von einem rechtmäßigen Aufenthalt gesprochen werden kann, durfte die Antragstellerin sich spätestens mit Ablauf der bis zum 22. September 1999 befristeten Duldung nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Unerheblich ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen offensichtlich nur eingeleitet aber nie durchgeführt worden sind. 11 Daraus, dass das Amt für öffentliche Ordnung mit Schreiben vom 24. August 2006 mitgeteilt hat, die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht freizügigkeitsberechtigt sei, impliziere keine Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet, folgt nicht, dass die Antragstellerin - weiterhin - die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG erfüllt. Der Mitteilung ist allenfalls zu entnehmen, die fehlende Freizügigkeit begründe nicht quasi automatisch eine Ausreiseverpflichtung. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Ebenso wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren bringt der Senat den vollen Auffangstreitwert in Ansatz, da Verfahrensgegenstand eine Vorwegnahme der Hauptsache ist. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 15