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Beschluss

6 A 3710/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0404.6A3710.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil sie schon im Jahr 1999 die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten habe. Eine Ausnahme aufgrund des in Anwendung von § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW ergangenen Erlasses des Kultusministeriums vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - komme nicht in Betracht, da sich die Lehramtsbefähigung der Klägerin in den Fächern Biologie und Geografie auf keines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer beziehe. Die mit der erfolgreichen Teilnahme an der Weiterqualifizierungsmaßnahme "Physik in der Sekundarstufe I" erworbene unbefristete Unterrichtsberechtigung ersetze nicht die nach dem Erlass erforderliche Lehramtsbefähigung für das Fach Physik. 5 Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. 6 Die Klägerin hat die Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unstreitig bereits im Jahr 1999 7 überschritten. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - (sog. Mangelfacherlass), zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - noch herangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Die Klägerin wird jedenfalls nicht von der durch Nr. I.1. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis erfasst, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit den Fächern Biologie und Geografie verfügt sie über keine Lehramtsbefähigung in einem der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Zwar hat die Klägerin aufgrund einer Weiterqualifizierungsmaßnahme im Rahmen eines befristeten Angestelltenverhältnisses (sog. berufsbegleitende Zertifikatskurse) eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für das Mangelfach Physik für die Sekundarstufe I erworben. Eine solche Unterrichtserlaubnis ist jedoch nicht ausreichend. Das folgt allerdings noch nicht aus dem - ein weitergehendes Verständnis ermöglichenden - Wortlaut des Mangelfacherlasses, ergibt sich aber aus seiner praktischen Handhabung. Nach der insoweit maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, die dem Senat auch aus anderen Verfahren dieser Art bekannt ist, wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1. des Erlasses tatsächlich nur dann zugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten Lehramtsbefähigungen besitzt. Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Klägerin nichts anderes dargelegt. 8 Die Verwaltungspraxis, ständige Bewerber, die erst im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterqualifizierungsmaßnahme eine Unterrichtserlaubnis in einem Mangelfach erworben haben, von der Zulassung einer Ausnahme nach dem Mangelfacherlass auszuschließen, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass das beklagte Land mit der berufsbegleitenden Weiterqualifizierung in Mangelfächern ebenso wie mit dem Mangelfacherlass das Ziel verfolgt, die Unterrichtsversorgung in den Mangelfächern zu sichern. Gleichwohl ist die unterschiedliche Behandlung von Laufbahnbewerbern mit Lehramtsbefähigung in Mangelfächern und solchen mit einer Unterrichtserlaubnis aufgrund der berufsbegleitenden Weiterqualifizierung sachlich gerechtfertigt. Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern hat die Landesregierung ein Konzept für die berufsbegleitende Weiterbildung entwickelt, das unter anderem im Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00-12/2001 - näher erläutert ist. Danach wird unter anderem Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit "Nicht-Mangelfächern" die Möglichkeit einer befristeten Einstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in einem der Mangelfächer der Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor. 9 Vgl. zur entsprechenden Regelung für Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, NWVBl. 2006, 102. 10 Demnach besitzen Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 eingestellt worden sind, im Unterschied zu den im Mangelfacherlass berücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarfs in der Sekundarstufe I in den im Runderlass vom 11. Januar 2001 genannten Fächern - bei ihrer Einstellung gerade nicht, sondern erwerben eine diesen Mangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende Weiterqualifizierung. Ohne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine Einstellung in den Schuldienst mangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorenthalten. 11 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005, a.a.O. 12 Die auf diese Weise gewonnenen Lehrkräfte sind zudem wegen der für eine unbefristete Unterrichtserlaubnis in den Mangelfächern erst noch erforderlichen Weiterqualifizierung - anders als Lehrkräfte mit entsprechender Lehramtsbefähigung - nicht unmittelbar nach ihrer Einstellung in vollem Umfang in den Mangelfächern einsetzbar. Vielmehr wird aufgrund der Teilnahme an den Weiterqualifizierungsmaßnahmen eine Entlastung von den Unterrichtsverpflichtungen notwendig. 13 Schließlich widerspräche eine andere Handhabung auch der mit dem Mangelfacherlass verfolgten Zielsetzung. Die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt nach ausdrücklicher Regelung des Erlasses nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber, das heißt nur für solche Interessenten, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in Mangelfächern schon zum Beginn ihrer Einstellung erfüllt haben. Für diese aufgrund der bereits vorhandenen Qualifikation sofort zur Deckung des Unterrichtsbedarfs einsetzbaren Lehrkräfte sollte mit der Ausnahmeregelung ein Anreiz geschaffen werden, aus anderen Tätigkeitsfeldern in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zu wechseln. 14 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 15 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 16 Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. 17 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 18 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 19 Die Klägerin hat bereits die Klärungsbedürftigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Frage, "ob auch Lehrkräfte mit einer Weiterqualifizierung sowie einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis unter den Mangelfacherlass fallen", nicht hinreichend dargelegt. Über die Formulierung der Zulassungsfrage hinaus enthält die Zulassungsbegründung keine weiteren Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Unabhängig davon lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage - wie oben dargestellt - auf der Grundlage der Laufbahnverordnung NRW und der maßgeblichen Verwaltungspraxis sowie der Rechtsprechung eindeutig beantworten, so dass es an der Klärungsbedürftigkeit fehlt. 20 Auf die weiter aufgeworfene Frage, "ob von der Wortfolge 'mit den Unterrichtsfächern' im Erlass vom 22. Dezember 2000 auch Lehrkräfte mit einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis aufgrund eines Zertifikatskurses erfasst sind", kommt es nicht an, da der Wortlaut des Erlasses - wie bereits dargelegt - nicht maßgeblich ist. 21 Auch die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, "ob die Berechtigung, in einem Mangelfach Unterricht zu erteilen, neben dem Zweiten Staatsexamen auch über den Zertifikatskurs erworben werden kann", ist nicht entscheidungserheblich, da allein die Berechtigung, in einem Mangelfach Unterricht zu erteilen, die die Klägerin mit der unbefristeten Unterrichtserlaubnis unstreitig besitzt, keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze begründet. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3, 40 GKG. 24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 25