Urteil
7 D 83/06.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0420.7D83.06NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5 "Auf'm großen I. " der Antragsgegnerin, weil dieser in der Nähe zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb neue Bauflächen für Wohnbebauung ausweist. 3 Die Hofstelle des Antragstellers liegt in der Ortschaft T. der Antragsgegnerin. Diese Ortschaft erstreckt sich im Wesentlichen von der in West- Ost-Richtung verlaufenden T1. Straße (B 1) auf rd. 800 m Länge entlang des U. nach Norden. Rd. 100 bis 150 m westlich des U. führt von der B 1 die I1. Straße (L 808) nahezu gradlinig nach Norden. Die Bebauung von T. liegt im Bereich nahe der B 1 zwischen der I1. Straße und dem U1. und greift dabei auch nach Westen über die I1. Straße sowie nach Osten über den U1. hinaus. Beginnend etwa 150 m nördlich der B 1 - hier überquert die von der I1. Straße abzweigende und in die Ortsmitte hinein führende Straße T2. Dorf den U1. - erstreckt sich die Bebauung von T. im Wesentlichen nur östlich des U. . Diese Bebauung von T. mit den noch aufzuführenden landwirtschaftlichen Betrieben ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich. 4 Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers liegt gut 300 m nördlich der B 1 östlich des U. . Neben diesem Betrieb sind in T. fünf weitere landwirtschaftliche Betriebe vorhanden, nämlich 5 - der Betrieb L. im Süden nahe der B 1 mit rd. 80 Großvieheinheiten, 6 - der Betrieb C. gut 300 m östlich hiervon mit rd. 80 Großvieheinheiten, 7 - der Betrieb H. etwas südlich des Betriebs des Antragstellers mit rd. 100 Großvieheinheiten, 8 - der Betrieb Schulte-C1. gut 300 m nördlich des Betriebs des Antragstellers mit rd. 180 Großvieheinheiten und 9 - der etwas weiter nördlich gelegene Betrieb T3. . 10 Von der Ortslage deutlich abgesetzt liegt rd. 300 m westlich der I1. Straße noch der Betrieb N. mit rd. 80 Großvieheinheiten. 11 Neben diesen landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnbebauung befinden sich in T. noch folgende wohnfremde Nutzungen: Eine kleinere Schweinehaltung als Nebenerwerb, ein Landmaschinenhandel (zugleich Lohnunternehmen), eine Metallbaufirma, eine kleinere Autowerkstatt und ein Betrieb, der Anhänger vertreibt. Unmittelbar nördlich des Betriebs des Antragstellers befindet sich eine ehemalige Brennerei, deren unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten derzeit leer stehen. 12 Der strittige Bebauungsplan erfasst ein westlich des Betriebs des Antragstellers gelegenes bislang unbebautes Gelände, das sich mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von rd. 150 m vom U1. im Osten bis zur rd. 100 m entfernten I1. Straße im Westen erstreckt. Für diesen Bereich trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: 13 Am Südrand des Plangebiets, entlang eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Wegs, der vom Betrieb des Antragstellers nach Westen über den U1. zur I1. Straße führt, ist ein rd. 8 m breiter Streifen als Entwässerungsmulde festgesetzt. Das unmittelbar westlich des U. gelegene Gelände ist in rd. 30 m Breite von der Entwässerungsmulde bis zur Nordgrenze des Plangebiets als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Diese Festsetzung ist überlagert durch die Eintragung eines Überschwemmungsgebiets, dessen Grenze (HQ100) im Süden nahe dem U1. liegt und sich in Richtung Norden bis zur Westgrenze der Fläche für die Landwirtschaft erweitert, so dass nahezu die gesamte Fläche für die Landwirtschaft hiervon erfasst ist. Der westlich der Fläche für die Landwirtschaft gelegene Bereich bis nahe der I1. Straße ist als Dorfgebiet ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen sind hier die Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nrn. 1 sowie 4 bis 9 BauNVO nicht zulässig; die Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 BauNVO sind ausgeschlossen. Ausdrücklich für allgemein zulässig erklärt sind lediglich sonstige Wohngebäude gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,3; GFZ 0,6; maximal zwei Vollgeschosse; Firsthöhe maximal 10,5 m). Durch Baugrenzen sind zwei parallel zum I1. Weg verlaufende, hintereinander gestaffelte Bauzeilen sowie am Nordrand eine kürzere, quer zur I1. Straße verlaufende Bauzeile festgesetzt, für die eine Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern vorgegeben ist. Dabei ist zugleich festgesetzt, dass je Gebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind, bei Doppelhäusern maximal eine Wohneinheit je Doppelhaushälfte. Zur inneren Erschließung der Bauzeilen ist eine Mischverkehrsfläche ausgewiesen, die im Süden an die I1. Straße angebunden und im Norden mit einem Wendhammer versehen ist. Von letzterem führt ein rd. 2 m breiter Fuß- und Radweg zu dem neben der I1. Straße ausgewiesenen Fuß- und Radweg. Dieser ist von der I1. Straße durch einen Grünstreifen getrennt. Die I1. Straße selbst ist nur in die südliche Hälfte des Plangebiets einbezogen und dort als rd. 13 m breite öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Die textlichen Festsetzungen enthalten ferner Bepflanzungsvorgaben - auch für die vom Plan erfasste externe, ca. 1 ha große Ausgleichsfläche, die rd. 400 m südlich der B 1 (T1. Straße) am U1. angelegt werden soll - sowie gestalterische Regelungen. In den Plan ist schließlich der Hinweis aufgenommen, dass die dargestellte Überschwemmungsgrenze HQ100 nicht der gesetzlichen Überschwemmungsgrenze entspreche, das Staatliche Umweltamt und der Kreis T4. beabsichtigten jedoch eine Neufestlegung des Überschwemmungsgebiets entsprechend der dargestellten HQ100-Linie im weiteren Planverfahren. 14 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: 15 Am 22. Oktober 2001 fasste der Planungs- und Gestaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Am 12. April 2005 beschloss der Ausschuss, die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand gemäß Bekanntmachung vom 12. Mai 2005 durch öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 23. Mai bis 24. Juni 2005 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 9. Mai 2005 beteiligt. Der Antragsteller hatte bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. April 2005 Einwendungen gegen den Plan erhoben. Die Kreisstelle T4. der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen teilte mit Schreiben vom 25. Mai 2005 mit, unter Berücksichtigung der erstellten (Geruchs-)Immissionsprognose würden dem Plan Bedenken nicht entgegengestellt. Der Landesbetrieb Straßen NRW wies mit Schreiben vom 7. Juni 2005 darauf hin, dass im Hinblick auf die Anbindung der neuen Erschließungsstraße die Fahrbahn der Landesstraße aufzuweiten sei. Der Landrat des Kreises T4. erhob mit Schreiben vom 3. Juni 2005 Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht, da die neuen Berechnungen zum Überschwemmungsgebiet der Unteren Wasserbehörde noch nicht vorlägen. Das Staatliche Umweltamt M. führte mit Schreiben vom 7. Juli 2005 aus, die von der N1. Immissionsschutz GmbH ermittelten Untersuchungsergebnisse in den auf die Geruchsimmissionen bezogenen Gutachten vom 15. April 2003 und vom 1. August 2003 seien plausibel und nachvollziehbar; aus der Sicht des Immissionsschutzes bestünden daher keine Bedenken gegen die Festsetzungen im Bebauungsplan. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht wies das Staatliche Umweltamt darauf hin, die Neuberechnung des Überschwemmungsgebiets durch das Ing.-Büro T5. zeige, dass durch die vorgesehene Abgrabung am U1. das geplante Baugebiet nicht mehr innerhalb des Überschwemmungsgebiets liege. Die Berechnung sei im Hause geprüft und nicht zu beanstanden. Es sei vertraglich sicherzustellen, dass die Abgrabung spätestens bis zur Erschließung des Baugebiets erfolge; sie sei als Gewässerausbau nach § 31 WHG genehmigungspflichtig. Unter der Voraussetzung, dass die Genehmigung erteilt werde und die Bauausführung mit dem Grundeigentümer abgestimmt sei, bestünden gegen die Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken mehr. 16 Am 29. März 2006 beschloss der Planungs- und Gestaltungsausschuss der Antragsgegnerin, den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Diese Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 13. April 2006 in der Zeit vom 26. April bis 26. Mai 2006 statt; die Träger öffentlicher Belange wurden hiervon mit Schreiben vom 27. April 2006 unterrichtet. Der Antragsteller sprach sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. Mai 2006 erneut gegen die Planung aus. Das Staatliche Umweltamt M. verwies auf seine Stellungnahme vom 7. Juli 2005. Der Landrat des Kreises T4. erhob mit Schreiben vom 24. Mai 2006 aus wasserwirtschaftlicher Bedenken gegen die Planung. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die neuen Grenzen des Überschwemmungsgebiets amtlich nicht ausgewiesen seien; es sei daher ein Antrag auf Befreiung nach § 113 LWG erforderlich. 17 Am 13. Juni 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere auch des Antragstellers, denen er nicht folgte. Hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Bedenken des Kreises T4. ist in der Niederschrift über die Ratssitzung ausgeführt, ein Antrag auf Befreiung gem. § 113 LWG sei zwischenzeitlich gestellt und durch Bescheid vom 9. Juni 2006 genehmigt worden. Anschließend beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 19. Juli 2006. 18 Im Hinblick auf im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats vom 13. Dezember 2006 angesprochene Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 22. Dezember 2006 erneut bekannt gemacht, und zwar rückwirkend zum 19. Juli 2006. 19 Der Antragsteller hat am 2. August 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und am 19. September 2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt, über die bislang nicht entschieden ist. Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor: 20 Die rückwirkende Bekanntmachung vom 22. Dezember 2006 habe den Mangel des Plans nicht behoben. Zwar könne ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Auch die rückwirkende Inkraftsetzung setze jedoch eine Ausfertigung voraus. Diese sei hier am 16. Oktober 2006 erfolgt. Die Notwendigkeit einer vorherigen Ausfertigung könne durch die rückwirkende Inkraftsetzung nicht ausgehebelt werden. Das Inkraftsetzen des Plans vor den 20. Juli 2006 zu legen, sei hier ausgeschlossen, da der Bürgermeister den Plan erst am 16. Oktober 2006 unterzeichnet - d.h. ausgefertigt - habe. Ein Bebauungsplan könne nicht zu einem Zeitpunkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden, der vor dem liege, an dem überhaupt ein Bebauungsplandokument vorlag. Vor der Unterzeichnung durch den Bürgermeister habe noch kein Bebauungsplan existiert. Der Bebauungsplan genüge zudem nicht den Anforderungen der am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Neufassung des BauGB durch das EAG Bau. Bebauungsplanverfahren, die nicht vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden seien, müssten gemäß § 244 Abs. 1 BauGB nach der Neufassung des BauGB durch das EAG Bau aufgestellt werden. Hiernach bedürfe der Plan eines Umweltberichts gemäß § 2a Nr. 2 BauGB, an dem es hier fehle. 21 Der Bebauungsplan sei auch in mehrfacher Hinsicht materiell fehlerhaft. 22 Die Festsetzung des Dorfgebiets stelle einen Etikettenschwindel dar. Der Plan schließe in dem Dorfgebiet jegliche Nutzung außer dem "sonstigen" Wohnen aus. Es sei daher ein Wohngebiet auszuweisen gewesen. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung des OVG NRW zur Festsetzung eines nur der Wohnnutzung vorbehaltenen Teiles eines gegliederten Dorfgebiets berufen. Im vorliegenden Fall liege das Wohngebiet inmitten des nördlichen Teils von T. , der mit landwirtschaftlichen Betrieben durchsetzt sei und nicht in einen Teil mit landwirtschaftlicher Nutzung und einen solchen mit Wohnnutzung gegliedert werden könne. Zudem sei die angeführte Rechtsprechung jedenfalls unglücklich. Sie kombiniere einen beplanten mit einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich und bewirke, dass sich der 34er Bereich dynamisch fortentwickele und der beplante Bereich festgeschrieben sei. Dies weiche die bewährte Grenzziehung zwischen einem Bebauungsplan und einem 34er Bereich auf. 23 Die Antragsgegnerin habe ferner die Auswirkungen der Geruchsimmissionen fehlerhaft behandelt. Er - der Antragsteller - bewirtschafte eine Hofstelle mit einem Schweinemaststall mit 669 genehmigten Mastplätzen. Das Wohngebiet sei nur 40 m vom Abluftkamin des Stalls entfernt. Zudem gebe es in T. insgesamt 6 viehhaltende Betriebe, in deren Einwirkungsbereich das neu geplante Wohngebiet liege. Die hieraus folgende Problematik, dass es zu Beschwerden über Geruchsbelästigungen kommen werde, habe die Antragsgegnerin zwar gesehen. Das hierzu eingeholte Geruchsgutachten der N1. Immissionsschutz GmbH sei von dem Grundeigentümer in Auftrag gegeben worden, der die betroffene Grundfläche als Bauland verkaufen wolle. 24 Die Methodik des Gutachtens sei zu beanstanden; sie werde den Vorgaben der GIRL nicht gerecht. Es fehlten die Erläuterungen zur Rastermessung, so dass sich die Grundlagen der Ermittlungen nicht überprüfen ließen. Der Gutachter habe in nicht nachvollziehbarer Weise einen Anteil des Antragstellers an der Gesamtbelastung ermittelt und diesen sodann einer Ausbreitungsrechnung unterworfen. Die GIRL sehe das empirische Rastermessverfahren und die Ausbreitungsrechnung alternativ vor, lasse aber nicht eine Kombination beider Methoden zu. Der Gutachter habe auch die Vorgaben der GIRL zur Ermittlung der Jahresgeruchsstunden verkannt. Die Begutachtung leide auch an zahlreichen weiteren methodischen Mängeln. Nachdem sein - des Antragstellers - Betrieb ertüchtigt worden sei, habe die vorangegangene Rasterbegehung nicht mehr verwendet werden dürfen; es sei vielmehr eine neue aktuelle Begehung erforderlich gewesen. Die Rasterbegehung sei ferner fehlerhaft, weil Messpunkte nicht sachgerecht ausgewählt worden seien, die Messzeiten seien nicht korrekt gewesen, es seien falsche Korrekturfaktoren der Wahrnehmbarkeiten und falsche Windkorrekturfaktoren angesetzt worden. Der Betrieb L. sei bei der Begehung nicht voll belegt gewesen, so dass das Ergebnis auch deshalb nicht repräsentativ sein könne. Schließlich seien die Messergebnisse nachträglich in nicht nachvollziehbarer Weise korrigiert worden. Das im Jahr 2002 vom Büro S. und I2. erstellte Gutachten könne den Bedenken gegen die Ermittlungen im Gutachten N1. nicht entgegen gehalten werden, weil seinerzeit nur sein - des Antragstellers - Betrieb bewertet worden sei. 25 Die Antragsgegnerin habe auch den Hochwasserschutz verkannt. Das Gutachten T5. zur Neuberechnung des Überschwemmungsgebiets sei mangelhaft. Es gehe davon aus, dass sich das Hochwasser vor der Brücke staue, die von seinem - des Antragstellers - Grundstück über den U1. zu dem zur I1. Straße führenden Weg führe. Damit werde sein südlich des Wegs gelegenes Flurstück 41 überschwemmt. Er beabsichtige, dort eine Maschinenhalle zu errichten. Wenn er dies aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht dürfe, werde er den Weg absenken, damit nicht sein Grundstück, sondern das nördlich gelegene Gelände überschwemmt werde. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass das Hochwasser nicht bereits derzeit den tiefer als das maximale Hochwasser liegenden Weg überströmen werde. Gegen den Befreiungsbescheid nach § 113 LWG habe er Widerspruch eingelegt. Der Bearbeiter des Staatlichen Umweltamts, der die Ermittlungen des Gutachters T5. im Planaufstellungsverfahren überprüft habe, habe ihm - dem Antragsteller - gegenüber eingeräumt, dass er wenig Erfahrung mit solchen Gutachten habe. Schließlich habe ihm die Bezirksregierung B. bestätigt, dass Zweifel an den Berechnungen des Gutachters T5. bestünden. 26 Die Antragsgegnerin habe auch die Belange des Schutzes vor Verkehrslärm verkannt. Die Werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete würden im Plangebiet überschritten. Ein Dorfgebiet sei daher ersichtlich nur deshalb ausgewiesen worden, weil die für ein solches Gebiet maßgeblichen höheren Werte nicht überschritten würden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die I1. Straße aufgeweitet werden solle. 27 Der Antragsteller beantragt, 28 den Bebauungsplan Nr. 5 "Auf'm großen I. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 29 Die Antragsgegnerin beantragt, 30 den Antrag abzulehnen. 31 Sie tritt dem Vortrag des Antragstellers im Einzelnen entgegen und trägt hierzu insbesondere vor: 32 Die Bedenken des Antragstellers gegen das rückwirkende Inkraftsetzen des Bebauungsplans griffen nicht durch. Bei der Heilung eines Fehlers könne der Bebauungsplan bis zu dem Zeitpunkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden, zu dem er - hätte er nicht an einem Mangel gelitten - frühestens hätte in Kraft treten können. Das sei hier der 19. Juli 2006 gewesen. 33 Ein Dorfgebiet könne auch nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg in der hier vorgenommenen Weise gegliedert werden. Entscheidend sei, dass der Bereich, von dem nur ein Teil überplant werde, insgesamt als Dorfgebiet zu qualifizieren sei. Das treffe für T. zu, denn der Ort sei insgesamt dörflich geprägt. 34 Das Gutachten N1. sei kein Gefälligkeitsgutachten. Es sei bereits Gegen- stand verschiedener Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren gewesen. Der Gutachter habe die Gesamtsituation betrachtet und im Hinblick auf die Änderung des Betriebs des Antragstellers dessen Immissionsbeitrag noch einmal gesondert betrachtet. Dabei sei er zu vergleichbaren Ergebnissen gekommen wie das Gutachten Richters und I2. aus dem Jahr 2002, das Bestandteil der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 6. November 2002 für die Anlage von Güllekanälen gewesen sei, die mit einer Zwangsentlüftung von mindestens 18 m über Flur zu verbinden gewesen sei. Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten seien nicht nachvollziehbar. Dies habe auch das Staatliche Umweltamt im Planaufstellungsverfahren bestätigt. Selbst wenn das Gutachten mangelhaft wäre, würde hieraus nicht die Fehlerhaftigkeit des Plans folgen. Sogar bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 20 % habe die Wohnbebauung noch ausgewiesen werden dürfen. 35 Die Einwände des Antragstellers gegen das wasserwirtschaftliche Gutachten T5. griffen nicht durch. Die Befürchtung des Antragstellers, seine Zuwegung werde von Süden überflutet, treffe nicht zu. Grundlage der Befreiung nach § 113 LWG sei, dass durch eine Abgrabung außerhalb des Überschwemmungsgebiets zusätzlicher Retentionsraum geschaffen werde, so dass sich die Grenzen des Überschwemmungsgebiets veränderten und die geplanten Wohnhäuser nicht von Hochwasser bedroht seien. Der Antragsteller könne seine Bauabsichten nur realisieren, wenn er dafür sorge, dass sein eigenes Grundstück hochwasserfrei werde. Zu diesem Zweck könne er jedoch nicht den Weg absenken, damit das nördlich gelegene Grundstück überschwemmt werde. 36 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 B 2075/06.NE sowie der in beiden Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 39 Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers steht außer Streit. Sie ergibt sich daraus, dass das Interesse des Antragstellers, durch die Ausweisung von Wohnbauflächen in dichter Nähe zu seinem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb künftig nicht eventuellen Beeinträchtigungen der Betriebsführung ausgesetzt zu sein, bei der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans abwägungsrelevant war. 40 Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. 41 Allerdings war der Bebauungsplan ursprünglich wegen eines Mangels der Ausfertigung fehlerhaft. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. 42 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 43 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41. 44 Dabei gibt das Bundesrecht nicht vor, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind. 45 Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 46 - 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25, und vom 16. Mai 1991- 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32. 47 Für das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rates und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Zugleich ist auch geklärt, dass der Bürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben - mithin auch der Ausfertigung von Bebauungsplänen - durch eine besondere Willenserklärung auftragsweise betrauen kann, so dass der Ausfertigungsvermerk auch von einer entsprechend beauftragten Person unterzeichnet werden kann. 48 Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ- RR 2003, 667 m.w.N.. 49 Den genannten Anforderungen wurde die Ausfertigung des Originalplans ursprünglich deshalb nicht gerecht, weil die Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 16. Oktober 2006 erfolgt ist, mithin zwar nach dem Satzungsbeschluss vom 13. Juni 2006, aber nicht vor, sondern nach der (ersten) Bekanntmachung des Plans vom 19. Juli 2006. 50 Diesen Mangel hat die Antragsgegnerin fehlerfrei dadurch behoben, dass der Bebauungsplan am 22. Dezember 2006 erneut bekannt gemacht wurde, so dass das Datum der Ausfertigung - 16. Oktober 2006 - nunmehr nach dem Satzungsbeschluss, aber vor dem Tag der Bekanntmachung liegt. 51 Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan bei der Fehlerbehebung rückwirkend in Kraft setzen. 52 Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB können u.a. Satzungen nach dem BauGB - mithin auch Bebauungspläne - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren gestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach ein Bebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie lässt es zu, den - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre. 53 So bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13. 54 Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss geäußerten Willen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand hergestellt werden, wie er nach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung hergestellt werden sollte und wie er - wenn auch fälschlich - durch die im ursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche Bekanntmachung als schon gegeben verlautbart worden ist. 55 Vgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, RdNrn. 92 ff. zu § 214 BauGB. 56 Hiervon ausgehend ist die am 22. Dezember 2006 erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 19. Juli 2006 nicht zu beanstanden. Der Mangel der Ausfertigung konnte durch die erneute Bekanntmachung ohne weiteres im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben werden. Eines diesbezüglichen Beschlusses der Antragsgegnerin - etwa ihres Rates - bedurfte es nicht. 57 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 58 - 4 CN 2.99 -, BRS 63 Nr. 42. 59 Der Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 19. Juli 2006 lässt sich nicht - wie der Antragsteller meint - entgegen halten, ein Bebauungsplan könne nicht für einen Zeitpunkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden, in dem mangels Ausfertigung durch den zuständigen Amtsträger noch kein Bebauungsplandokument vorgelegen und damit auch kein Bebauungsplan existiert habe. Diese Ansicht verkennt, dass mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Bebauungsplan als Satzung bereits in der Welt ist, und zwar mit dem Inhalt, den der Rat beschlossen hat. Die nachfolgende Ausfertigung dient lediglich dem Zweck, den bereits gegebenen und feststehenden Inhalt der Satzung auch in einem für Jedermann nachvollziehbaren Dokument festzuhalten, damit eventuelle Zweifel über den Inhalt des vom Rat Beschlossenen nicht auftreten können. Die daran anschließende Bekanntmachung dient lediglich noch dazu, diesem mit dem Satzungsbeschluss bereits feststehenden Inhalt des Plans auch rechtsverbindliche Geltung gegenüber Jedermann zu verschaffen. Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans verschafft der Gemeinde damit nicht nur die bereits angesprochene Möglichkeit, von dem Grundsatz abweichen zu können, dass ein Bebauungsplan erst im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, sondern auch die Möglichkeit, den bereits als Satzung beschlossenen Inhalt des Plans in einem Dokument zu präsentieren, dessen Authentizität erst nach dem - infolge der Rückwirkung fiktiven - Datum des Inkrafttretens der Satzung bestätigt wurde. 60 Die Antragsgegnerin musste vor der erneuten Bekanntmachung auch nicht die nach dem Europarechtsanpassungsgesetz - EAG Bau - ab dem 20. Juli 2004 geltenden Vorgaben, insbesondere das Erfordernis einer Umweltprüfung einschließlich der Erstellung eines Umweltberichts, berücksichtigen. 61 § 244 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass Verfahren, die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den "Vorschriften dieses Gesetzes", also nach den neuen Vorschriften, zu Ende zu führen sind. Das bedeutet, dass die noch ausstehenden Verfahrensschritte nach dem neuen Recht abgewickelt werden müssen. Hier konnte die Antragsgegnerin zur Behebung des Ausfertigungsmangels das Verfahren im Stadium "nach Satzungsbeschluss und Ausfertigung" aufgreifen und durch eine erneute Bekanntmachung zu Ende führen. Für diesen Schritt sieht das BauGB n. F. keine Umweltprüfung mit Umweltbericht vor. Diese ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung, mithin beim Satzungsbeschluss zu berücksichtigen. § 244 Abs. 1 BauGB hindert die Gemeinde nicht daran, das Verfahren nach einem Satzungsbeschluss, der vor dem 20. Juli 2006 ohne Umweltprüfung gefasst worden war, wieder aufzugreifen und nach den seit dem 62 20. Juli 2004 geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. Soweit die Neuregelung des § 10 Abs. 4 BauGB vorsieht, dass dem Bebauungsplan eine "zusammenfassende Erklärung" beizufügen ist, kann dahinstehen, ob es einer solchen zusammenfassenden Erklärung überhaupt bedarf, wenn der Bebauungsplan - wie hier - ohne Umweltprüfung und Umweltbericht als Satzung beschlossen werden konnte, denn das Fehlen einer solchen zusammenfassenden Erklärung gehört nicht zu den nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrens- und Formmängeln und hat damit keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Plans. 63 Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man für den "Abschluss des Verfahrens" gemäß § 244 Abs. 1 BauGB eine Bekanntmachung spätestens am 20. Juli 2006 fordert. Eine derartige Bekanntmachung lag hier vor, fehlerhaft war nur die Ausfertigung. Entscheidend ist, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Bebauungsplan hatte. So hat der Senat für die Frage des Fristablaufs gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden, es genüge, dass der Bebauungsplan als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden sei. Eine erneute Bekanntmachung zur Behebung eines Ausfertigungsmangels setze die Frist bei unverändertem Satzungsinhalt nicht erneut in Gang. 64 Vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 65 - 7 D 53.06.NE -. 66 Auch für die Frist für die Geltendmachung der in § 215 Abs. 1 BauGB benannten Verfahrens-, Form- und materiellen Abwägungsmängel eines Bebauungsplans ist bereits entschieden, dass diese nicht erneut in Lauf gesetzt wird, wenn ein Bebauungsplan ein zweites Mal bekannt gemacht wird. 67 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31. 68 Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber eine Wiederholung des Abwägungsvorganges und einen erneuten Satzungsbeschluss wollte, wenn lediglich ein nach dem Satzungsbeschluss aufgetretener Ausfertigungsfehler zu beseitigen war. 69 Ob § 244 Abs. 1 BauGB es auch zulässt, dass ein Bebauungsplan nach dem 20. Juli 2006 dadurch im ergänzenden Verfahren "geheilt" werden kann, dass ein 70 - der Sache nach geringfügiger - materieller Mangel des Plans im ergänzenden Verfahren durch einen neuen Satzungsbeschluss ohne Umweltprüfung und Umweltbericht behoben und der ursprünglich bereits vor dem 20. Juli 2006 bekannt gemachte Bebauungsplan rückwirkend für den Zeitpunkt der ursprünglichen 71 - fehlgeschlagenen - Bekanntmachung in Kraft gesetzt wird, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Vertiefung. 72 Im Übrigen sind formelle Mängel des strittigen Plans und Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sind, nicht ersichtlich. Mängel, die nur auf Rüge beachtlich sind, wurden nicht gerügt. 73 Auch in materieller Hinsicht ist der Plan nicht zu beanstanden. 74 Die städtebauliche Rechtfertigung des Plans nach § 1 Abs. 3 BauGB steht außer Streit. Sie ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin zur Deckung des Eigenbedarfs der im Ortsteil T. ansässigen Bevölkerung (vgl. Seite 1 der Planbegründung) legitimerweise die Ausweisung von Bauflächen für ca. 10 neue Wohnhäuser verfolgen durfte. 75 Die Planung ist auch von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. 76 Der Einwand des Antragstellers, die hier vorgesehene Ausweisung eines Dorfgebiets, in dem nur "sonstige Wohngebäude" im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sind, sei ein von § 5 i.V.m. § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO nicht gedeckter "Etikettenschwindel", greift nicht durch. 77 Welche Arten baulicher Nutzung im festgesetzten Dorfgebiet zulässig sind, bedarf allerdings der Auslegung, da Nummer 1 der textlichen Festsetzungen insoweit ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig ist. In dem Katalog der ausgeschlossenen Nutzungen sind nur die Nrn. 1 und 4 bis 9 des Absatzes 2 von § 5 BauNVO und die nach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausdrücklich erwähnt. Dies könnte dafür sprechen, dass sowohl die Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen) als auch solche nach Nr. 3 der genannten Vorschrift (sonstige Wohngebäude) zulässig sein sollen. Demgegenüber legt Absatz 2 der textlichen Festsetzung Nummer 1 nur fest, dass sonstige Wohngebäude gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. Diese dem Wortlaut nach gegebene Unklarheit ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven Willens des Normgebers, soweit er "wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden" hat 78 - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 -, 79 dahin zu beheben, dass die Formulierung des Absatzes 2 der Nummer 1 der textlichen Festsetzung mit der allgemeinen Zulässigkeit lediglich von "sonstigen Wohngebäuden" den Vorrang hat. Hierfür spricht bereits, dass es auf S. 2 der Begründung zum Bebauungsplan heißt, in Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO sei bestimmt, "dass nur Wohngebäude gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sind" (Unterstreichung durch den Senat), und dass auf S. 3 der Begründung ferner ausgeführt ist, es sei "planerische Zielsetzung, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 'Auf'm großen I. ' eine ausschließliche Wohnnutzung innerhalb des Dorfgebietes zuzulassen". Bestätigt wird diese Wertung dadurch, dass nach den Ausführungen auf S. 1 der Begründung "ca. 10 Wohnhäuser geplant" seien. Schließlich lässt auch der Zuschnitt der überbaubaren und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen im festgesetzten Dorfgebiet in aller Deutlichkeit erkennen, dass es der Antragsgegnerin ersichtlich nicht darum ging, dort etwa auch die Errichtung von Kleinsiedlungen mit entsprechend großen Nutzgärten und von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zu ermöglichen. 80 Die Antragsgegnerin hat mit dieser Ausweisung eines kleinen Bereichs von T. als Dorfgebiet, in dem lediglich "sonstige" - mithin nicht Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe zugeordnete - Wohngebäude zulässig sind, die ihr zustehenden Möglichkeiten einer Feindifferenzierung bei der Ausweisung von Baugebieten nicht verletzt. 81 Allerdings kann ein Gebiet, in dem nach der planerischen Zielsetzung Wohnhäuser, jedoch keine Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO entstehen können, in einem Bebauungsplan grundsätzlich nicht als Dorfgebiet festgesetzt werden. 82 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74. 83 Anders liegt es jedoch dann, wenn der Plangeber ein faktisch vorhandenes Dorfgebiet nur teilweise überplant und in diesem Teilbereich im Wege der Gliederung und Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO lediglich Wohngebäude zulässt. Eine solche räumlich begrenzte Überplanung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der überplante Teilbereich und das deutlich darüber hinaus reichende faktisch vorhandene Dorfgebiet eine Einheit darstellen und in dieser Einheit weiterhin die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets gewahrt ist. 84 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. September 2002 - 7a D 4/01.NE -, BRS 65 Nr. 31. 85 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 86 Das Gebiet des strittigen Bebauungsplans schließt unmittelbar westlich an die dicht bebaute Ortslage von T. an und erfasst den rd. 100 m breiten Freiraum zwischen den Gebäuden der Hofstelle des Antragstellers sowie den nördlich hiervon gelegenen Gebäuden der ehemaligen Brennerei einerseits und den jenseits der I1. Straße gelegenen Gebäuden andererseits, die sich auf immerhin rd. 200 m Länge entlang der Westseite dieser Straße erstrecken. Die vorgesehenen neuen Gebäude bilden damit gleichsam eine Brücke zwischen diesen Bebauungen von T. . Dabei kann dahinstehen, ob die nunmehr überplante Freifläche bereits vor ihrer Überplanung Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von T. war, da sich dieser Ortsteil nach Errichtung der hier geplanten Gebäude jedenfalls auch bis zu den am Westrand der I1. Straße gelegenen Gebäuden erstrecken wird. 87 Das Plangebiet wird damit integrierter Bestandteil des Bebauungszusammenhangs von T. , der seinerseits in seiner Gesamtheit als ein faktisches Dorfgebiet zu qualifizieren ist. Letzteres folgt daraus, dass die zusammenhängende Bebauung von T. alle Merkmale aufweist, die ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO kennzeichnen. In diese Bebauung sind an verschiedenen, über die gesamte Ortslage verteilten Standorten Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe - einschließlich des Betriebs des Antragstellers - eingestreut, so dass schon wegen des beachtlichen städtebaulichen Gewichts dieser landwirtschaftlichen Betriebe der Bebauungszusammenhang von T. zweifelsfrei im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO neben der Wohnnutzung auch und gerade der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dient. Hinzu kommt, dass in T. auch diverse Gewerbebetriebe vorhanden sind, die ersichtlich im Wesentlichen das für Dorfgebiete maßgebliche Merkmal "nicht wesentlich störend" erfüllen. 88 Die vorstehende Wertung, dass die Antragsgegnerin eine kleinere, in den Gesamtzusammenhang des faktischen Dorfgebiets eingebundene Freifläche unter dem Etikett "Dorfgebiet" einer ausschließlichen Wohnnutzung zuführen konnte, ist keineswegs, wie der Antragsteller meint, "unglücklich". Das Gegenteil ist der Fall. Besteht - wie hier - kein Bedarf, das gesamte faktische Dorfgebiet zu überplanen, trägt die Möglichkeit, kleinere Lücken im Bebauungszusammenhang, die für die (Neu)Ansiedlung von Wirtschaftstellen ersichtlich nicht in Betracht kommen bzw. in denen solche Nutzungen städtebaulich nicht erwünscht sind, einer Wohnnutzung unter dem Etikett "Dorfgebiet" zuzuführen, gerade den Interessen der im faktischen Dorfgebiet vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe in besonderem Maß Rechnung. Die künftigen Bewohner der in die landwirtschaftlich geprägte Ortslage eingestreuten neuen Wohnhäuser können sich nicht auf die erhöhten Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets berufen. Sie haben vielmehr von vornherein in Rechnung zu stellen, dass in ihrer unmittelbaren Umgebung praktizierende Landwirte ansässig sind und dass ihnen daher mit Blick auf die in Dorfgebieten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotene vorrangige Rücksichtnahme auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich deren Entwicklungsmöglichkeiten die für ein solches Dorfgebiet typischen landwirtschaftlichen Immissionen, namentlich auch Gerüche durch Tierhaltung, in deutlich höherem Maße als in allgemeinen oder reinen Wohngebieten zuzumuten sind. 89 Mit der Möglichkeit, faktische Dorfgebiete nur in kleineren Teilbereichen zwecks Ansiedlung neuer Wohnnutzungen unter Wahrung des Gebietscharakters eines Dorfgebiets zu überplanen, wird auch keineswegs die "bewährte Grenzziehung zwischen einem Bebauungsplan und einem 34er Bereich" aufgeweicht, etwa weil sich der nach § 34 BauGB zu beurteilende Bereich dynamisch fortentwickeln kann. Auch in planerisch festgesetzten Dorfgebieten ist nicht ausgeschlossen, dass praktizierende Landwirte ihre Betriebsführung nach und nach endgültig aufgeben. Ist jedoch keine Landwirtschaft mehr vorhanden, kann danach auch die planerische Ausweisung eines Dorfgebiets letztlich funktionslos werden 90 - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, BRS 64 Nr. 72 -, 91 so dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Steuerungsfunktion verliert. 92 Der strittige Bebauungsplan wahrt schließlich auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. 93 Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Belange (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) liegen hinsichtlich der von dem Verkehr auf der I1. Straße auf das festgesetzte Dorfgebiet einwirkenden (Verkehrs-)Lärmimmissionen nicht vor. 94 Davon, dass die Antragsgegnerin nur deshalb ein Dorfgebiet ausgewiesen hätte, weil die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines oder gar reines Wohngebiet voraussichtlich übersteigen, kann keine Rede sein. Die Ausweisung des Dorfgebiets hat seinen wesentlichen Grund darin, dass die Antragsgegnerin das Plangebiet - wie dargelegt - fehlerfrei als integrierten Bestandteil des als faktisches Dorfgebiet zu qualifizierenden Bebauungszusammenhangs von T. gewertet hat. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Antragsgegnerin in fehlerhafter Weise die wegen der Anbindung der neuen Erschließungsstraße des festgesetzten Baugebiets vorgesehene Aufweitung der I1. Straße unberücksichtigt gelassen hätte. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob der Einschätzung auf S. 7 der Planbegründung, die Orientierungswerte der DIN 18005 für Dorfgebiete würden eingehalten, eine solche Aufweitung bereits zugrunde lag oder nicht. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist eine Fehleinschätzung der Immissionsbelange nicht erkennbar. Das in der Planbegründung ausdrücklich angesprochene, fachlich einschlägige Berechnungsverfahren nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) stellt hinsichtlich der Ermittlung der von einer einstreifigen Straßen ausgehenden Lärmimmissionen auf die Abstände zur Achse der zu betrachtenden Straße ab (vgl. Abschnitt 4.3 sowie Bild 10 der RLS-90). Dafür, dass sich diese Achse der I1. Straße durch eine auf relativ kurzer Strecke vorzunehmende Aufweitung signifikant in Richtung auf die geplante Bebaung des festgesetzten Dorfgebiets verschieben würde, ist kein Anhalt ersichtlich. Angesichts der prognostizierten Unterschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 1 dB (A) am Tag bzw. 2 dB (A) in der Nacht müsste jedoch eine deutliche Achsverschiebung vorgenommen werden, um - bei ihrer hier ohnehin nur unterstellten Nichtberücksichtigung - überhaupt zu einem Überschreiten der Orientierungswerte zu führen. Schließlich würde selbst ein gewisses Überschreiten der Orientierungswerte um einige wenige dB (A) noch nicht ohne weiteres zu einem Mangel des Plans führen. 95 Zu letzterem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. 96 Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange sind auch nicht im Hinblick auf den vom Antragsteller angesprochenen Aspekt des Hochwasserschutzes ersichtlich. 97 Die Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren nicht zuletzt auch wegen der diesbezüglichen Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden erkannt, dass das geplante Baugebiet innerhalb des gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiets des U. liegt, wie aus den Ausführungen auf S. 13 der Planbegründung folgt. Sie hat der Planung demgemäß eine Neuberechnung des Überschwemmungsgebiets zugrunde gelegt. Diese Ermittlungen werden zwar vom Antragsteller angegriffen. Die Antragsgegnerin hat sie gleichwohl ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde legen können. 98 Das im Planaufstellungsverfahren beteiligte zuständige Staatliche Umweltamt M. , das zum 1. Januar 2007 aufgelöst worden ist und dessen Aufgaben auf die Bezirksregierung B. übertragen worden sind (vgl. § 6 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006; GV NRW S. 622), hat der Antragsgegnerin gegenüber mit Schreiben vom 7. Juli 2005 ausdrücklich bestätigt, die Berechnung des Dipl.-Ing. T5. sei im Hause geprüft worden und nicht zu beanstanden. Auf eine solche Stellungnahme der fachlich zuständigen Behörde kann sich eine Gemeinde, die - wie die Antragsgegnerin - nicht über eigene hinreichend sachkundige Mitarbeiter zur Beurteilung spezieller fachspezifischer Fragen verfügt, bei ihrer Planungsentscheidung grundsätzlich stützen. Dies gilt umso mehr, als § 4a Abs.1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), der im Zeitpunkt der Planaufstellung bereits in Kraft war, nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung "insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange" dienen (Unterstreichungen durch den Senat). Dies bedeutet nicht, dass die planende Gemeinde konkrete Hinweise oder sonstige gewichtige Anhaltspunkte vernachlässigen kann, die zu Zweifeln an der Richtigkeit ihr vorliegender fachlicher Gutachten und Äußerungen von Fachbehörden Anlass geben. Je nach den Umständen des Falles kann es dann ggf. auch angezeigt sein, ergänzende Stellungnahmen des Gutachters bzw. der Fachbehörde einzuholen, um solche Zweifel zu beheben. Gemessen hieran hatte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des für ihre Abwägungsentscheidung maßgeblichen Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) keinen konkreten Anlass, die Richtigkeit der der Planung zugrunde gelegten Ermittlungen in Frage zu stellen. 99 Im Gutachten T5. vom 24. Juni 2005 ist ausgeführt, auf Veranlassung des Staatlichen Umweltamts M. sei eine Berechnung durchgeführt worden, ob für den hier interessierenden Abschnitt zwischen den beiden Brücken der Straße T2. Dorf über den U1. - die südliche Brücke liegt rd. 150 m südlich des Plangebiets, die nördliche Brücke rd. 150 m nördlich des Plangebiets - der Nachweis einer Abführung des bei einem Jahrhunderthochwasser (HQ100) anfallenden Wasser von rd. 27 m3/s geführt werden kann. Diese Berechnungen kommen zu dem Ergebnis, dass das Bachbett von der südlichen Brücke T2. Dorf an die Wassermassen nicht aufnehmen kann, so dass diese teilweise unkontrolliert abgeschlagen werden. Hinsichtlich der Brücke des von der Hofstelle des Antragstellers zur I1. Straße führenden Wegs am Südrand des Plangebiets (Brücke Q. bei Profil-km 8+616,50 bis 8+612,00) kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass diese Brücke einen ausreichenden Querschnitt aufweise, um die genannten Wassermassen durchzulassen; einen Engpass weise jedoch die rd. 200 m weiter nördlich gelegene Brücke T6. (Profil-km 8+406,00 bis 8+402,00) auf. Als Abhilfe wurde vom Gutachter ermittelt, dass bei einer Abgrabung am linken Ufer oberhalb der Brücke T6. der Wasserspiegel zwischen der Brücke Q. und der Brücke T6. so abgesenkt werden könne, dass das Überschwemmungsgebiet nicht in das Baugebiet hineinrage und bei einer Aufhöhung des Baugebiets um 80 cm ein ausreichendes Freibord bei einem HQ100 gegeben sei. Die Brücke T6. und der Weg würden nach wie vor überströmt und die nördlich hiervon gelegene Bebauung bleibe nach wie vor hochwassergefährdet, weder die Abgrabung am linken Ufer noch die Erschließung des außerhalb des Überschwemmungsgebiets gelegenen Baugebiets wirkten sich jedoch negativ auf den Hochwasserabfluss aus. 100 Demgegenüber hat der Antragsteller mit seinem Einwendungsschreiben vom 26. Mai 2006 ausgeführt, die Annahme der Begrenzung des Überschwemmungsgebiets beruhe darauf, dass die in seinem Eigentum stehende Brücke über den U1. eine Verengung des Gewässerabflusses sei und bei Hochwasser sich das Wasser südlich der Brücke aufstaue und nur verzögert abfließe, sodass die Überschwemmungsgebietsgrenze habe enger gezogen werden können. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass die Brücke und der Zufahrtsweg überschwemmt werden könnten und sich dann das gesamte Hochwasser in den Bereich nördlich des Zufahrtswegs ergießen könne. 101 Mit diesem Vortrag des Antragstellers hat sich der Rat der Antragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss vom 13. Juni 2006 ausweislich der Darlegungen auf S. 2/3 der Niederschrift über diese Sitzung befasst. Er gab ihm keinen hinreichenden Anlass, die von der zuständigen Behörde als nicht zu beanstanden bezeichnete Einschätzung des Gutachters zur Hochwassersituation im Plangebiet in Frage zu stellen. Der Rat konnte auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers darauf abstellen, dass dessen Brücke einen ausreichenden Querschnitt aufweist, um die Durchflussmenge von 27,35 m3/s zu gewährleisten, denn die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten T5. wurden durch die bloße Behauptung, nach dem Gutachten stelle die Brücke des Antragstellers eine Verengung des Gewässerabflusses dar, nicht ernsthaft in Frage gestellt. Wie der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers auf die insoweit nicht in Frage gestellten Ausführungen im Gutachten hervorgehoben hat, liegt die Ursache für die südlich der Brücke des Antragstellers - und damit auch südlich des Plangebiets - auftretenden Überschwemmungen darin, dass das Hochwasser von dem weiter südlich gelegenen Bachbett nicht vollständig aufgenommen werden kann. 102 Wenn der Antragsteller nunmehr vorträgt, der seinerzeitige Bearbeiter des früheren Staatlichen Umweltamts M. habe ihm gegenüber eingeräumt, er "sei auf die Beachtung solcher Feinheiten nicht eingerichtet", ist dies für die rechtliche Beurteilung der auf der Grundlage des im Planaufstellungsverfahren unter Beteiligung der fachlich zuständigen Behörde ermittelten Abwägungsmaterials getroffenen Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass die Bezirksregierung B. dem Antragsteller gegenüber nunmehr mit Schreiben vom 20. März 2007 erklärt hat, es seien Zweifel an der Richtigkeit der wasserrechtlichen Grundlagendaten entstanden, die durch die Firma T5. erhoben wurden. 103 Dass die Antragsgegnerin die ihr im Planaufstellungsverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnisse hinsichtlich der Hochwassersituation verwerten konnte, wird bestätigt durch das Verhalten des Landrats des Kreises T4. als Untere Wasserbehörde. Dieser hatte mit seinem Schreiben vom 24. Mai 2006 nicht etwa auf Bedenken gegen die Ermittlungen zur Neuberechnung des Überschwemmungsgebiets hingewiesen, sondern lediglich auf das Erfordernis einer Befreiung nach § 113 LWG. Nachdem der entsprechende Befreiungsbescheid unter dem 9. Juni 2006 erteilt worden war, konnte die Antragsgegnerin bei ihrem Satzungsbeschluss vom 13. Juni 2006 davon ausgehen, dass der Planung wasserwirtschaftliche Bedenken nicht mehr entgegen standen. Dies gilt umso mehr, als diesem Bescheid Tatbestandswirkung mit der Folge zukommt, dass er jedenfalls grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist, sofern er nicht nichtig ist. 104 Zur Tatbestandswirkung einer Befreiung nach § 113 LWG vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 7 B 2489/06 - m.w.N.. 105 Anhaltspunkte für die Annahme, die Befreiung könnte nach den Maßstäben des § 44 VwVfG NRW nichtig sein, lagen der Antragsgegnerin bei Erlass des Satzungsbeschlusses ersichtlich nicht vor. 106 Die Antragsgegnerin hat schließlich auch nicht die im Vordergrund des Vortrags des Antragstellers stehenden Belange des Immissionsschutzes im Hinblick auf die potenzielle Belastung des neuen Baugebiets durch landwirtschaftliche Gerüche - auch und gerade des Betriebs des Antragstellers - fehlerhaft ermittelt und bewertet. 107 Auch dieser Aspekt war Gegenstand eingehender gutachterlicher Untersuchungen im Planaufstellungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat sich nach den Ausführungen auf S. 7/8 der Planbegründung bei ihrer Abwägungsentscheidung maßgeblich davon leiten lassen, dass nach den im Planaufstellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Überprüfungen der N1. Immissionsschutz GmbH vom 1. August 2003 (Gutachten N1. ) die auf das Plangebiet einwirkenden Geruchshäufigkeiten deutlich unterhalb der in einem Dorfgebiet zulässigen Richtwerte liegen. Dieses Gutachten N1. kommt aufgrund einer im Zeitraum von Juni bis November 2002 durchgeführten Rastermessung durch Probandenbegehungen zu dem Ergebnis, dass im Plangebiet Geruchshäufigkeiten von 7 bis 13 % der Jahresstunden festzustellen seien (Abbildung 4 auf S. 10). Mit dieser durch eine Rastermessung ermittelten Geruchsbelastung hätte der Gutachter seine Ermittlungen an sich beenden können, da die konkret ermittelten Werte deutlich unterhalb der insoweit einschlägigen Werte der GIRL lagen. Er hat jedoch zusätzlich berücksichtigt, dass der Betrieb des Antragstellers nach den Probandenbegehungen geändert worden ist, namentlich durch eine Erhöhung des Abluftkamins, die der Sache nach eher nur zu einer Minderung der Gesamtbelastung im westlich dicht benachbarten Plangebiet führen konnte. Um die Veränderungen zu greifen, wurden zusätzliche Berechnungen darüber angestellt, welchen Beitrag der Betrieb des Antragstellers zu der auf das Plangebiet einwirkenden, durch die Rastermessung ermittelten Gesamtbelastung leistet und welche Veränderungen der Gesamtbelastung sich aufgrund der Änderung des Betriebs des Antragstellers ergeben. Dabei kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Gesamtbelastung im Plangebiet nach der Veränderung des Betriebs des Antragstellers noch deutlich unter den aufgrund der Rastermessung ermittelten Werten liegt. 108 Das Gutachten N1. war gleichfalls Gegenstand der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange im Planaufstellungsverfahren. Von letzteren hat die Kreisstelle T4. der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. Mai 2005 mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der Prognose aus landwirtschaftlicher Sicht dem Bebauungsplan Bedenken nicht entgegenstellt würden. Das seinerzeit noch zuständige Staatliche Umweltamt M. hat in seinem Schreiben vom 7. Juli 2005 ausdrücklich ausgeführt, die im Gutachten N1. ermittelten Untersuchungsergebnisse seien "plausibel und nachvollziehbar", so dass aus der Sicht des Immissionsschutzes gegen die Festsetzungen im Bebauungsplan keine Bedenken bestünden. Diese fachlichen Äußerungen gaben der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren nach den bereits dargelegten Grundsätzen hinreichenden Anlass, das Gutachten N1. seiner Planungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin hatte insoweit - nicht anders als hinsichtlich der vorstehend behandelten Aspekte des Hochwasserschutzes - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers und der ihr sonst vorliegenden Erkenntnisse keinen Anlass, die Richtigkeit des Ergebnisses des ihr vorliegenden Gutachtens und der Äußerungen der Fachbehörden bzw. fachkundigen Stellen in Zweifel zu ziehen. 109 Der Antragsgegnerin lag allerdings im Februar 2005 eine Stellungnahme zum Gutachten N1. durch das Ingenieurbüro S1. & I2. vom 22. Juni 2004 (Stellungnahme S1. & I2. 2004) vor. Dieses Büro hatte seinerseits den Betrieb des Antragstellers mit einem Gutachten vom 24. Juni 2002 (Gutachten S1. & I2. 2002) untersucht und war aufgrund einer Berechnung (nicht einer Rastermessung) zu dem Ergebnis gekommen, dass die allein vom Betrieb des Antragstellers nach dessen Ertüchtigung ausgehenden Geruchsimmissionen im hier interessierenden Bereich des westlich des Betriebs gelegenen Plangebiets zu einer Geruchshäufigkeit von maximal 4 % der Jahresstunden führen werden. In der Stellungnahme S1. & I2. 2004 wird gegenüber dem Gutachten N1. im Wesentlichen eingewandt, die dort auf Grund der Rastermessung ermittelten Werte seien schon deshalb nicht mit den fachlichen Grundsätzen der GIRL vereinbar, weil auf die ermittelten Geruchshäufigkeiten nicht der bei 52 Messungen anzusetzende Korrekturfaktor von 1,7 angewendet worden sei. Des weiteren wird angeführt, auf der Basis der vorliegenden Informationen sei eine Plausibilitätsprüfung des Gutachtens N1. nur eingeschränkt möglich. Einzelne Auffälligkeiten des Gutachtens werden ebenfalls stichpunkthaft aufgelistet. 110 Auch der Antragsteller hat mit seinen beiden im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen Einwendungen gegen das Gutachten N1. geltend gemacht. Die Stellungnahme vom 11. April 2005 wirft dem Gutachten vor, es durchmische verschiedene Methoden der Ermittlung von Geruchwahrnehmungshäufigkeiten, ohne dass dem Gutachten im Einzelnen die Basisdaten und Rechenvorgänge zu entnehmen seien; es sei daher nicht prüffähig. Da sich die etablierten Sachverständigen unterschiedlicher Methoden bedienten, könne von einer allgemein akzeptierten, übereinstimmenden Methodenwahl keine Rede sein. Auch sei die Überparteilichkeit des vom seinerzeit vorgesehenen Investor beauftragten Gutachters zu bezweifeln, zumal es bei früheren Tätigkeiten des Gutachters für den Antragsteller zu Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem und dem Gutachter gekommen sei. In seiner weiteren Stellungnahme vom 26. Mai 2006 hat der Antragsteller nochmals gerügt, dass das Geruchsausbreitungsgutachten falsch sei und die Geruchsbelastungen falsch ermittelt seien. 111 Die Antragsgegnerin hat zu den diversen Einwänden verschiedene Stellungnahmen der N1. Immissionsschutz GmbH eingeholt. Diese hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2005 bezüglich der Einwendungen des Antragstellers vom 11. April 2005 insbesondere auf die in ihrem Gutachten vom 1. August 2003 verwendeten Daten und Rechenprogramme hingewiesen. In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2005 zu dem Gutachten S1. & I2. 2002 hat sie insbesondere die Sachgerechtheit der dort angestellten Ermittlungen in Zweifel gezogen und in diesem Zusammenhang insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, sie - die N1. Immissionsschutz GmbH - sei in ihrem Gutachten hinsichtlich der vom Betrieb des Antragstellers auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsbelastungen sogar zu pessimalen, dem Antragsteller ungünstigeren Ergebnissen gekommen. 112 Dieser Gutachterstreit, der wesentlich durch mehr oder weniger deutliche wechselseitige Vorwürfe fachlicher Inkompetenz gekennzeichnet war, gab der Antragsgegnerin keinen hinreichenden Anlass, die fachlichen Einschätzungen des Staatlichen Umweltamts M. wie auch der Landwirtschaftskammer hinsichtlich des Gutachtens N1. in Frage zu stellen. Insoweit kam es für die Antragsgegnerin letztlich nur darauf an, ob sie der Einschätzung im Gutachten N1. folgen konnte, dass die Gesamtbelastung des Plangebiets durch landwirtschaftliche Gerüche sich in einer Größenordnung bewegt, die in einem Dorfgebiet noch hinzunehmen ist. Hierzu enthielt das Gutachten N1. die klare Aussage, dass bereits das Ergebnis der Rastermessung zu Ergebnissen geführt hatte, die unterhalb der Werte liegen, die nach der GIRL, die ohnehin nur eine Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen ist, für Dorfgebiete anzusetzen sind, nämlich maximal 15 % der Jahresstunden. Die weiteren, in der Tat so in der GIRL nicht vorgesehenen Berechnungsschritte im Gutachten N1. dienten der Sache nach lediglich zur Unterstützung der - ohnehin bereits als solche einleuchtenden - Aussage, dass die nach der Rastermessung durchgeführten Änderungen des Betriebs des Antragstellers nicht etwa zu einer Erhöhung der Gesamtbelastung des Plangebiets und damit einem Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle geführt haben. 113 Für die Plausibilität des Ergebnisses des Gutachtens N1. spricht bereits der Umstand, dass sowohl das Gutachten N1. als auch das Gutachten S1. & I2. 2002 trotz der vom jeweils anderen Gutachter in Zweifel gezogenen fachlichen Korrektheit der angewendeten Prüfungsschritte hinsichtlich der vom Betrieb des Antragstellers in seinem hier zu berücksichtigende Endzustand auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen zu der Sache nach durchaus vergleichbaren Ergebnissen kamen. So wurde im Gutachten S1. & I2. 2002 eine Belastung des Plangebiets mit Werten von weitgehend bei 4 % der Jahresstunden ermittelt, demgegenüber kam das Gutachten N1. bei deutlich kleineren Rasterflächen zu Werten, die zwischen 1 und 6 % der Jahresstunden liegen. Beiden Ermittlungen ließ sich damit die Kernaussage entnehmen, dass die vom Betrieb des Antragstellers auf das Plangebiet einwirkenden Gerüche nur einen Bruchteil dessen ausmachen, was in einem Dorfgebiet noch hinzunehmen ist. Anlass, die Kernaussage des Gutachtens N1. , dass die Gesamtbelastung im Plangebiet noch unterhalb des nach der GIRL für ein Dorfgebiet maßgeblichen Werts von 15 % der Jahresstunden liegt, in Zweifel zu ziehen, hätte hiernach nur dann bestanden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Immissionsbeiträge der weiteren im Umfeld des Plangebiets ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe ein Mehrfaches des Immissionsbeitrags des Betriebs des Antragstellers ausmachen. Eine solche Annahme lag schon deshalb nicht auf der Hand, weil diese Betriebe weit überwiegend mehrere 100 m vom Plangebiet entfernt liegen und zudem in solchen Himmelsrichtungen, aus denen bei der hier gegebenen örtlichen Situation nicht mit einer Häufigkeit von Winden in Richtung auf das Plangebiet zu rechnen war, nämlich südlich, südöstlich und nordöstlich des Plangebiets. Lediglich der Betrieb N. liegt westlich des Plangebiets und damit in Hauptwindrichtung, allerdings in einer Entfernung von immerhin gut 300 m zum Plangebiet. 114 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Immissionsbeitrag der weiteren Betriebe außer dem des Antragstellers zur Gesamtbelastung des Plangebiets den Immissionsbeitrag des Betriebs des Antragstellers um ein Vielfaches übersteigen würde und damit die Kernaussage des Gutachtens N1. einer Einhaltung der Werte der GIRL durch die Gesamtbelastung ernsthaft in Zweifel zu ziehen war, haben weder der Antragsteller und sein Gutachter (S1. & I2. ) dargetan noch lagen sie sonst vor, obwohl sich solche Angaben hier geradezu aufdrängten, wenn es darum ging, die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren zu einer kritischen Wertung des auch von den Fachbehörde als plausibel und nachvollziehbar eingeschätzten Gutachtens N1. zu veranlassen. 115 Anderes wäre etwa dann in Betracht gekommen, wenn der bereits in der Stellungnahme S1. & I2. 2004 angesprochene und im Gerichtsverfahren seitens des Antragstellers wiederholt vertiefte Einwand zutreffend wäre, das wiedergebene Ergebnis der Rastermessung sei schon deshalb fachlich verfehlt gewesen, weil der in Abschnitt 4.4.1 der GIRL umschriebene Korrekturfaktor nicht angewendet worden sei. Dieser Einwand geht jedoch von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz aus. Der genannte Korrekturfaktor ist gemäß Abschnitt 4.2 der GIRL auf die Ergebnisse von Rastermessungen dann anzuwenden, wenn es um die Ermittlung der vorhandenen Belastung in Genehmigungsverfahren geht, nach Abschnitt 4.3 der GIRL nicht hingegen dann, wenn es um die Ermittlung der vorhandenen Belastung im Überwachungsverfahren, mithin bei Entscheidungen über nachträgliche Anordnungen geht. Dieser Unterschied hat vergleichbar ähnlichen Grundsätzen bei der Prüfung von Lärmimmissionen nach der TA Lärm 116 - vgl. Nr. 6.9 der TA Lärm, wonach bei Überwachungsmessungen ein Messabschlag von 3 dB (A) anzusetzen ist - 117 die Funktion, dass die Messungsergebnisse bei Genehmigungsverfahren im Interesse der von den Immissionen Betroffenen auf der sicheren Seite liegen sollen, um eventuelle Überschreitungen der zulässigen Werte mit Sicherheit auszuschließen (daher die Erhöhung am den Korrekturfaktor der GIRL), während bei nachträglichen Anordnungen die Ermittlungen im Interesse des jeweils emittierenden Betriebs auf der sicheren Seite liegen sollen, so dass nur eindeutig durch konkrete Messungen feststellbare Überschreitungen nachträgliche Anordnungen rechtfertigen können. Im vorliegenden Fall war hiernach eine Anwendung von Abschnitt 4.3 der GIRL, mithin des für Überwachungsmessungen einschlägigen Grundsatzes sachgerecht, dass kein Korrekturfaktor anzuwenden war. Es ging hier nämlich nicht darum, den emittierenden Betrieben Erweiterungen bzw. Änderungen ihrer Betriebsführung zu gestatten, sondern darum, im Interesse der vorhandenen Betriebe festzustellen, ob sie angesichts ihrer aktuellen Betriebsführung bei der Errichtung neuer Wohnhäuser im Plangebiet ggf. mit nachträglichen Einschränkungen ihrer Betriebsführung rechnen mussten. 118 Anlass zu einer kritischen Sicht der Ergebnisse des Gutachtens N1. hatte die Antragsgegnerin auch nicht etwa deshalb, weil der Antragsteller in seinem Schreiben vom 26. Mai 2006 der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren vorgeworfen hatte, sie handele widersprüchlich, wenn ihm - dem Antragsteller - einerseits vorgeworfen werde, von seinem Betrieb gingen unzumutbare Geruchsimmissionen aus, und andererseits bei der Aufstellung des Bebauungsplans so getan würde, "als gäbe es diese Immissionen nicht". Hinsichtlich dieses vom Antragsteller gleichfalls im Gerichtsverfahren vertieften Einwands liegt ohne weiteres auf der Hand, dass die Auswirkungen des Betriebs des Antragstellers je nach den betrachteten Immissionsorten durchaus unterschiedlich sein können. So liegt das hier betroffene Plangebiet westlich des Betriebs gleichsam unterhalb der hohen Kaminöffnung. Demgegenüber ist offensichtlich, dass die im hier betroffenen Raum vorherrschenden Westwinde die vom Betrieb emittierten Geruchsstoffe primär in Richtung auf die östlich und nordöstlich des Betriebs gelegene Bebauung der Ortslage T. verbreiten. Dies wird schon daran deutlich, dass nach den Ermittlungen des vom Antragsteller selbst eingeholten Gutachtens S1. & I2. 2002 die vom Betrieb des Antragstellers auf die östlich und nordöstlich des Betriebs gelegene Bebauung einwirkenden Geruchsimmissionen ein Vielfaches der Immissionen betragen, die im westlich des Betriebs gelegenen Plangebiet auftreten. 119 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich nicht feststellen lässt, die Antragsgegnerin habe die Belange des auf Gerüche bezogenen Immissionsschutzes deshalb fehlerhaft bewertet, weil sie auch unter Berücksichtigung der ihr im Planaufstellungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen des Antragstellers und seines Gutachters auf der Grundlage des von den zuständigen Fachbehörden und fachlichen Stellen nicht beanstandeten Gutachtens N1. davon ausgegangen ist, die einschlägigen Werte der GIRL für Dorfgebiete würden im Plangebiet nicht überschritten. 120 Ist hiernach die Ermittlung und Bewertung der im vorliegenden Planverfahren zu berücksichtigenden Belange nicht zu beanstanden, liegt auch kein Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin die ihr zustehenden Spielräume bei der Gewichtung der Belange untereinander und ihrem abwägenden Ausgleich verkannt hätte. Insoweit konnte sie dem Interesse an einer Schaffung einiger zusätzlicher Bauflächen zur Deckung des Eigenbedarfs der in T. ansässigen Bevölkerung den Vorrang geben, da sie keinen hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, Belange des Hochwasserschutzes sowie des Immissionsschutzes stünden einer Realisierung dieser Bebauung entgegen, die von vornherein mit den erhöhten Zumutbarkeitsschwellen für eine Wohnnutzung in einem Dorfgebiet vorbelastet ist. 121 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 122 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 123 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 124