Urteil
7 D 34/06.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.7D34.06NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 43 N "O. -Süd-West, Teil A" ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 43 N "O. -Süd-West, Teil A". Er ist Eigentümer der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke Gemarkung X. , Flur 14, Flurstücke 83 und 84 in einer Größe von ca. 4500 bzw. 5600 m2. Diese Flurstücke wurden bislang über einen ca. 3 m breiten Weg erschlossen, der in die L 352 ca. 40 m vom Kreisel B 507/L 352 einmündet. 3 Der Bebauungsplan umfasst eine ca. 10700 m2 große Fläche am südlichen Ortseingang des Ortsteils O. der Antragsgegnerin. Das Areal ist begrenzt im Nordosten durch die B 507, im Südosten durch die L 352, im Südwesten durch eine Streuobstwiese und Weideland und im Nordwesten durch die Niederung des H. . Zu Beginn des Planaufstellungsverfahrens war das Areal unbebaut. 4 Der Bebauungsplan Nr. 43 N trifft insbesondere folgende Festsetzungen: Im weitaus größten Teil des Plangebiets sind zwei Mischgebiete ausgewiesen, der nordwestliche Teil zum H1. hin ist als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Das den Plan dominierende Mischgebiet MI 1 weist im nordwestlichen Teil eine überbaubare Fläche von ca. 65 x 35 m aus. Festgesetzt sind eingeschossige Bauweise, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2. Nach den textlichen Festsetzungen ist eine Gebäudelänge über 50 m zulässig. Nach der Begründung ist auf dieser Fläche ein Einzelhandels-Verbrauchermarkt vorgesehen. Ferner sind im MI 1 Flächen für Stellplätze festgesetzt. Die Zufahrt zum Plangebiet erfolgt von der L 352 in einem Abstand von ca. 110 m vom Kreisverkehr. Über die ausgewiesene Stellplatzfläche verläuft bis an die nördliche Grenze des Plangebiets eine GFL-Fläche zugunsten der Flurstücke 84 und 83, der Grundstücke des Antragstellers. Zum Kreisverkehr gelegen ist ein weiteres Mischgebiet MI 2 mit den Festsetzungen maximal drei Vollgeschosse, einer GRZ von 0,6, GFZ von 1,2 ausgewiesen. Die überbaubare Fläche ist auf zwei Seiten durch Baugrenzen, zur L 352 und B 507 hin durch Baulinien festgesetzt. 5 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 17. Dezember 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes und Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Sport). Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung vom 12. Juli bis 13. August 2004 wandte sich der Antragsteller gegen die Planung. Der Verkauf der als Zuwegung zu seinem Grundstück dienenden Wegefläche "Zum L. " an die Firma M. und die ersatzweise Anlegung einer für ihn unzumutbaren Zuwegung über den Parkplatz der M. -Filiale seien mit dem Gesetz unvereinbar und würden von ihm nicht hingenommen. 6 In der Sitzung vom 8. Dezember 2004 teilte der Planungsausschuss der Antragsgegnerin das Plangebiet in die Planteile A und B und beschloss die Offenlage für den Planteil A, die nach Bekanntmachung am 23. Dezember 2004 in der Zeit vom 3. Januar bis 3. Februar 2005 erfolgte. Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 30. Dezember 2004 beteiligt. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW verlangte u. a., das gesamte Plangebiet und den weiterführenden Weg "Zum L. " ausschließlich nur über die neue Parkplatzzufahrt an die L 352 anzubinden. Der Antragsteller wandte sich weiterhin gegen die Planung mit der Begründung, die 135 m lange Fahrspur der GFL-Fläche werde von den Stellplätzen "tangiert" sowie zumindest während der Geschäftszeiten mit entsprechendem Fahr- und Rangierverkehr sowie von Einkaufswagen schiebenden und ihre Fahrzeuge beladenden Kunden belastet und temporär blockiert. Die Unfallhäufigkeit auf derartigen Großmarkt-Parkplätzen sei signifikant. Die Erschließung seines Grundstücks und damit die jetzige und künftige Nutzung seien in erheblichem Umfange bei Beibehaltung der derzeitigen Planung eingeschränkt. In seiner Sitzung vom 24. Februar 2005 änderte der Planungsausschuss den Entwurf erneut und empfahl den Rat die erneute Offenlage des Bebauungsplans Nr. 43 N, Planteil A, die dieser am 16. März 2005 beschloss. Die Anregung des Antragstellers wies der Ausschuss zurück. Darüber informierte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Antragsteller unter dem 7. März 2005. Nach Bekanntmachung vom 26. März 2005 wurde der Planentwurf erneut in der Zeit vom 4. April bis 4. Mai 2005 öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 18. März 2005 beteiligt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2005 vertiefte der Antragsteller seine bisherigen Bedenken und äußerte die Befürchtung, beispielsweise könnten durch falsch parkende Kraftfahrzeuge Rettungskräfte an der Zufahrt zu seinem Haus gehindert werden. Bislang sei nur ein Geh- und Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks Nr. 84, nicht aber auch zugunsten des Flurstücks Nr. 83 vorgesehen. Auch dieses landwirtschaftlich genutzte Flurstück sei bisher nur über die Straße "Zum L. " verkehrsmäßig erschlossen. Im Übrigen sei die Zuwegung über den Parkplatz für schwere landwirtschaftliche Maschinen nicht ausreichend. Der Planungsausschuss entschied über das Ergebnis der erneuten Offenlage am 16. Juni 2005. Er beschloss den Plan insoweit zu ergänzen, dass das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auch zugunsten des Flurstücks Nr. 83 eingeräumt werden sollte; im Übrigen folgte er den Anregungen des Antragstellers nicht. Der Antragsteller wurde hierüber mit Schreiben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2005 unterrichtet. Insoweit heißt es in dem Schreiben: "Der Ausschuss hat hierzu folgende Beschlüsse gefasst." 7 Bereits am 29. Juni 2005 hatte der Rat der Antragsgegnerin zum TOP 12 unter Nr. 2 den "Bebauungsplan Nr. 43 N "O. -Süd-West", Teilplan A, bestehend aus der Begründung, dem Textteil und der Planzeichnung" als Satzung beschlossen. Abweichend vom Beschlussvorschlag hatte der Rat die Begründung insoweit geändert, als an zwei Stellen die Worte "Süd- und Westseite" durch "Nord- und Ostseite" ersetzt wurden. Der Bürgermeister wurde beauftragt, den Bebauungsplan erst dann in Kraft zu setzen, wenn die damit verbundenen städtebaulichen Verträge unterzeichnet seien. Die Nr. 1 des TOP 12 der Ratssitzung betraf einen Beschluss über im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan stehende städtebauliche Verträge. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 1. Oktober 2005. 8 Am 6. April 2006 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben und diesen am 29. September 2006 begründet. Der angegriffene Plan sei unwirksam, weil er gegen das Gebot einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange verstoße. Der Weg "Zum L. " stelle nach den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort die einzige Möglichkeit dar, die Flurstücke Nr. 83 und 84 mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Durch die Planung werde dieser Weg, soweit er über den Planungsbereich der Einzelhandelsmaßnahme führe, aufgelöst. Die Erschließung der Flurstücke Nr. 84 und Nr. 83 sei nicht mehr gewährleistet, wie sie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an sich erforderlich wäre. Das Baugrundstück habe keinen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße mehr, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen und öffentlichen Versorgungsfahrzeugen wie Müllabfuhr, Feuerwehr und Krankenwagen erlaube. Die mit dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Fläche erstrecke sich über eine Länge von 135 m und werde von über 80 Stellplätzen unmittelbar und über 50 Parkplätzen mittelbar tangiert. Während der Öffnungszeiten sei mit einer starken Nutzung der Parkplätze zu rechnen und damit mit einer Blockade der geplanten Zufahrt zu seinen Liegenschaften. Der Pächter des Flurstücks Nr. 83 könne die landwirtschaftlichen Flächen nur mit schweren landwirtschaftlichen Geräten bestellen. Von diesen Fahrzeugen gehe auch eine erhebliche Immissionsbelastung aus neben einer starken Verschmutzung der Fahrbahn, die ebenfalls zu einem erhöhten Unfallrisiko führen könne. Der Weg zu seinem Grundstück werde von ortsunkundigen Personen gar nicht wahrgenommen. Dies könne insbesondere im Fall eines lebensnotwendigen Arztbesuches wertvolle Zeit kosten. Alternative Wegführungen seien im Planungsverfahren gänzlich unberücksichtigt geblieben. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 den Bebauungsplan Nr. 43 N, O. -Süd-West Teil A für unwirksam zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie ist der Auffassung, der Bebauungsplan entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Für die Annahme, es hätte der Ausweisung eines Sondergebietes bedurft, fehle jegliche Grundlage. Der Bebauungsplan lasse im MI 1 einen Verbrauchermarkt zu; in einem Mischgebiet seien Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle zu Großflächigkeit zulässig. Die Gewichtung der privaten und öffentlichen Belange sei auch mit Blick auf die besonderen Interessen des Antragstellers nicht zu beanstanden. Durch das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Flurstücke 83 und 84 sei den Belangen des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen worden. Die gesicherte Erschließungsfläche sei für die vom Antragsteller benötigten Zwecke völlig ausreichend. Die Fahrgassen wiesen eine Mindestbreite von 6,50 m auf. Damit stehe für landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche zu den Flurstücken 83 und 84 wollten, ein größerer Raum zur Verfügung als dies vorher der Fall gewesen sei; denn die Breite des ursprünglichen Weges "Zum L. " habe lediglich rund 3 m betragen. Entsorgungsfahrzeuge hätten den früheren Weg überhaupt nicht passieren können. Die übrigen Befürchtungen des Antragstellers erschienen unrealistisch. 14 Zum Hinweis des Gerichts, nach den vorgelegten Unterlagen habe der Rat der Antragsgegnerin über die Anregungen des Antragstellers nicht beraten, führt die Antragsgegnerin aus, die Beschlussvorlage, die Gegenstand der Beratung im Planungsausschuss gewesen sei, habe zusammen mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses dem Rat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2005 vorgelegen. Der Rat habe sich - auch wenn dies in der Protokollierung der Sitzung nicht ausdrücklich niedergelegt worden sei - das Votum des Planungsausschusses zu eigen gemacht. Das Protokoll dokumentiere, dass eine Auseinandersetzung des Rates mit dem Beschlussvorschlag des Ausschusses erfolgt und eine Änderung vorgenommen worden sei. Daraus ergebe sich naturgemäß, dass eine inhaltliche Befassung mit der Beschlussempfehlung stattgefunden habe. 15 Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat der Vertreter der Antragsgegnerin eingeräumt, dass über die im Aufstellungsverfahren erhobenen Anregungen und Bedenken der Rat nicht informiert worden ist und demzufolge über die Anregungen und Bedenken auch nicht diskutiert worden ist. 16 Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 17 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten; hierauf wird Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung. 20 Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. 21 Der Antrag ist zulässig. 22 Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers folgt daraus, dass dieser substantiiert geltend macht, durch die strittige Planung in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner eigenen Belange, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, 24 verletzt zu sein. Abwägungsrelevant war die Frage, ob seine Grundstücke bei Umsetzung der Planung hinlänglich sicher erreichbar bleiben oder nicht. 25 Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel, weil der Rat der Antragsgegnerin die abschließende Abwägung zur Entscheidung über die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken nicht getroffen hat. 26 Entscheidet der Rat nicht abschließend über die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vorgebrachten Anregungen der Bürger, ist das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu prüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können oder sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat. Das ist in Nordrhein-Westfalen der Gemeinderat. Dass schließt zwar nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45. 28 Vorliegend hat sich ausschließlich der Planungsausschuss jeweils mit den Anregungen des Antragstellers befasst. Der Niederschrift vom 16. Juni 2005 über die Sitzung des Planungsausschusses unter TOP 6 ist zu entnehmen, dass der Ausschuss über das Ergebnis der erneuten Offenlage, wie in der Begründung aufgeführt, entschieden hat und davon getrennt dem Rat der Gemeinde empfohlen wird, den Bebauungsplan bestehend aus der Begründung, dem Textteil und der Planzeichnung als Satzung zu beschließen. Dieser Beschluss entspricht der Beschlussvorlage der Verwaltung Nr. 30/04. Demzufolge ist dem Antragsteller auch vom Bürgermeister der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass seine Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplan dem Ausschuss für Planung zur Beratung vorgelegt worden seien und dieser hierzu die nachfolgend aufgeführten Beschlüsse gefasst habe. Von der Befassung des Rates ist in dem Schreiben nicht die Rede. 29 Die Beschlussvorlage der Verwaltung zur Ratssitzung vom 29. Juni 2006 bestätigt, dass der Rat sich mit den Anregungen und Bedenken nicht befasst hat. Diese sind ihm überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht worden. Auch eine mündliche Erörterung der Anregungen und Bedenken ist nicht erfolgt. Dies hat der Vertreter der Antragsgegnerin im Erörterungstermin auf Befragen ausdrücklich eingeräumt. 30 Mangels Vorliegen einer Ratsentscheidung über die im Rahmen der Offenlegung vorgebrachten Stellungnahmen lässt sich nicht feststellen, dass der Rat die ihm obliegende Abwägungsentscheidung - u.a. auch über die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken - getroffen hat bzw. sich zumindest die Erwägungen des Planungsausschusses zu eigen gemacht hat. 31 Auf die Frage, ob die Ausweisung des Mischgebietes MI 1 städtebaulich gerechtfertigt und abwägungsgerecht ist, kommt es nicht mehr an. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 34 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 35