OffeneUrteileSuche
Urteil

7 D 4/07.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.7D4.07NE.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Vorhaben- und Erschließungsplan VEP Nr. 9 - "B1. T1.----platz C. " - der Stadt F. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller ist Inhaber eines an der G.---------straße in F. gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs. Er wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan VEP Nr. 9 - "B1. T1.----platz C. " - (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan) der Antragsgegnerin. 3 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant eine derzeit als T1.----platz genutzte ca. 0,9 ha große Fläche, an die südlich die K 13, der N. -X. -Weg und westlich die Straße An der M. angrenzt. Östlich sowie südlich des Plangebiets schließt Wohnbebauung an. Nördlich und westlich des Plangebiets grenzen überwiegend landwirtschaftlich genutzte Bereiche an. Gut 150 m westlich der Straße An der M. folgt weitere Wohnbebauung. 4 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest, dessen durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksflächen entlang der Straße An der M. , entlang der hier parallel zur K 13 verlaufenden G1.--------straße und parallel zur Straße An der M. an einem von der K 13 abzweigenden, durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten und noch anzulegenden Stichweg vorgesehen sind. In offener Bauweise ist die Errichtung von bis zu zweigeschossigen Einzel- oder Doppelhäusern zulässig. Unter Bezug auf § 4 Abs. 2 BauNVO bestimmen die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2 als zulässige Nutzungen Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht zulässig. Der Bebauungsplan umfasst ökologischen Belangen dienende Festsetzungen. Unter Nr. 7 der textlichen Festsetzungen ist angegeben, dass Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin nachgewiesen werden, sofern sie nicht innerhalb der Grenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nachgewiesen werden. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen vorgegeben. 5 Rund 280 m westlich des Plangebiets und ca. 200 m nördlich vorhandener Wohnbebauung nördlich des N. -X. -Wegs befindet sich die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers. Der Antragsteller hält dort derzeit ca. 500 Mastschweine in kontinuierlicher Mast und 350 Ferkelaufzuchtplätze. Er hat unter dem 14. August 2006 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines weiteren Schweinemaststalls mit 800 Mastplätzen beim Bauaufsichtsamt gestellt. 6 Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Beigeladene bekundete Interesse an der Bebauung des Bebauungsplangebiets, nachdem sich der Rat der Antragsgegnerin für eine kurzfristige Vermarktung der Sportplatzfläche ausgesprochen hatte. Am 14. März 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen. Am 30. Januar 2006 beschloss der Ausschuss für Stadtplanung- und Entwicklung, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen und Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen. Bürger brachten keine Anregungen in das Verfahren ein. Am 19. Juni 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 10. Juli 2006 bis zum 11. August 2006 offengelegt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe wandte sich unter dem 1. August 2006 gegen die Planung unter Hinweis darauf, der Betrieb des Antragstellers werde in erheblichem Umfang beeinträchtigt; eine notwendige Betriebsentwicklung sehe die Errichtung eines weiteren Schweinestalls mit 800 Plätzen vor. Auch der Antragsteller verwies mit Schreiben vom 7. August 2006 auf seine betrieblichen Belange und insbesondere auf eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines weiteren Schweinestalls mit 800 Mastplätzen hin. Im Auftrag der Beigeladenen erstellte die B. GmbH unter dem 18. Oktober 2006 ein "Gutachten zu den Geruchsimmissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 9 ...". Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Tierbestandes die maßgebenden Immissionswerte der Geruchs-Immissionsschutzrichtlinie im Bebauungsplangebiet eingehalten würden, dies jedoch dann nicht der Fall sei, wenn der Antragsteller einen Schweinestall des zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Umfangs errichten würde. In diesem Falle sei damit zu rechnen, dass im Bebauungsplangebiet die Immissionsrichtwerte um 0,08 der Jahresstunden überschritten würden. Allerdings müsse der Antragsteller auch bislang schon auf Wohnbebauung östlich des Bebauungsplangebiets und seiner landwirtschaftlichen Hofstelle Rücksicht nehmen. Entspreche er den danach maßgebenden Anforderungen an die Stalltechnik durch Errichtung eines 10 m hohen Abluftkamins würden im Bereich der östlich vorhandenen Wohnbebauung Immissionswerte von 12°% bis 13 % der Jahresstunden, im Bebauungsplangebiet von 15 % der Jahresstunden erreicht. Am 19. Oktober 2006 erörterten Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen mit dem Antragsteller sich aus diesem Gutachten ergebende Aspekte. Am 15. Dezember 2006 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan. § 1 dieses Vertrages gibt an, Gegenstand des Vertrages sei die Erschließung und Verwirklichung von Wohnungsbauvorhaben. Am 18. Dezember 2006 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen und beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde durch Aushang in der Zeit vom 22. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 öffentlich bekannt gemacht. 7 Der Antragsteller hat am 4. Januar 2007 den Normenkontrollantrag gestellt und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bestehe nur aus einem Plan, mache jedoch nicht deutlich, dass die Bebauungsplanurkunde zugleich der Vorhaben- und Erschließungsplan sein solle. Er beschreibe zudem kein Vorhaben, sondern setze ein Gebiet fest. Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag müssten deckungsgleich sein. Auch aus dem Durchführungsvertrag ergebe sich jedoch nicht, welches Vorhaben der Durchführungspflicht unterliege. Der Durchführungsvertrag genüge nicht den Anforderungen des § 311 b Abs. 1 BGB. Der Vorhabenträger habe sich verpflichtet, der Antragsgegnerin Straßengrundstücke zu übertragen, obwohl diese bereits Eigentümerin gewesen sei. Die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung sei fehlerhaft, denn sie berücksichtige seine betrieblichen Interessen nur unzureichend. Sein 22 Jahre alter Sohn studiere Landwirtschaft und solle den Hof einmal übernehmen. Damit zwei Generationen von den Erträgen des Hofes leben könnten, sei die Errichtung eines weiteren Schweinemaststalls konkret geplant. Die Betriebserweiterung sei aus allgemein wirtschaftlicher und konkret betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig. Würde die im Bebauungsplangebiet vorgesehene Wohnnutzung verwirklicht werden, müsse er wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen entweder den Tierbestand reduzieren oder erhöhte Aufwendungen für eine Minderung der Geruchsbelastung auf sich nehmen. Der Rat der Antragsgegnerin habe sich zwar auf Grundlage des Geruchsgutachtens der B. GmbH mit der Geruchsbelastung befasst; das Gutachten gebe die tatsächlichen Gegebenheiten jedoch nicht verlässlich wieder. Weiter nordwestlich seines Betriebes gelegene landwirtschaftliche Betriebe seien in die Immissionsprognose nicht eingestellt worden. Die zugrundegelegten Wetterdaten aus dem 33,5 km vom Plangebiet entfernten E. seien weniger geeignet als die der ca. 14 km entfernten Wetterstation in C1. T. . Die Wetterstation E. liege zudem in einer Höhe von 194 m NN, das Plangebiet nur bei etwa 95 m NN. Eine vom Deutschen Wetterdienst bestätigte Vergleichbarkeitsanalyse fehle. Der Klimaatlas, auf den die B. GmbH zurückgegriffen habe, sei zu grobmaschig. Für den Fall der antragsgemäßen Erweiterung seines, des Antragstellers, Betriebes komme der Geruchsgutachter zu einer Geruchsstundenbelastung des Plangebiets in 18 % der Jahresstunden, die man durch den Einsatz moderner Ablufttechniken einschließlich eines Biofilters auf ein zumutbares Maß drücken könne. Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Maßnahmen, einen 10 m hohen Abluftkamin zu bauen und/oder einen Biofilter zu errichten, seien zwar technisch durchaus möglich, unter den dadurch verursachten höheren Kosten würde die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes jedoch auf Dauer leiden. Ob der Rat der Antragsgegnerin überhaupt erwogen habe, er wolle Erweiterungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes ermöglichen oder aber sie "wegwägen", sei der Bebauungsplanbegründung nicht zu entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin der Sache nach vortragen lasse, seine, des Antragstellers, betrieblichen Erweiterungsabsichten seien nicht ernsthaft, stehe dies zu ihren Erwägungen, eine Betriebserweiterung sei möglich, in Widerspruch. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 den Vorhaben- und Erschließungsplan VEP Nr. 9 - "B1. T1.----platz C. " - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Sie erwidert: Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Bebauungsplan könnten in einer Planurkunde zusammengefasst werden, ohne dass dies gesondert hervorgehoben werden müsse. Es sei auch durchaus zulässig, durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan ein allgemeines Wohngebiet und die dort allgemein zulässigen Vorhaben festzusetzen, denn zulässig sei die Festsetzung einer gewissen Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten. Letztlich könne offen bleiben, ob der Durchführungsvertrag zur Konkretisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans herangezogen werden könne, denn die etwaige Unbestimmtheit der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans würde nicht zur endgültigen Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Das Gutachten der B. GmbH sei methodisch einwandfrei erstellt worden. Wie die B. GmbH mit Schreiben vom 12. Februar 2007 bestätigt habe, würden die landwirtschaftlichen Betriebe nordwestlich der Hofstelle des Antragstellers und des Bebauungsplangebiets wegen ihrer Entfernung keinen relevanten Immissionsbeitrag leisten. Die Heranziehung der Wetterdaten aus E. beruhe auf einer konservativen Betrachtung, da westliche Winde in E. doppelt so häufig registriert würden wie in C1. T. . Mit der Geruchsproblematik habe sich der Rat auseinandergesetzt. Aus Anlass der vom Antragsteller mit Schreiben vom 7. August 2006 in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen habe mit diesem am 19. Oktober 2006 ein Gespräch stattgefunden, bei dem deutlich geworden sei, dass für den Antragsteller ausschließlich die Kosten immissionsmindernder Maßnahmen ausschlaggebend seien und er offensichtlich nicht gewillt sei, seinen Betrieb auch künftig nach den Regeln der Technik zu führen. Bis heute sei die vom Kläger für die Errichtung eines Schweinestalles gestellte Bauvoranfrage unvollständig und daher nicht entscheidungsreif. Ohnehin seien Erweiterungsabsichten eines landwirtschaftlichen Betriebes nur abwägungsbeachtlich, wenn eine solche Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst und bei realistischer Betrachtung nahe liege. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen würden ebenso wenig ausreichen wie das Interesse des Landwirts, sich Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten. Ein entsprechend konkretisiertes Interesse habe der Antragsteller mit einer nicht bescheidungsfähigen Bauvoranfrage und unter Hinweis auf die Absichten seines Sohnes nicht aufgezeigt. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten zur Notwendigkeit betrieblichen Wachstums sei dem Rat bis zum maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht bekannt gegeben worden. Selbst wenn das betriebliche Wachstum des Betriebs des Antragstellers als notwendig zugestanden würde, würde hieraus keine Notwendigkeit folgen, den Schweinestall auf der Hofstelle zu errichten, zumal es eher die Regel sei, solche Ställe auf einer weit im Außenbereich gelegenen Grundstücksfläche zu errichten. Selbst eine berücksichtigungsfähige Erweiterungsabsicht könne bei entsprechendem Gewicht der konkurrierenden Interessen "weggewogen" werden. Hierbei sei von Belang, dass der Antragsteller schon jetzt auf die in einem Abstand von nur 200 m südlich des Betriebs gelegene Wohnbebauung Rücksicht nehmen müsse. Schon im Hinblick auf diese Wohnbebauung wäre ein Erweiterungsbau nur zulässig, wenn die Abluft aus dem neuen Stall mindestens 10 m über Grund geführt werde. Für die Bebauungsplanung spreche, dass es letztendlich um die Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung gehe. Die Infrastruktur sei im Wesentlichen vorhanden. Die Nutzung eines früheren Sportplatzgeländes trage dem Gebot sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden in besonderem Maße Rechnung. 13 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 B 16/07.NE sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das Bebauungsplanverfahren Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Der Antrag ist zulässig. 17 Der Antragsteller ist antragsbefugt. 18 An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange handelt. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 sowie Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. 20 Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen, denn er befürchtet infolge der Verwirklichung von Wohnbauvorhaben im Bebauungsplangebiet Beschränkungen seiner Betriebsausübung bzw. seiner betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten. Angesichts der Nähe des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiets zum landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers waren die von ihm auch bereits im Bebauungsplanverfahren artikulierten Belange abwägungserheblich und sind im Übrigen von der Antragsgegnerin auch in das Verfahren eingestellt worden. 21 Der Antrag ist auch begründet. 22 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan genügt nicht den Voraussetzungen, die § 12 des Baugesetzbuchs in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl I 2414, vor dem Satzungsbeschluss zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005, BGBl I 1818 (BauGB a. F.) für einen solchen Plan nennt. Danach kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist, und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB a. F. verpflichtet (Durchführungsvertrag). Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimmt. Er setzt voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat. Gegenstand des Vertrags ist der Vorhaben- und Erschließungsplan, durch den nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt wird. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht jedoch nicht aus. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21. 24 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin setzt lediglich ein allgemeines Wohngebiet und keine einzelnen Vorhaben fest, die im Plangebiet verwirklicht werden können. So ist beispielsweise neben der Errichtung von Wohnhäusern auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans auch die Errichtung von Schank- oder Speisewirtschaften sowie nicht störender Handwerksbetriebe zulässig. 25 Allerdings könnte die Festsetzung (nur) eines Baugebiets auch in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan unschädlich sein, wenn der Plan das Vorhaben durch eine zusätzliche Beschreibung hinreichend konkretisiert. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. 255. 27 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan VEP Nr. 9 gibt jedoch keine Möglichkeit für eine dahingehende Auslegung. Die Antragsgegnerin ging ersichtlich davon aus, sie könne einen als "Vorhaben- und Erschließungsplan" bezeichneten Plan erstellen, der vergleichbar einem "normalen" Angebotsbebauungsplan lediglich allgemeine Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vorhaben - hier: Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit Ausschluss einzelner Nutzungen - enthält, diesen zum Gegenstand des Aufstellungsverfahrens machen und nach Abschluss eines Durchführungsplans mit dem Investor schließlich als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschließen. 28 Diese Vorgehensweise verkennt, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB - einen solchen wollte die Antragsgegnerin hier ersichtlich erlassen - außer dem Bebauungsplan mit den rechtsverbindlichen Festsetzungen, die gemäß § 30 Abs. 2 BauGB Grundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet sind, auch einen Durchführungsvertrag und einen Vorhaben- und Erschließungsplan umfassen muss. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 60/04.NE -, BauR 2006, 490 = NWVBl 2006, 376. 30 Dieser Anforderung wird der hier als Satzung beschlossene Plan schon deshalb nicht gerecht, weil der von der Antragsgegnerin als "Vorhaben- und Erschließungsplan" bezeichnete Plan nicht den sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen an einen Vorhaben- und Erschließungsplan gerecht wird. Dieser Plan bezieht sich nicht auf konkrete Vorhaben, sondern lässt - wie dargelegt - ein breites Spektrum potentieller Vorhaben zu. Er kann damit auch nicht die ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe erfüllen, dass er die Vorhaben zu umschreiben hat, bei deren nicht fristgerechter Durchführung die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 6 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben soll. 31 Fehlt es hiernach an einem den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdenden Vorhaben- und Erschließungsplan, ist der angegriffenen Bebauungsplan schon deshalb unwirksam. 32 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch an beachtlichen Abwägungsmängeln leiden dürfte. Im Interesse der Beteiligten weist der Senat dennoch vorsorglich auf folgende Umstände hin: 33 Zu den abwägungserheblichen Belangen, die von der Antragsgegnerin nicht fehlerfrei berücksichtigt worden sind, gehörte das Interesse des Antragstellers, seinen landwirtschaftlichen Betrieb um einen weiteren Schweinemaststall zu erweitern. Das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen normaler Betriebsentwicklung ist durchaus abwägungsbeachtlich, allerdings nicht eine lediglich unklare oder unverbindliche Absichtserklärung. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83, m.w.N. = BRS 63 Nr. 107. 35 Von unklaren Absichten des Antragstellers konnte schon im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine Rede sein. Er hat mit Schreiben vom 7. August 2006 in das Bebauungsplanverfahren sein Interesse an der Errichtung eines neuen Schweinemaststalls mit 800 Mastplätzen eingeführt und konkret bezeichnet. Der Hinweis darauf, dass sein Sohn Agrarwissenschaften studiere und beabsichtige, den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, nimmt dem Erweiterungsinteresse des Antragstellers nichts von seiner Abwägungsbeachtlichkeit. Denn nach seinen Angaben war bereits jetzt die Errichtung eines neuen Schweinemaststalls geplant. Eine Bauvoranfrage hat der Antragsteller gestellt und auf diese Bauvoranfrage mit seinem Schreiben vom 7. August 2006 hingewiesen. Die Ernsthaftigkeit des Anliegens des Antragstellers wird durch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 1. August 2006 erhärtet. Auch der Rat der Antragsgegnerin hat bis zum maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Ernsthaftigkeit der Erwägungen des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. In seiner Stellungnahme zu den vom Antragsteller in das Verfahren eingebrachten Anregungen hat er auf das Geruchsgutachten der B. GmbH verwiesen. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten hat er sodann ausgeführt, dass eine Betriebserweiterung schon jetzt im Hinblick auf die vorhandene Wohnbebauung Immissionsschutzmaßnahmen fordere, und zwar entweder die Ableitung der Stallluft über einen zentralen 10 m hohen Schornstein oder die Reinigung der Stallluft über einen Biofilter. 36 Demgegenüber ist der jetzige Vortrag der Antragsgegnerin - die Absichten des Antragstellers seien nicht ernsthaft, wie sich daraus ergebe, dass seine Bauvoranfrage nicht bescheidungsfähig sei - nicht geeignet, die Berechtigung des Anliegens des Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Auch die Antragsgegnerin behauptet nicht, die Bauvoranfrage des Antragstellers sei aus Gründen fehlender Substantiierung des Antrags abgelehnt worden. Aus welchen Gründen die Bauaufsichtsbehörde derzeit von der fehlenden Bescheidungsfähigkeit des Antrags ausgeht, hat die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt. Dass zu einem Bauantrag Bauvorlagen nachgefordert werden und auch nachgereicht werden, ist durchaus nicht unüblich; Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. 37 Die abwägungserheblichen betrieblichen Belange des Antragstellers hat die Antragsgegnerin fehlgewichtet. Der Vergleich der Antragsgegnerin zur Geruchsbelastung, die sich bei einer Erweiterung des Betriebes des Antragstellers für die vorhandene Wohnbebauung südlich des Betriebs ergibt - so die Begründung des Bebauungsplans -, trägt den Belangen des Antragstellers keine hinreichende Rechnung. Die Antragsgegnerin stützt sich auf das Gutachten der B. GmbH vom 18. Oktober 2006. Dort ist in Bezug auf die südlich gelegene Wohnbebauung überhaupt von keiner Immissionsproblematik die Rede, was vor dem Hintergrund der ganz schwerpunktmäßig westlichen Winde auch plausibel ist. S. 13 des Gutachtens ist ausgeführt, das bei einer Erweiterung des Betriebs des Antragstellers um einen Schweinemaststall mit 800 Mastplätzen im Bebauungsplangebiet im nordwestlichen Bereich eine Geruchsstundenbelastung von 18 % auftreten würde. Mit diesem Wert liegt die Planung über den für ein allgemeines Wohngebiet in der Geruchs-Immissionsschutzrichtlinie (GIRL 2004) genannten Orientierungswerten. Eine vergleichbare Belastung tritt auf der Grundlage des Gutachtens der B. GmbH im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung östlich des Betriebs des Antragstellers nicht auf. Dort werden vielmehr Wahrnehmungshäufigkeiten von ca. 13 % der Jahresstunden erwartet, falls der Betrieb des Antragstellers um einen Schweinemaststall mit 800 Mastplätzen erweitert wird. Die Annahme, wegen einer Belastung von 13 % der Jahresstunden sei die Erweiterung ohne weitere technische Maßnahme nicht zulässig, ist so nicht zutreffend. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die eine zwingende Aussage dazu trifft, welche Geruchsimmissionsbelastung einem in diesem Zusammenhang einmal angenommenen reinen oder allgemeinen Wohngebiet zumutbar ist. Als Orientierungshilfe wird in der Rechtsprechung die GIRL zu Grunde gelegt. Danach ist Wohngebieten eine Geruchswahrnehmung in 0,10 der Jahresstunden grundsätzlich zumutbar. Das Wohngebiet östlich des Betriebs des Antragstellers liegt jedoch am Rande zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Aus diesem Grunde ist grundsätzlich eine stärkere Geruchsbelastung hinzunehmen, als sie für ein allgemeines Wohngebiet gilt, das nicht am Rande zum Außenbereich liegt. Ein Immissionswert von 0,13 kann danach als eine Art Mittelwert in etwa den Bereich zumutbarer Geruchsbelastung beschreiben. Demnach ist der Rat der Antragsgegnerin in seiner Abwägung von der unzutreffenden Voraussetzung ausgegangen, der Antragsteller werde auch ohne Ausweisung des neuen allgemeinen Wohngebiets jedenfalls vergleichbare Immissionsschutzmaßnahmen ergreifen müssen. 38 Es kommt folgendes hinzu: Gemäß dem Gutachten der B. GmbH tritt selbst dann, wenn der Antragsteller einen weiteren Schweinemaststall mit einem 10 m hohen Zentralschornstein errichtet, zwar an der vorhandenen Wohnbebauung östlich der Hofstelle des Antragstellers keine Überschreitung der Immissionswerte für Wohngebiete ein, wohl aber eine Überschreitung der Immissionswerte für die Wohnbebauung im nordwestlichen Bereich des Plangebiets. Dort wird eine Geruchsbelastung von ca. 15 % der Jahresstunden erwartet. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, eine unzumutbare Geruchsbelastung des Plangebiets sei dort dann nicht zu erwarten, wenn der Antragsteller einen Biofilter errichtet und betreibt. Substantiierte Erwägungen zu der Frage, welche Kosten mit dem Betrieb eines solchen Biofilters verbunden sind und ob dies zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Ertrags führt, den der Antragsteller aus der Schweinemasthaltung ziehen kann, hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Hierzu hatte sie auch ohne Hinweis des Antragstellers Veranlassung. Sie hatte zu entsprechenden Erwägungen umso mehr Veranlassung, als das Kostenthema Gegenstand des Gesprächs am 19. Oktober 2006 geworden ist, das die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang zitiert. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, VwGO. 40 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 41 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 42