Beschluss
4 E 997/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.4E997.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung - derzeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). 4 Für das Vorliegen einer - dauernden - Berufsunfähigkeit hat sich der Kläger zunächst auf die Bescheinigung von Prof. Dr. S. , D. , N. , vom 7. Januar 2005 bezogen. Danach sei unter Berücksichtigung des Alters des Klägers und fortschreitender Kniegelenksveränderungen aus unfallchirurgischer Sicht davon auszugehen, dass er den Beruf als Zahnarzt nicht mehr wirtschaftlich ausüben könne, zumal internistische Begleiterkrankungen hinzukämen. Diese Einschätzung geht erkennbar von dem Berufsbild eines Zahnarztes in einer zahnärztlichen Praxis (Arbeit am Stuhl") aus und ist deshalb nicht geeignet, das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks zu belegen. Denn danach liegt Berufsunfähigkeit nur vor, wenn die zahnärztlichen Fähigkeiten auch außerhalb der Praxistätigkeit nicht in irgendeiner Weise wirtschaftlich genutzt werden können (§ 42 Abs. 2 der Neufassung der Satzung vom 26. November 2004 bzw. - fast gleichlautend - § 22 Abs. 1 der Satzung vom 11. Mai 1996). Eine dauernde Berufsunfähigkeit folgt auch nicht aus weiteren ärztlichen Befundberichten. Der den Kläger seinerzeit behandelnde Internist Dr. T. attestierte diesem unter dem 30. Dezember 2004 u. a. eine depressive Stimmung und Antriebslosigkeit; Arbeitsunfähigkeit bestehe bis 15. Januar 2005. Der Internist Dr. L. (Befundbericht vom 21. Januar 2005) stellt für den Kläger eine schwere depressive Verstimmung mit Antriebslosigkeit und Erschöpfungssyndrom fest. Nach dem Befundbericht des Psychiaters Dr. T1. vom 3. Februar 2005 leidet der Kläger unter einer Depression mit somatoformer Störung, die sich aufgrund medikamentöser Behandlung leicht gebessert habe, aber immer noch Arbeitsunfähigkeit bedinge. Der Psychiater Dr. I. stellt in dem Gutachten für die Krankenversicherung des Klägers vom 23. März 2005 ebenfalls eine depressive Symptomatik fest, meint aber, dass die Möglichkeit einer Besserung wegen der nur kurzzeitigen Behandlung des Klägers noch nicht beurteilt werden könne. 5 Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin B. vom 10. Oktober 2005, der hinsichtlich des Klägers ein nicht objektivierbares Gefühl einer Aggravation der auf eine Depression weisenden Teile der Beschwerdeschilderung" beschreibt (Blatt 10), ist der Kläger in der Lage, eine Tätigkeit als behandelnder Zahnarzt zumindest halbschichtig auszuüben. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Das gilt auch für die Feststellung, dass durchaus eine Belastbarkeit des Klägers vorliege, wie sich aus den wöchentlichen Reisen zur ambulanten Psychotherapie von Berlin nach N. und zurück ergebe. Der Kläger habe, nachdem er bereits eine vierstündige Reise hinter sich gehabt habe, ein zweistündiges intensives Gespräch ohne feststellbares Nachlassen der Leistungsfähigkeit durchhalten können (Blatt 11). 6 Dass trotz der Depression - jedenfalls in der Vergangenheit - eine wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit des Klägers in eigener Praxis möglich war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Nach der Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin Dr. L. vom 6. April 2005 leidet der Kläger seit seiner Jugend unter depressiven Verstimmungszuständen. Diese hätten in den letzten Monaten und Jahren zu immer wieder auftretender starker Minderung der Eigenaktivität bis zur vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Gleichwohl war der Kläger aber in der Lage, seine Praxis über längere Zeit mit wirtschaftlichem Erfolg zu führen (vgl. die Angabe im Gutachten B. , Blatt 7). 7 In dem für die Krankenversicherung des Klägers erstellten AU-Checkup-Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. E. vom 16. Januar 2006 ist ausgeführt, dass weiter eine mittelgradige depressive Episode bei schon vorher über Jahre bestehenden, chronifizierten leicht- bis mittelgradigen depressiven Verstimmungen bestehe. Eine Besserung nach einer stationär-psychiatrischen Behandlung wäre möglich; jedoch sei nicht zu erwarten, dass der Kläger in absehbarer Zeit seinen alten Beruf als Zahnarzt wieder aufnehmen könne. Auch anhand dieses Gutachtens ist eine Berufsunfähigkeit auf Dauer nicht belegt. Im Übrigen wird erkennbar allein auf die zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis mit Patientenverkehr abgestellt. Nach dem Befundbericht von Dr. X. , Oberarzt beim D1. für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie vom 17. August 2006 besteht beim Kläger eine chronifizierte Depression bei einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur. Während der stationären Behandlung habe sich eine Besserung eingestellt, die bei der anschließenden ambulanten Therapie jedoch keinen Bestand gehabt habe. Der Kläger sei nicht in der Lage, seine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten, kleinste Belastungen würden ihm zuviel. Letztere Feststellungen können allerdings nur auf den Angaben des Klägers beruhen und stehen im Widerspruch zu der im Gutachten B. festgestellten tatsächlichen Belastbarkeit des Klägers. Die weitere Feststellung, der Kläger sei - auch halbtags - nicht in der Lage, seinen Beruf als Zahnarzt auszuüben, steht ebenfalls im Widerspruch zu der Feststellung des Gutachters B. . Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei den dort anfallenden konzentrativen psychischen und physischen Belastungen nicht gewachsen. Solchen Belastungen dürfte der Kläger allerdings bei einer zumutbaren Verweisungstätigkeit, etwa als Aktengutachter, nicht ausgesetzt sein. Zu der Möglichkeit der Wahrnehmung einer Verweisungstätigkeit verhält sich der Befundbericht von Dr. X. nicht. 8 Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung ist deshalb nicht belegt. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar. 11