Urteil
6 A 3599/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.6A3599.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der 1949 geborene Kläger trat 1973 als Forstmeister z. A. in den Dienst des beklagten Landes. 3 Er leitete seit 1990 in der damaligen Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung des Landes Nordrhein-Westfalen als Forstdirektor die dortige Abteilung "Forstplanung und Waldökologie". Im März 1991 wurde er zum Leitenden Forstdirektor befördert. Von 1994 bis zur Auflösung der Behörde am 31. Dezember 2006 war er Leiter der Forstabteilung der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Inzwischen leitet er die Abteilung "Waldökologie, Forsten und Jagd" beim Landesbetrieb Wald und Holz. 4 Durch Urkunde vom 27. August 2000 berief ihn das beklagte Land unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit und ernannte ihn zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe B 2 BBesO). Am 14. August 2001 beantragte der Kläger beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), ihn auf Lebenszeit zum Abteilungsdirektor zu ernennen. Mit Erlass vom 4. September 2001, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigegeben war, lehnte das MUNLV den Antrag unter Verweis auf § 25 b Abs. 7 Nr. 1.2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz -LBG) ab. 5 Der Kläger hat am 2. Juli 2002 Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, § 25 b LBG sei nicht anwendbar, weil er bereits seit Jahren die Funktion eines Abteilungsleiters innehabe, ihm also kein neues Amt übertragen werde. Seine Bewährung in der Führungsfunktion habe er lange unter Beweis gestellt. Außerdem sei § 25 b LBG wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht unwirksam. Es sei nicht gerechtfertigt, dass nach der Besoldungsgruppe B bewertete Ämter in Behörden, die den obersten Landesbehörden nicht unmittelbar nachgeordnet seien, sofort auf Lebenszeit verliehen würden. Die Vorschrift verstoße zudem gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums: die Übertragung aller Ämter auf Lebenszeit, die Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes, die persönliche Unabhängigkeit, das Laufbahnprinzip, das Prinzip der Ämterstabilität und die Treuepflicht des Dienstherrn. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. August 2000 und des Erlasses vom 4. September 2001 zu verpflichten, ihm das Amt eines Abteilungsdirektors (Besoldungsgruppe B 2 BBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. 8 Das beklagte Land hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Es hat sich auf § 12 b des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) berufen, dessen landesrechtliche Umsetzung § 25 b LBG sei. Die Ernennung zunächst auf Zeit diene der praktischen Umsetzung des Leistungsprinzips. Betroffen seien außerdem weniger als ein Prozent der Stellen im Landesdienst. Da das vorherige Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fortgeführt werde, sei die Unabhängigkeit nicht gefährdet. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Ämtern bei den obersten Landesbehörden nicht unmittelbar nachgeordneten Behörden bestehe nicht, weil dortige Führungsämter nach § 25 a LBG auch erst auf Probe vergeben würden. 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2005 abgewiesen. Es hat § 25 b LBG als mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG) vereinbar angesehen, weil er das Lebenszeitprinzip und das Leistungsprinzip in praktischer Konkordanz zum Ausgleich bringe. Allerdings sei ein schonender Ausgleich in diesem Sinne nur dann anzuerkennen, wenn das Ermessen des Dienstherrn am Ende der ersten Amtszeit in verfassungskonformer Auslegung von § 25 b Abs. 1 LBG beschränkt sei. Dem Beamten dürfe eine zweite Amtszeit nicht vorenthalten werden, wenn er sich bewährt habe und keine grundlegende Änderung der Organisationsstruktur anstehe. Das Organisationsermessen des als Gesetzgeber handelnden Dienstherrn erlaube es zudem ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz, nur für bestimmte Führungsämter ein Zeitbeamtenverhältnis vorzusehen. 12 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat gegen das ihm am 8. September 2005 zugestellte Urteil am 26. September 2005 Berufung eingelegt und diese am 7. November 2005 begründet. 13 Er trägt er ergänzend vor, der vom Verwaltungsgericht angeführte politische Beamte oder der Rektor einer Universität seien mit ihm nicht vergleichbar. Der Zweck der zeitlichen Befristung, nämlich die Bewährung in der konkreten Führungsfunktion festzustellen, sei bei ihm außerdem längst erfüllt. 14 Das beklagte Land hat den Kläger nach Ablauf der ersten Amtszeit mit Urkunde vom 24. August 2005 erneut unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und ihn zum Abteilungsdirektor ernannt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat es mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 zurückgewiesen. 15 Der Kläger beantragt nunmehr, 16 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. August 2000, vom 4. September 2001 und vom 24. August 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 zu verpflichten, ihm das Amt eines Abteilungsdirektors (Besoldungsgruppe B 2 BBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 23 Die insbesondere hinsichtlich der Klageerweiterung zulässige Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, zum Abteilungsdirektor auf Lebenszeit ernannt zu werden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 24 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass § 25 b LBG, wonach ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen wird, weder gegen die von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums oder den Gleichheitssatz verstößt noch sonst verfassungswidrig ist. Unterfällt ein Amt dieser Vorschrift, besteht aus allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BRRG, § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LBG) kein Anspruch auf dessen sofortige Übertragung auf Lebenszeit. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. September 2006 - 6 A 1710/04 -, ZBR 2006, 424, und - 6 A 4501/03 -. 26 Das Klagevorbringen bietet keinen Anlass, hiervon abzurücken. Auch die derzeitige Beschäftigungsbehörde des Klägers, der Landesbetrieb Wald und Holz, ist nach § 55 Abs. 2 des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dem MUNLV als oberster Forstbehörde unmittelbar nachgeordnet im Sinne des § 25 b Abs. 7 Nr. 1.2 LBG. Ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, bei verfassungskonformer Auslegung des § 25 b Abs. 1 LBG dem Beamten eine weitere Amtszeit nicht vorenthalten darf, wenn er sich bewährt hat und keine grundlegende Änderung der Organisationsstruktur ansteht, braucht nicht entschieden zu werden. Der Kläger ist nach dem Ende seiner ersten Amtszeit als Abteilungsdirektor erneut auf Zeit in dieses Amt berufen worden, so dass ihm gemäß § 25 b Abs. 1 Satz 4 LBG nach deren Ablauf das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden "soll". Die Zeiten, in denen der Kläger die Leitungsfunktion bereits innehatte, können auf die zweite Amtszeit nicht angerechnet werden, weil § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG diese Möglichkeit nur bei der erstmaligen Übertragung des Amtes vorsieht. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG zuzulassen, da die streitentscheidende Frage, ob § 25 b LBG NRW mit höherrangigem Recht vereinbar ist, insbesondere mit Blick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu der vergleichbaren Regelung des Art. 32 a des Bayerischen Beamtengesetzes (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - Vf.15-VII-01 -, DVBl 2005, 306) grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint. 29