Beschluss
12 A 1374/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.12A1374.07.00
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil sie keine tatsächlichen Umstände darlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). 3 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten - hier namentlich den Vortrag, dass die Kläger zu 2. - 4 . ca. 7 Wochen vor Ausreise der Klägerin zu 1. einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Hinweis auf den der Klägerin zu 1. bereits erteilten Aufnahmebescheid gestellt haben - zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das ist hier erfolgt. Mit der Anhörungsrüge werden lediglich die Würdigung, die der am 17. März 1997 eingegangene Aufnahmeantrag seitens ders Senates erfahren hat, und die darauf gestützten rechtlichen Schlussfolgerungen angegriffen. Das gilt auch insoweit, als der Senat bei der Bewertung der besagten Antragstellung keineswegs ersichtlich übersehen hat, dass nach Seite 2 des Antragsformulars "Ehegatte und/oder ledige Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid beantragen"; diese rechtliche Einordnung zielte offenkundig auf das Verhältnis des auf Seite 1 des Antragsformulars unter III. und IV. aufgeführten Personenkreises zu der unter II. aufgeführten Aufnahmebewerberin ab, nicht aber auf das Verhältnis zu der unter V. auf Seite 2 des Antragsformulars als Inhaberin eines Aufnahmebescheides angegebenen Klägerin zu 1. Mit der Anhörungsrüge kann aber nicht bloß die rechtliche Diskussion über die Annahme einer zu berücksichtigenden Antragstellung auch einer - auf eine gemeinsame Ausreise gerichteten - Einbeziehung in den der Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid rechtzeitig vor deren Ausreise und über die sich aus einer entsprechenden Wertung ergebenden weiteren Schlussfolgerungen wiedereröffnet werden. Die Gehörsrüge dient nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten; das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG begründet hingegen keinen Anspruch auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis, 4 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 5 - 5 B 89.05 -, 6 und schützt namentlich nicht davor, dass das Gericht dem Sachverhalt in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus Sicht der Beteiligten richtige Bedeutung beimisst. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 8 - 1 BvR 1557/01 -, juris, m. w. N. 9 Dementsprechend vermögen die Kläger die Wertung des Senates, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt und sie keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, nicht im Wege der Anhörungsrüge damit anzugreifen, dass sie die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Probleme anders einschätzen als der Senat. Auch insoweit lässt der Rügevortrag der Kläger nicht darauf schließen, dass der Senat bei seiner Rechtsfindung von den Klägern vorgetragene entscheidungsrelevante Fakten ignoriert hätte. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). 12